Artikel 2 VO (EU) 2023/1343
(1) Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens
- a)
- 9770000 EUR für Bulgarien;
- b)
- 15930000 EUR für Ungarn;
- c)
- 39330000 EUR für Polen;
- d)
- 29730000 EUR für Rumänien;
- e)
- 5240000 EUR für die Slowakei.
(2) Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei können für die gemäß Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.
(3) Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei nehmen die Zahlung der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2023 vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.