Artikel 51 VO (EU) 2023/1322

Evaluierung und Überprüfung

(1) Bis zum 3. Juli 2029 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Leistung der Agentur in Bezug auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihren Standort nach den Leitlinien der Kommission. Im Rahmen dieser Evaluierungen wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Bei ihrer ersten Evaluierung achtet die Kommission insbesondere auf die mit dieser Verordnung eingeführten Änderungen des Auftrags und der Aufgaben der Agentur.

(2) Bei jeder zweiten Evaluierung bewertet die Kommission auch die von der Agentur erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag und ihre Aufgaben, einschließlich der Frage, ob die Weiterführung der Agentur im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag und diese Aufgaben gerechtfertigt ist.

(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat über die Ergebnisse der Evaluierung gemäß diesem Artikel Bericht. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden veröffentlicht.

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