Artikel 24 VO (EU) 2023/1322

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,

a)
die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeiten der Agentur festzulegen;
b)
den Entwurf des in Artikel 36 genannten einheitlichen Programmplanungsdokuments anzunehmen, bevor er der Kommission zur Stellungnahme vorgelegt wird;
c)
nach Einholung der Stellungnahme der Kommission das einheitliche Programmplanungsdokument der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen;
d)
den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und gemäß Kapitel VI weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;
e)
den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur zu bewerten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zu genehmigen und sowohl den Bericht als auch seine Bewertung bis zum 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und sicherzustellen, dass der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht veröffentlicht wird;
f)
nach Artikel 42 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;
g)
eine Betrugsbekämpfungsstrategie festzulegen, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht;
h)
eine Strategie für die Erzielung von Effizienzgewinnen und Synergien mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union festzulegen;
i)
Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern, bei den Mitgliedern des Exekutivausschusses, bei den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses und bei den Mitgliedern des Reitox-Netz und bei den in Artikel 44 genannten abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstigen nicht bei der Agentur beschäftigten Mitarbeitern zu erlassen und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf der Website der Agentur zu veröffentlichen;
j)
die in Artikel 17 Absatz 3 genannte Standard-Arbeitsanweisung zu genehmigen;
k)
den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rahmen für die internationale Zusammenarbeit und die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Programme für technische Hilfe zu genehmigen;
l)
die in Artikel 33 Absatz 5 genannte Höhe der Kofinanzierung zu genehmigen;
m)
auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 5 Absatz 8 genannten Vorgaben für die Strategien bei der Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung zu beschließen und sie regelmäßig zu aktualisieren;
n)
sich eine Geschäftsordnung, die auch Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten umfasst, zu geben und zu veröffentlichen;
o)
nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels in Bezug auf das Personal der Agentur die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegten Befugnisse auszuüben, die im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut der Beamten” ) der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen” ) der Anstellungsbehörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde” );
p)
im Einvernehmen mit der Kommission nach Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen zu erlassen;
q)
nach Artikel 29 den Exekutivdirektor zu ernennen und gegebenenfalls über eine Verlängerung der Amtszeit oder über eine Amtsenthebung zu entscheiden;
r)
einen Rechnungsführer zu ernennen, der dem Statut der Beamten oder den Beschäftigungsbedingungen unterliegt und bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist;
s)
die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses zu ernennen;
t)
die Sachverständigenliste zu genehmigen, die nach Artikel 31 Absatz 6 zur Erweiterung des Wissenschaftlichen Ausschusses herangezogen werden soll;
u)
im Anschluss an die Bewertung der nationalen Kontaktstellen Beschlüsse nach Artikel 35 zu fassen;
v)
die Methode zur Berechnung der Gebühren und die Art und Weise, wie die Gebühren gemäß Artikel 38 entrichtet werden, festzulegen,
w)
für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen zu sorgen, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten und Evaluierungen und aus Untersuchungen des mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission(2) errichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates(3) errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung ergeben;
x)
unter Berücksichtigung der Erfordernisse für die Tätigkeit der Agentur und unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;
y)
Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 53 anzunehmen.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festlegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem Exekutivdirektor vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)

Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(3)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

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