Präambel VO (EU) 2023/1322

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA” ) wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates(3) errichtet. Diese Verordnung wurde im Jahr 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) neu gefasst.
(2)
Die EMCDDA wurde errichtet, um der Union, den Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländern sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Drogen, Drogensucht und ihre Folgen auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen, um ihnen zu helfen, einen umfassenden Überblick über diese Informationen zum Zweck der politische Entscheidungsfindung und richtungsgebender Initiativen zur Drogenbekämpfung an die Hand zu geben und diesen Initiativen somit bei der Festlegung von Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung des Drogenphänomens in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen einen Mehrwert zu geben. Durch die Einrichtung und die Tätigkeit der EMCDDA wurde die Verfügbarkeit von Informationen über Drogen, Drogensucht und ihre Folgen in der Union und international deutlich verbessert.
(3)
Während die allgemeine Zielsetzung nach wie vor gültig ist und weiterverfolgt werden sollte, bietet die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 keinen angemessenen Rahmen mehr für die Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen im Drogenbereich. Daher sollte der Auftrag der EMCDDA überarbeitet werden, unter anderem um es zu ersetzen und zu stärken. Die EMCDDA sollte in Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur” ) umbenannt werden. Da wesentliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erforderlich sind, um dem am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der Union zu entsprechen und den Entwicklungen des Drogenphänomens Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit und Wirksamkeit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(4)
Der Schwerpunkt der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 lag auf der Gesundheitsproblematik. Auch wenn es weiterhin entscheidend ist, diesen Schwerpunkt beizubehalten, muss aufgrund der untrennbaren Verbindungen zwischen gesundheits- und angebotsbezogenen Aspekten des Drogenphänomens auch das Drogenangebot angegangen werden, um die Verfügbarkeit von Drogen in der Union zu verringern und die Drogennachfrage einzudämmen und somit zur Bewältigung von damit verbundenen Sicherheitsfragen beizutragen. Um sachliche, objektive, zuverlässige, vergleichbare und unionsweit aussagekräftige Daten und Analysen vorlegen zu können, sollte die Agentur dem Drogenphänomen begegnen, indem sie in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, und andere relevante Aspekte mit Drogenbezug und deren Auswirkungen einen evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz verfolgt. Bei dem Ansatz der Agentur sollten die Perspektiven Menschenrechte, Geschlecht und Gleichstellung, Alter, Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit sowie die sozialen Perspektiven berücksichtigt werden.
(5)
Die Agentur sollte ihre Arbeit unter Beachtung der jeweiligen Befugnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Drogen durchführen. Diese Arbeit sollte sich auf die verschiedenen Aspekte des Drogenphänomens und die darauf angewandten Maßnahmen erstrecken. Die Agentur sollte insbesondere alle Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz und der Verbesserung der Gesundheit, einschließlich physischer und psychischer Aspekte und die potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit berücksichtigen. Die Agentur sollte auch soziale Aspekte, wie Erwägungen betreffend Stigmatisierung, Marginalisierung und die Wiedereingliederung von Drogenkonsumenten prüfen. Dabei sollten der Agentur Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen als Orientierung dienen.
(6)
Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen des jeweiligen Auftrags dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen zusammenarbeiten und deren Tätigkeiten berücksichtigen. Insbesondere sollte die Agentur mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) eingerichtet wurde, unter Beachtung ihres jeweiligen Auftrags zusammenarbeiten, um die Datenerhebung und die Überwachung von Tendenzen in Bezug auf das Drogenangebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels und anderer damit verbundener Straftaten, den Einsatz neuer Technologien und neue psychoaktive Substanzen sicherzustellen. Die Agentur sollte auch auf internationaler Ebene mit den zuständigen Behörden und Einrichtungen in Drittländern, insbesondere in Bewerberländern und zur Unterstützung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Vereinten Nationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit muss mit den Menschenrechtsnormen im Einklang stehen.
