Artikel 5 VO (EU) 2023/1322

Besondere Aufgaben

(1) Um die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegte allgemeine Aufgabe zu erfüllen, hat die Agentur die folgenden besonderen Aufgaben:

a)
Überwachungsaufgaben, die Folgendes umfassen:

i)
Erhebung und Analyse von Informationen und Daten nach Artikel 6 Absatz 1;
ii)
Verbreitung von Informationen, Daten und Analyseergebnissen nach Artikel 6 Absatz 5 und
iii)
Überwachung des Drogenphänomens, einschließlich der damit verbundenen Aspekte Gesundheit, Menschenrechte, Soziales und Sicherheit, nach Artikel 7;

b)
Vorsorgeaufgaben, die Folgendes umfassen:

i)
den Informationsaustausch über und das Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, einschließlich der Erstellung von Erstberichten und Risikobewertungen nach den Artikeln 8 bis 11;
ii)
die Bewertung der Gefahrenlage und Vorsorge bezüglich Gesundheit und Sicherheit nach Artikel 12;
iii)
die Einrichtung und den Betrieb eines europäischen Drogenwarnsystems nach Artikel 13;
iv)
die Überwachung der Entwicklungen betreffend der Abzweigung von und den Handel mit Drogenausgangsstoffen sowie den Beitrag zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union über Drogenausgangsstoffe nach Artikel 14;
v)
die Einrichtung und den Betrieb eines Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Labore nach Artikel 15;

c)
Aufgaben zur Kompetenzentwicklung, die Folgendes umfassen:

i)
Entwicklung und Förderung von evidenzbasierten Interventionen, bewährten Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 16;
ii)
Bewertung nationaler Maßnahmen nach Artikel 17;
iii)
Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 18;
iv)
Schulungen nach Artikel 19;
v)
internationale Zusammenarbeit und technische Hilfe nach Artikel 20;
vi)
Forschungs- und Innovationstätigkeiten nach Artikel 21.

(2) Die Agentur richtet im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen der teilnehmenden Länder das in Artikel 32 genannte Europäisches Informationsnetz für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Reitox-Netz” ) ein und koordiniert es.

(3) Die Agentur handelt bei der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben transparent, objektiv, unparteiisch und streng wissenschaftlich.

(4) Die Agentur unterstützt und verbessert die Koordinierung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Unionsebene. Die Agentur erleichtert den Informationsaustausch zwischen Entscheidungsträgern, Forschern, Fachleuten und mit Drogenfragen befassten Personen in Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen.

(5) Die Agentur unterstützt die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Interessenträger, die in den anwendbaren Strategiedokumenten der Union zum Thema Drogen genannt werden, gegebenenfalls bei der Umsetzung dieser Strategiedokumente.

(6) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben kann die Agentur

a)
Sachverständigensitzungen durchführen;
b)
Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen und
c)
bei Bedarf Projekte finanzieren.

Wenn die Agentur gemäß Unterabsatz 1 Sitzungen veranstaltet, Arbeitsgruppen einsetzt oder Projekte finanziert, hält sie das Reitox-Netz auf dem Laufenden.

(7) Um eine größtmögliche Effizienz bei der Überwachung, Bewertung und Bekämpfung des Drogenphänomens zu erzielen, arbeitet die Agentur bei der Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben aktiv mit einschlägigen Interessenträgern zusammen, einschließlich

a)
anderer einschlägiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, insbesondere mit Europol, der mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates(2) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten Agentur für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA), der mit der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) eingerichteten Europäischen Arzneimittel-Agentur, des mit der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) errichteten Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der mit der Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) gegründeten Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) — im Rahmen ihrer Aufträge —,
b)
anderer internationaler Einrichtungen und Stellen, insbesondere mit dem Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), dem Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und dem Internationalen Suchtstoff-Kontrollamt (INCB), und
c)
der Wissenschaftsgemeinschaft sowie zivilgesellschaftlicher Organisationen.

(8) Die Agentur leistet im Rahmen ihres Auftrags von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Die Zuweisung von Mitteln für Öffentlichkeitsarbeit darf sich nicht nachteilig auf die wirksame Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Aufgaben auswirken. Die Agentur führt die Öffentlichkeitsarbeit im Einklang mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Strategien bei der Öffentlichkeitsarbeit und die Informationsverbreitung durch. Die Agentur kann einschlägige Interessenträger, einschließlich der Wissenschaftsgemeinschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen an der Ausarbeitung dieser Strategien und Pläne beteiligen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Unionsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).

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