Artikel 3 VO (EU) 2023/1322

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Droge” bezeichnet

a)
eine Substanz, die im Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung oder im Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe erfasst ist;
b)
sämtliche im Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates(1) aufgeführten Substanzen;

2.
„neue psychoaktive Substanz” bezeichnet eine neue psychoaktive Substanz im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI;
3.
„Mischkonsum” bezeichnet den Konsum einer oder mehrerer psychoaktiver Substanzen oder Arten psychoaktiver Substanzen, unabhängig davon, ob es sich um illegale oder legale Substanzen, insbesondere Arzneimittel, Alkohol und Tabak handelt, gleichzeitig mit dem Drogenkonsum oder nacheinander innerhalb eines kurzen Zeitraums des Drogenkonsums;
4.
„Drogenausgangsstoff” bezeichnet einen Stoff, der nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates(3) kontrolliert und überwacht wird;
5.
„teilnehmendes Land” bezeichnet einen Mitgliedstaat oder ein Drittland, das mit der Union ein Abkommen nach Artikel 54 der vorliegenden Verordnung geschlossen hat;
6.
„internationale Organisation” bezeichnet eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;
7.
„Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen” bezeichnet das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe und das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen;
8.
„System der Vereinten Nationen” bezeichnet das durch die Drogenübereinkommen der Vereinten Nationen geschaffene Kontrollsystem.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).

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