Artikel 1 VO (EU) 2023/1322

Errichtung der Agentur

(1) Mit der vorliegenden Verordnung wird die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden „Agentur” ) errichtet.

(2) Die Agentur tritt an die Stelle der mit der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 errichteten Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden „EMCDDA” ), deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.