Artikel 1 VO (EU) 2023/1322
Errichtung der Agentur
(1) Mit der vorliegenden Verordnung wird die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur” ) errichtet.
(2) Die Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA” ), deren Rechtsnachfolgerin sie ist.
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