(7)
Um in Bezug auf das Drogenphänomen mit einem Höchstmaß an Effizienz vorgehen zu können, sollte die Agentur einen Austausch mit den einschlägigen Akteuren insbesondere mit der Wissenschaftsgemeinschaft, darunter Hochschulen, und zivilgesellschaftliche Organisationen, einschließlich Organisationen von Drogenkonsumenten sowie von Drogenkonsum und Drogenverkauf bzw. anderen drogenbezogenen Straftaten betroffener Gemeinschaften durchführen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Erfahrungen zivilgesellschaftlicher Organisationen im Zuständigkeitsbereich der Agentur sollte die Agentur bei ihren Tätigkeiten weiterhin mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeiten, unter anderem mit jenen, die in den einschlägigen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen bestehenden Expertengruppen der Kommission zum Thema Drogen aktiv sind. Die Agentur sollte die nötigen Mittel für die Konsultation dieser Organisationen, den Informationsaustausch mit ihnen und die Bündelung von Wissen, einschließlich im Bereich neuer psychoaktiver Substanzen, bereitstellen. Gegebenenfalls sollte die Agentur spezielle Konsultationen zu den Themen im Rahmen ihres Auftrags durchführen.
(8)
Im Hinblick auf die Verbreitung verlässlicher Informationen über Drogen und die Drogensituation sollte die Agentur Öffentlichkeitsarbeit zu Themen im Rahmen ihres Auftrags leisten. Die Verbreitung von Informationen für die breite Öffentlichkeit im Bereich Drogen kann jedoch in einigen Fällen unbeabsichtigte negative Folgen mit sich bringen. Die Agentur sollte daher im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit gegebenenfalls in Erwägung ziehen, ihre Berichte, einschließlich Erstberichte und Berichte zur Risikobewertung zu neuen psychoaktiven Substanzen, der Wissenschaftsgemeinschaft sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung zu stellen, um mögliche drogenbedingte Schäden gering zu halten. Wenn die Agentur ihre Berichte nicht verbreiten darf, insbesondere im Falle von als Verschlusssache eingestuften oder sensiblen, nicht als Verschlusssache eingestuften Informationen, könnte sie die Veröffentlichung von Zusammenfassungen dieser Berichte prüfen, um mögliche drogenbedingte Schäden gering zu halten.
(9)
Bei ihrer Arbeit sollte die Agentur dem Mischkonsum gebührende Aufmerksamkeit widmen, da dieser immer häufiger vorkommt.
(10)
Die Agentur sollte ihre Tätigkeiten im Rahmen der folgenden drei Hauptkompetenzbereiche entwickeln nämlich Überwachung im Interesse fundierterer politischer Entscheidungen, Vorsorge im Interesse fundierterer Maßnahmen und Kompetenzentwicklung im Interesse konsequenterer Reaktionen der Union und der Mitgliedstaaten auf das Drogenphänomen.
(11)
Die Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten sollte weiterhin die Hauptaufgabe der Agentur sein. Bei der Erhebung, Analyse oder Verbreitung von Daten sollte die Agentur den Rechtsrahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten und keine Daten verbreiten oder übermitteln, die es ermöglichen würden, Personen oder kleine Gruppen von Personen zu identifizieren. Die Standarddaten werden über die nationalen Kontaktstellen erhoben, die weiterhin die Hauptdatenlieferanten der Agentur sein sollten. Die Agentur könnte auch zusätzliche Ressourcen nutzen und Sachverständigensitzungen durchführen, einschließlich virtueller Sitzungen. Darüber hinaus sind echtzeitnahe Datenquellen vermehrt durch innovative Datenerhebungsmethoden verfügbar. Daher sollte die Agentur Zugang zu den relevanten verfügbaren Daten haben, um ein ganzheitliches Bild des Drogenphänomens in der Union sowie von den externen Faktoren, die es beeinflussen, zu erhalten. Um zu gewährleisten, dass jede nationale Kontaktstelle über die Situation in ihrem Mitgliedstaat unterrichtet ist, sollte sie regelmäßig über ihren Mitgliedstaat betreffende Daten, die aus zusätzlichen Informationsquellen stammen und über die Tätigkeiten des durch diese Verordnung eingerichteten Netzes kriminaltechnischer und toxikologischer Labore informiert werden.
