Artikel 7 VO (EU) 2023/1322

Überwachung des Drogenphänomens und Austausch bewährter Verfahren

(1) Die Agentur überwacht

a)
das Drogenphänomen in der Union ganzheitlich anhand epidemiologischer und anderer Indikatoren, die die damit verbundenen Aspekte Gesundheit, Menschenrechte, Soziales und Sicherheit umfassen, einschließlich der Umsetzung der anwendbaren Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen;
b)
evidenzbasierte bewährte Verfahren und innovative Ansätze für Reaktionen bezüglich Gesundheit, Menschenrechte, Soziales oder Sicherheit;
c)
Drogenkonsum, Suchtstörungen, Drogensucht, damit verbundene Gesundheitsrisiken, drogenbedingte Schäden, mit Drogenkonsum einhergehendes Risikoverhalten und neue Entwicklungen in diesen Bereichen;
d)
Mischkonsum und seine Folgen, insbesondere das erhöhte Risiko gesundheitlicher und gesellschaftlicher Probleme, die sozialen Determinanten von Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht und die Folgen mit Blick auf politische Maßnahmen und Reaktionen;
e)
den Drogen- und Mischkonsum und dessen Einfluss, insbesondere auf geschlechtsspezifische Gewalt, unter den Gesichtspunkten Alter und Geschlecht;
f)
neue Entwicklungen bei dem Drogenphänomen in der Union und auf internationaler Ebene, soweit sie sich auf die Union auswirken; die Überwachung unter diesem Buchstaben umfasst die Überwachung des Drogenangebots, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels und anderer damit verbundener Straftaten, sowie des Einsatzes neuer Technologien, wobei die Aufträge anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union davon nicht berührt werden;
g)
in Zusammenarbeit mit Europol und mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen und der nationalen Europol-Stellen alle neuen psychoaktiven Substanzen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden;
h)
Drogenausgangsstoffe und die Abzweigung von und den Handel mit Drogenausgangsstoffen;
i)
die Umsetzung der Drogenstrategien der Union und der Mitgliedstaaten, auch zur Unterstützung der Entwicklung und unabhängigen Evaluierung dieser Strategien.

(2) Auf der Grundlage ihrer Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 1 werden von der Agentur evidenzbasierte bewährte Verfahren und innovative Ansätze ermittelt, gefördert und gegebenenfalls mitentwickelt. Die Agentur gibt diese bewährten Verfahren und Ansätze an die Mitgliedstaaten weiter und fördert den Austausch dieser bewährten Verfahren und Ansätze zwischen den Mitgliedstaaten.

(3) Die Agentur entwickelt Instrumente, mit deren Hilfe Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontaktstellen besser überwachen und evaluieren können und die Kommission die Maßnahmen der Union besser überwachen und evaluieren kann.

(4) Die Agentur führt unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen regelmäßige Vorausschauen durch. Auf dieser Grundlage erstellt sie einschlägige Szenarien hinsichtlich der Entwicklung der künftigen Drogenstrategie.

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