Artikel 6 VO (EU) 2023/1322

Erhebung und Verbreitung von Informationen und Daten

(1) Die Agentur

a)
erhebt einschlägige Informationen und Daten, einschließlich der von den nationalen Kontaktstellen übermittelten Informationen und Daten, die aus Forschungsarbeiten stammen und quelloffen sind, sowie der Daten, die von der Union, aus nichtstaatlichen Quellen und von zuständigen internationalen Organisationen und Einrichtungen stammen;
b)
erhebt Informationen und Daten, die für die Überwachung von Mischkonsum und dessen Folgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d erforderlich sind;
c)
erhebt in Zusammenarbeit mit Europol bei den nationalen Kontaktstellen die verfügbaren Informationen und Daten zu neuen psychoaktiven Substanzen und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Kontaktstellen und die nationalen Europol-Stellen sowie an die Kommission weiter;
d)
erhebt und analysiert Informationen und Daten über Drogenausgangsstoffe und die Abzweigung von und den Handel mit Drogenausgangsstoffen;
e)
führt Forschungsstudien und Überwachungsstudien, Erhebungen, Durchführbarkeitsstudien und Pilotprojekte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, durch bzw. gibt sie in Auftrag;
f)
gewährleistet eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Zuverlässigkeit der Informationen und Daten auf Unionsebene, indem sie in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen Indikatoren und unverbindliche gemeinsame Standards erarbeitet, um eine stärkere Kohärenz der von den Mitgliedstaaten und der Union verwendeten Messmethoden zu gewährleisten; die Agentur kann die Einhaltung dieser unverbindlichen gemeinsamen Standards empfehlen;
g)
arbeitet eng mit einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere mit dem UNODC und dem INCB, zusammen, um Unterrichtungen zu vereinfachen und unnötigen Aufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(2) Die Agentur erhebt über die nationalen Kontaktstellen einschlägige nationale Daten. Die Agentur und die nationalen Kontaktstellen erörtern und vereinbaren die nationale Berichterstattung vor der Erhebung der Daten. Die Agentur kann zusätzliche Informationsquellen für die nationalen Daten nutzen. Wenn die Agentur auf solche zusätzlichen Quellen zurückgreift, hält sie die betreffende nationale Kontaktstelle entsprechend auf dem Laufenden. Die erhobenen Daten werden, soweit möglich, nach dem biologischen Geschlecht sowie gegebenenfalls auch nach dem sozialen Geschlecht aufgeschlüsselt. Diese Daten berücksichtigen die gendersensiblen Aspekte der Drogenpolitik.

(3) Die Agentur entwickelt im Rahmen ihres Auftrags Methoden und Konzepte für die Datenerhebung, unter anderem durch Projekte mit externen Partnern.

(4) Die Agentur entwickelt die erforderlichen digitalen Lösungen für die Erhebung, Validierung, Analyse, Berichterstattung, Verwaltung und den Informations- und Datenaustausch, unter anderem auch automatisch.

(5) Die Agentur verbreitet Informationen und Daten, indem sie

a)
die von ihr erstellten Informationen der Union, den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien zur Verfügung stellt, auch in Bezug auf neue Entwicklungen und sich verändernde Tendenzen;
b)
eine weite Verbreitung ihrer Analysen, Schlussfolgerungen und Berichte, unter Ausschluss von Verschlusssachen und sensiblen nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen gemäß Artikel 49, gewährleistet, indem sie diese unter anderem der Wissenschaftsgemeinschaft, zivilgesellschaftlichen Organisationen und betroffenen Gemeinschaften, einschließlich Drogenkonsumenten, im Einklang mit Artikel 49 zugänglich macht;
c)
auf der Grundlage der von ihr erhobenen Daten regelmäßig Berichte über den Stand des Drogenphänomens und neue Entwicklungen, veröffentlicht;
d)
offene wissenschaftliche Dokumentationsressourcen einrichtet und bereitstellt;
e)
Informationen über Qualitätsstandards, evidenzbasierte bewährte Verfahren, innovative Ansätze und umsetzbare Forschungsergebnisse in den Mitgliedstaaten bereitstellt und den Informationsaustausch und die Umsetzung solcher Standards und Verfahren erleichtert.

(6) Im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere den Datenschutzvorschriften, kann die Agentur gegebenenfalls Informationen und Daten, die vor allem nach Mitgliedstaat, biologischem Geschlecht, sozialem Geschlecht, Alter, Behinderung und sozioökonomischem Status aufgeschlüsselte wurden, verbreiten.

(7) Wenn die Agentur Informationen und Daten gemäß Absatz 5 verbreitet, gibt sie deren Quelle an.

(8) Die Agentur verbreitet oder übermittelt keine Informationen und Daten, die die Identifizierung von Personen oder kleinen Gruppen von Personen ermöglichen.

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