(12)
Die nationalen Kontaktstellen sind wichtige Akteure im Drogenüberwachungs- und -meldesystem der Union. Sie erheben Informationen und erstellen vergleichbare und wissenschaftlich fundierte Daten über die nationale Drogensituation, die in die Lagebeobachtung auf Unionsebene einfließen. Die nationalen Kontaktstellen spielen außerdem eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Datenerhebungsmethoden und -instrumente und erarbeiten einschlägige Leitlinien für die Anwendung dieser Methoden und Instrumente. Darüber hinaus beteiligen sich die nationalen Kontaktstellen an einem Frühwarnsystem und berichten über neue Tendenzen beim Konsum bestehender psychoaktiver Substanzen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Agentur und die nationalen Kontaktstellen eine einander verstärkende Beziehung haben. Die Datenanforderungen der Agentur sollten von den nationalen Kontaktstellen aufgegriffen werden. Die nationalen Kontaktstellen sollten innerhalb der Mitgliedstaaten ermächtigt sein, alle relevanten Daten von den verschiedenen nationalen Behörden zu erhalten. Zwar sollten Harmonisierungsmaßnahmen vermieden werden, und Entscheidungen hinsichtlich der Governance, des Aufbaus oder der grundlegenden Aufgaben der nationalen Kontaktstellen im Hinblick auf andere nationale zuständige Stellen sollten, im Einklang mit den Verträgen, den Mitgliedstaaten obliegen, aber die Agentur sollte im Rahmen ihres Auftrags die Möglichkeit haben, die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten so gut wie möglich zu straffen, um Doppelmeldungen und Doppelarbeit zu vermeiden.
(13)
Zwischen der Agentur und den nationalen Kontaktstellen müssen die Grundlagen für eine Beziehung des gegenseitigen Vertrauens und des kontinuierlichen Dialogs geschaffen werden; hierfür sollten eine präzise und effiziente Arbeitsweise und ein Regelwerk zugrunde gelegt werden. Die Agentur sollte daher ermächtigt werden, die nationalen Kontaktstellen finanziell zu unterstützen und zu deren wirksamen Funktionieren beizutragen, unter anderem, indem sie zu jeder nationalen Kontaktstelle eine Bewertung vorlegt, die sich unmittelbar auf deren Beitrag zum koordinierten Handeln der Union im Bereich Drogen bezieht.
(14)
Um ein wirksames Handeln der Union im Bereich Drogen zu unterstützen und zur Arbeit der Agentur beizutragen, sollten die nationalen Kontaktstellen unter anderem eine Koordinierungsfunktion bei den Tätigkeiten einnehmen, die mit der Sicherstellung einer kohärenten drogenbezogenen Datenerhebung und -überwachung, der Kommunikation mit der Agentur, der Förderung der evidenzbasierten Entscheidungsfindung, der Sicherstellung eines sektorübergreifenden und umfassenden nationalen Überblicks über die Drogensituation, einschließlich aller relevanten Informationen über neue Tendenzen und Herausforderungen, sowie der Festlegung relevanter Indikatoren zusammenhängen. Darüber hinaus spielen die nationalen Kontaktstellen im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten eine wichtige Rolle dabei, eine evidenzbasierte Entscheidungsfindung zu fördern und zu unterstützen, Systeme der Zusammenarbeit zu unterstützen, den Informationsbedarf der einschlägigen Interessenträger zu bewerten und ein aktuelles Verzeichnis der nationalen Drogeninformationsquellen zu erstellen.
(15)
Die Agentur sollte die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten digitalen Lösungen entwickeln, mit deren Hilfe die Datenerhebung und der Informationsaustausch in qualitativer und quantitativer Hinsicht erleichtert und strukturiert werden und die Einrichtung eines integrierten und interoperablen Überwachungssystems zur Echtzeitüberwachung unterstützt wird.
(16)
Damit die Agentur die ihr zur Verfügung stehenden Informationen besser nutzen kann, beispielsweise um proaktivere Maßnahmen wie die Herausgabe von Bewertungen der Gefahrenlage, Berichten über strategische Erkenntnisse und Warnmeldungen zu ergreifen und die Vorbereitung der Union auf künftige Entwicklungen zu verbessern, sollten die Überwachungs- und Analysekapazitäten der Agentur im Vergleich zu denen der EMCDDA gestärkt werden.
(17)
Zur Verbesserung der Vorbereitung der Union ist ein ganzheitliches Bild der möglichen zukünftigen Entwicklungen des Drogenphänomens erforderlich. Um sich selbst vorzubereiten und politische Entscheidungsträger besser für solche künftigen Entwicklungen zu rüsten, sollte die Agentur regelmäßige Vorausschauen durchführen, bei denen Megatrends berücksichtigt werden, d. h. langfristige treibende Kräfte, die derzeit beobachtet werden können und höchstwahrscheinlich erheblichen Einfluss auf die Zukunft haben werden, mit dem Ziel, neue Herausforderungen und Möglichkeiten zur Reaktion auf Drogenprobleme zu ermitteln.
