Artikel 14 VO (EU) 2023/1322

Drogenausgangsstoffe

(1) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Abzweigung von und dem Handel mit Drogenausgangsstoffen und bei der Prüfung der Notwendigkeit, Kategorien erfasster und nicht erfasster Stoffe in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 hinzuzufügen, zu streichen oder zu ändern, unter anderem bei der Ermittlung und Bewertung ihrer legalen und illegalen Verwendung.

(2) Die Agentur erstellt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Kommission einen Bericht über die Bewertung der Gefahrenlage im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe.

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