Artikel 23 VO (EU) 2023/1322

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:

a)
je einem Vertreter pro Mitgliedstaat mit Stimmrecht;
b)
zwei Vertretern der Kommission mit Stimmrecht.

(2) Der Verwaltungsrat umfasst außerdem:

a)
zwei vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Sachverständige mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Drogen, mit Stimmrecht;
b)
je einen Vertreter jedes Drittlandes, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 geschlossen hat, ohne Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit und kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse auf den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Gebieten unter Berücksichtigung einschlägiger Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat an.

(5) Der Verwaltungsrat kann Vertreter internationaler Organisationen, mit denen die Agentur nach Artikel 53 zusammenarbeitet, als Beobachter hinzuziehen.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Diese Amtszeit ist verlängerbar.

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