(18)
Das Drogenphänomen weist zunehmend eine technologiegestützte Facette auf, wie während der COVID-19-Pandemie deutlich wurde, als mehr und mehr neue Technologien eingesetzt wurden, um den Drogenvertrieb zu erleichtern. Schätzungen zufolge haben etwa zwei Drittel der Angebote auf den Darknet-Märkten einen Bezug zu Drogen. Der Drogenhandel nutzt verschiedene Plattformen, darunter soziale Netzwerke und mobile Anwendungen. Diese Entwicklung spiegelt sich in den Reaktionen auf das Drogenphänomen wider, wobei verstärkt Internetkommunikation und Online-Maßnahmen, einschließlich mobiler Anwendungen und elektronischer Gesundheitsmaßnahmen, genutzt werden. Die Agentur sollte zusammen mit anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und unter Vermeidung von Doppelarbeit diese Entwicklungen im Rahmen ihres ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung des Drogenphänomens überwachen.
(19)
Auf neue psychoaktive Substanzen, die unionsweit Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft darstellen, sollte in angemessener Weise reagiert werden. Um rasch reagieren zu können, ist es daher notwendig, neue psychoaktive Substanzen zu überwachen und das mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 eingerichtete Frühwarnsystem aufrechtzuerhalten. Die Bestimmungen der genannten Verordnung über den Informationsaustausch und das Frühwarnsystem für neue psychoaktive Substanzen, darunter auch die Erstberichterstattungen und die Risikobewertungen zu neuen psychoaktiven Substanzen, wurden kürzlich geändert und sollten in der vorliegenden Verordnung unverändert bleiben.
(20)
Auf der Grundlage der intensivierten Überwachung durch die Agentur und der im Zuge der Risikobewertung neuer psychoaktiver Substanzen gewonnenen Erfahrungen sollte die Agentur generelle Kapazitäten zur Bewertung der Gefahrenlage bezüglich Gesundheit und Sicherheit entwickeln. Eine größere Fähigkeit, neue Gefahren proaktiv und rasch zu erkennen und die Kenntnisse in die Entwicklung von Gegenmaßnahmen einfließen zu lassen, ist dringend erforderlich, weil sich die damit verbundenen Schwierigkeiten aufgrund der derzeitigen Dynamik des Drogenphänomens rasch über die Grenzen hinweg ausbreiten können.
(21)
Da gefährliche Stoffe und bestimmte Konsummuster der Gesundheit Schaden könnten, sollte die Agentur Warnmeldungen abgeben können, die die einschlägigen nationalen Warnsysteme ergänzen und unberührt lassen. Unterstützend für diese Aufgabe sollte die Agentur ein europäisches Drogenwarnsystem entwickeln, das für die nationalen Behörden zugänglich ist. Dieses System sollte den raschen Informationsaustausch erleichtern, bei denen schnelle Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, sozialer Aspekte und der Sicherheit erforderlich sein können. Die Agentur sollte unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in der Lage sein, ein Warnsystem zu entwickeln, über das sie Personen, die bestimmte Drogen konsumieren oder konsumieren könnten, über ermittelte Risiken informieren kann.
(22)
Drogenausgangsstoffe sind Substanzen, die für die Herstellung von Drogen wie Amphetaminen, Kokain und Heroin erforderlich sind. Da die illegale Drogenherstellung in der Union zunimmt, sollten die Abzweigung von und der Handel mit Drogenausgangsstoffen von legalen Kanälen für die illegale Drogenherstellung verstärkt verhindert werden. Zur Unterstützung dieser Bemühungen sollte die Agentur eine Rolle bei der Überwachung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und des illegalen Handels damit spielen und die Kommission bei der Umsetzung des Unionsrechts über Drogenausgangsstoffe unterstützen.
(23)
Aufgrund des zunehmenden Bedarfs an kriminaltechnischen und toxikologischen Daten und Fachkenntnissen, der mit der Notwendigkeit einer besseren Koordinierung der Labore in den Mitgliedstaaten einhergeht, sollte ein Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore, die im Bereich Drogen und drogenbedingte Schäden kompetent sind, geschaffen werden. Dieses Netz sollte der Agentur ermöglichen, auf einschlägige Informationen zuzugreifen, die Kapazitäten der Agentur in diesem Bereich auszubauen und den Wissensaustausch zwischen den einschlägigen Laboren in den Mitgliedstaaten zu unterstützen — und zwar ohne dass der Agentur die hohen Kosten, die für die Einrichtung und den Betrieb eines eigenen Labors anfallen würden.
