Artikel 3 VO (EU) 2023/1343
Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Förderinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in die betroffenen Regionen abzufedern.
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