Artikel 2 VO (EU) 2023/1343

(1) Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

a)
9770000 EUR für Bulgarien;
b)
15930000 EUR für Ungarn;
c)
39330000 EUR für Polen;
d)
29730000 EUR für Rumänien;
e)
5240000 EUR für die Slowakei.

(2) Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei können für die gemäß Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.

(3) Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei nehmen die Zahlung der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2023 vor.

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