(24)
Das Netz kriminaltechnischer und toxikologischer Labore sollte repräsentativ für die Mitgliedstaaten sein und jedem von ihnen erlauben, bis zu drei Labore für das Netz zu benennen, die über toxikologisches und kriminaltechnisches Fachwissen verfügen. Damit eine möglichst breite Abdeckung gewährleistet wird, sollten auch Experten anderer Labore, die für die Arbeit der Agentur von Bedeutung sind, wie das europäische Netzwerk zolltechnischer Prüfungsanstalten, die Möglichkeit erhalten, Teil des Netzes zu werden. Eine solche Zusammenarbeit würde es allen beteiligten Laboren ermöglichen, in verschiedenen Bereichen voneinander zu lernen, den Informationsaustausch zwischen den einschlägigen Laboren zu unterstützen und die Kosten für die einzelnen Labore zu senken.
(25)
Zur Weiterentwicklung des Wissens in dem Bereich, der unter den Auftrag der Agentur fällt, und um die Mitgliedstaaten zu unterstützen, sollte die Agentur entsprechende Projekte wie die Entwicklung von Referenzstandards für neue Drogen, die Erstellung toxikologischer oder pharmakologischer Studien, die Umsetzung innovativer Forschungsansätze und die Erstellung von Drogenprofilen ermitteln und finanzieren. Die von der Agentur finanzierten Projekte sollten in den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur aufgenommen und veröffentlicht werden.
(26)
Die Agentur wird in der Lage sein, auf Daten zuzugreifen und die wissenschaftlichen Erfahrungen zu sammeln, die erforderlich sind, um evidenzbasierte Interventionen und bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, für die negativen Auswirkungen von Drogen, Prävention, Maßnahmen zur Risiko- und Schadensminderung, Behandlung, Betreuung, Rehabilitation und Genesung zu sensibilisieren sowie gegebenenfalls einen gendersensiblen Ansatz zu verfolgen und den Aspekt des Alters zu berücksichtigen. Die Agentur sollte die Umsetzung und Aktualisierung bestehender Qualitätsstandards für die Drogenprävention (Europäische Qualitätsstandards zur Suchtprävention) und eines Curriculums fördern, das Entscheidungsträgern und Politikgestaltern das Wissen über die wirksamsten evidenzbasierten Präventionsmaßnahmen und -konzepte vermittelt (Europäisches Präventionscurriculum, EUPC), auch im Hinblick darauf, wie stark gefährdete Bevölkerungsgruppen erreicht werden können.
(27)
Angesichts ihrer unionsweiten Perspektive sollte die Agentur in der Lage sein, nationale Maßnahmen und Schulungen, z. B. zur Prävention, einschließlich gendersensibler und altersgerechter Prävention, Behandlung, Schadensminderung, Genesung, und zu anderen damit zusammenhängenden Maßnahmen, um festzustellen, ob sie dem neuesten wissenschaftlichen Stand entsprechen und sich als wirksam erwiesen haben. Eine positive Bewertung der nationalen Maßnahmen könnte als Qualitätssiegel dienen.
(28)
Da sich die Agentur auf Unionsebene in einer Sonderstellung befinden wird, die es ihr ermöglicht, Daten und bewährte Verfahren zu vergleichen, sollte sie unter anderem auf Verlangen der Mitgliedstaaten Unterstützung leisten können, um auf eine strukturiertere Bewertung und Ausarbeitung nationaler Drogenstrategien in allen Mitgliedstaaten hinzuwirken. Darüber hinaus sollte die Rolle der Agentur bei der Bereitstellung von Schulungen und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Qualitätsstandards und bewährten Verfahren angesichts des Fachwissens, das sie in diesen Bereichen entwickeln wird, gestärkt werden.
