Artikel 16 VO (EU) 2023/1322
Evidenzbasierte Interventionen, bewährte Verfahren und Sensibilisierung
(1) Die Agentur entwickelt und fördert evidenzbasierte Interventionen und bewährte Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen von Drogen, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung. Sie folgt gegebenenfalls einem gendersensiblen Ansatz und berücksichtigt den Aspekt des Alters. Evidenzbasierte Interventionen, bewährte Verfahren und Sensibilisierungsmaßnamen können an die nationalen Gegebenheiten angepasst und auf nationaler Ebene durchgeführt sowie bei Bedarf auf spezifische Gruppen ausgerichtet werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten evidenzbasierten Interventionen, bewährten Verfahren und Sensibilisierungsmaßnamen stehen im Einklang mit den Menschenrechtsnormen und den politischen Leitlinien der anwendbaren Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen.
(3) Die Agentur fördert die Umsetzung der bestehenden Qualitätsstandards für die Drogenprävention und aktualisiert diese gegebenenfalls. Die Agentur bietet Schulungen nach Artikel 19 an oder unterstützt diese. Die Agentur entwickelt gegebenenfalls Qualitätsstandards für die Risiko- und Schadensminderung, Behandlung, Genesung, Betreuung und Rehabilitation.
(4) Die Agentur kann den Mitgliedstaaten Hilfe anbieten und unterstützt diese, nach deren vorheriger Zustimmung, im Rahmen ihres Auftrags bei der Entwicklung nationaler Interventionen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.