Präambel VO (EU) 2023/1332
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
- (2)
- Eine Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission(2) für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner zugelassen.
- (3)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke und entwöhnte Ferkel in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und in der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” gestellt. Die Zubereitung ist in festen und flüssigen Formulierungen erhältlich. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
- (4)
- Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 4. Oktober 2019(3) und vom 27. Januar 2021(4) den Schluss, dass die Zubereitung für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, Truthühner für Zuchtzwecke und entwöhnte Ferkel sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Sie stellte fest, dass die Zubereitung nicht hautreizend ist und dass sie in der untersuchten flüssigen Form weder augenreizend noch ein Hautallergen ist. Außerdem stellte sie fest, dass der Zusatzstoff in allen Formen als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
- (5)
- Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
- (6)
- Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 902/2009 aufgehoben werden.
- (7)
- Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.
- (8)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 902/2009 der Kommission vom 28. September 2009 zur Zulassung einer Enzymzubereitung von Endo-1,4-beta-xylanase aus Trichoderma reesei (CBS 114044) als Futtermittelzusatzstoff für entwöhnte Ferkel, Masthähnchen, Junghennen, Masttruthühner und Jungtruthühner (Zulassungsinhaber Roal Oy) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 23).
- (3)
EFSA Journal 2019;17(11):5880.
- (4)
EFSA Journal 2021;19(3):6458.
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