(29)
Die internationale Zusammenarbeit sollte Teil der zentralen Aufgaben der Agentur sein und die Zuständigkeiten sollten klar festgelegt werden, damit sich die Agentur in vollem Umfang an einer derartigen Zusammenarbeit beteiligen und auf Anfragen von internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen sowie von Drittstaaten reagieren kann. Die Agentur sollte im Einklang mit den Verträgen geeignete wissenschaftliche und evidenzbasierte Instrumente für die Entwicklung und Umsetzung der externen Dimension der Drogenpolitik der Union und der wichtigen Rolle der Union auf multilateraler Ebene bieten können, um eine effiziente und kohärente Umsetzung der Drogenpolitik der Union innerhalb dieser und auf internationaler Ebene sicherzustellen. Die Arbeit in diesem Bereich sollte auf einem, von der Agentur entwickelten internationalen Kooperationsrahmen der Agentur beruhen. Der internationale Kooperationsrahmen sollte mit den Verträgen und den Prioritäten der Union im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Einklang stehen und sich an den relevanten Instrumenten der Vereinten Nationen orientieren. Die Agentur sollte den internationalen Kooperationsrahmen regelmäßig überarbeiten, um sicherzustellen, dass er den internationalen Entwicklungen und Prioritäten angemessen Rechnung trägt.
(30)
Damit die Finanzierung der Forschung in den Bereichen Sicherheit und Gesundheit durch die Union ihre volle Wirkung entfalten und den Erfordernissen der Drogenpolitik gerecht werden kann, sollte die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen sowie bei der Ausarbeitung und Durchführung der für die Ziele der Agentur relevanten Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation unterstützen. Wenn die Agentur die Kommission bei der Festlegung zentraler Forschungsthemen oder bei der Ausarbeitung und Durchführung eines Rahmenprogramms der Union unterstützt, sollte sie keine Mittel aus diesem Programm erhalten, und sie sollte alle zur Vermeidung von Interessenkonflikten erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Agentur sollte sich an unionsweiten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation beteiligen, um sicherzustellen, dass die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Technologien entwickelt und genutzt werden können. Die geplanten Forschungs- und Innovationstätigkeiten sollten in dem einheitlichen Programmplanungsdokument mit dem mehrjährigen und dem jährlichen Arbeitsprogramm der Agentur dargelegt werden.
(31)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sollten unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen führungs-, verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt werden. Abwesende für die Sitzung relevante Mitglieder sollten von stellvertretenden Mitgliedern vertreten werden. Stellvertretende Mitglieder können auch bei Anwesenheit von für die Sitzung relevanten Mitgliedern an Sitzungen teilnehmen, sofern ihre Teilnahme nicht mit zusätzlichen Kosten für die Agentur verbunden ist und sie nicht an Abstimmungen teilnehmen.
(32)
Dem Verwaltungsrat sollten die erforderlichen Befugnisse übertragen werden, insbesondere zur Verabschiedung des Haushalts, der entsprechenden Finanzregelung und Planungsdokumente sowie des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts. Um die unabhängige Arbeitsweise und die Integrität der Agentur sicherzustellen, sollte der Verwaltungsrat ferner Vorschriften für die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten seiner Mitglieder, der Mitglieder des Exekutivausschusses, der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Mitglieder eines Europäischen Informationsnetzes für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „Reitox-Netz” ), der abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstiger nicht bei der Agentur beschäftigter Mitarbeiter erlassen. Dabei ist es wichtig, dass die Agentur die Empfehlungen und Leitlinien in diesem Bereich gebührend berücksichtigt, insbesondere jene des Europäischen Bürgerbeauftragten und die Leitlinien der Kommission für die Unterbindung und Bewältigung von Interessenkonflikten in den dezentralen Einrichtungen der EU vom 10. Dezember 2013. Der Verwaltungsrat sollte gegenüber den Bediensteten der Agentur einschließlich des Exekutivdirektors die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausüben.
(33)
Es ist wichtig, dass sich alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien darum bemühen, die Perspektiven und Erfahrungen, die im Verwaltungsrat vertreten sind und in dessen Arbeit einfließen, zu vervielfältigen, ohne die Kontinuität seiner Arbeit zu behindern. Alle Parteien sollten eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat anstreben.
(34)
Der Verwaltungsrat sollte bei der Vorbereitung seiner Beschlüsse von einem Exekutivausschuss unterstützt werden. Die Agentur sollte von einem Exekutivdirektor geleitet werden. Ein wissenschaftlicher Ausschuss sollte den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor in einschlägigen wissenschaftlichen Angelegenheiten unterstützen.
(35)
Der Verwaltungsrat sollte den Exekutivdirektor im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren, das die Kommission durchführt und leitet, ernennen. Im Einklang mit dem Verfahren zur Ernennung eines Exekutivdirektors der EMCDDA sollte die Kommission die Teilnahme eines Vertreters des Verwaltungsrats als Beobachter in dem Ernennungsverfahren prüfen. Die Bewertung der Kommission am Ende der ersten Amtszeit des Exekutivdirektors von fünf Jahren sollte vorab geäußerte Beiträge des Verwaltungsrats über die Leistung des Exekutivdirektors umfassen.
(36)
Es ist wichtig, dass die Agentur mit angemessenen Ressourcen ausgestattet wird, damit sie ihre im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben, Ziele und Zuständigkeiten erfüllen bzw. erreichen kann und über einen eigenen Haushalt verfügt, der ihrer Aufgabe entspricht. Sie sollte hauptsächlich aus einem Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Das Haushaltsverfahren der Union sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Union und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union betroffen sind. Der Rechnungshof sollte die Rechnungsprüfung der Agentur vornehmen.
(37)
Um die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger bei der Erfassung und Bewältigung des Drogenphänomens zu unterstützen sollte für die Agentur die Möglichkeit eingeführt werden, zusätzliche gebührenpflichtige Dienstleistungen, die über die in dieser Verordnung festgelegten zentralen Aufgaben hinausgehen, zu erbringen. Die Methode zur Berechnung der von der Agentur zu erhebenden Gebühren sollte transparent sein und die von der Agentur erhobenen Gebühren sollten die vollen Kosten für die Durchführung der mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten decken, einschließlich Personal- und Betriebskosten. Sind Gebühren in einem Finanzjahr erhoben worden, so sollte den vorläufigen Rechnungen der Agentur ein Bericht über diese Gebühren beigefügt werden. Diese Berichte würden ebenfalls der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgelegt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden.
(38)
Der Exekutivdirektor sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat den Jahresbericht der Agentur vorlegen. Darüber hinaus sollten das Europäische Parlament und der Rat den Exekutivdirektor ersuchen können, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(39)
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) sollte auf die Agentur Anwendung finden. Die Agentur sollte bei ihren Tätigkeiten so viel Transparenz wie möglich walten lassen, ohne dadurch die Verwirklichung der Ziele ihrer Tätigkeiten zu gefährden.
(40)
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(8), der die EMCDDA beigetreten ist, sollten auf die Agentur Anwendung finden.
(41)
Die Agentur verarbeitet Daten, die besonders geschützt werden müssen, insbesondere Verschlusssachen der Europäischen Union (EUCI) und sensible, nicht als Verschlusssache eingestufte Informationen. Sie sollte daher Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Verarbeitung derartiger Informationen festlegen. Die Bestimmungen über den Schutz von EU-Verschlusssachen sollten mit den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(9) und (EU, Euratom) 2015/444(10) der Kommission im Einklang stehen. Im Einklang mit diesen Rechtsakten sollte die Agentur sensible Daten nicht veröffentlichen. Sie sollte außerdem keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter offenlegen.
(42)
Um die Leistung der Agentur zu kontrollieren und diese sicherzustellen und damit die Agentur im Rahmen ihres Auftrags die Tätigkeiten durchführen kann, die aufgrund der Entwicklungen der Drogenmärkte und -politik erforderlich sind, sollte regelmäßig eine externe Bewertung der Arbeit der Agentur durchgeführt und ihr Auftrag gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.
(43)
Die Agentur sollte bei der Durchführung ihres Arbeitsprogramms unter vollständiger Achtung der Grundrechte, im Einklang mit den einschlägigen Vertragsbestimmungen und unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich eng mit einschlägigen internationalen Organisationen und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen einschließlich einschlägigen technischen Stellen innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten, um insbesondere Doppelarbeit zu vermeiden und den Zugang zu allen Daten und Instrumenten sicherzustellen, die für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind.
(44)
Die Agentur sollte an die Stelle der EMCDDA treten und deren Nachfolgerin werden. Sie sollte daher auch die Rechtsnachfolgerin aller von der EMCDDA geschlossenen Verträge, einschließlich Arbeitsverträge, sowie ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten sein. Internationale Abkommen, die von der EMCDDA vor dem 2. Juli 2024 geschlossen wurden, sollten in Kraft bleiben.
(45)
Da das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung, nämlich die Errichtung einer Agentur zur Bewältigung des Drogenphänomens, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 323 vom 26.8.2022, S. 88.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juni 2023.

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Schaffung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(7)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(8)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(9)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(10)

Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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