Artikel 1 VO (EU) 2023/1343
(1) Für Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 100000000 EUR bereitgestellt, um Landwirten, die Getreide und Ölsaaten gemäß dem Anhang erzeugen, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei verwenden die in Artikel 2 genannten Beträge, um Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen zu entschädigen, die ihnen in den betroffenen Regionen aufgrund der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine entstehen.
(3) Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4) Die Ausgaben, die Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Dezember 2023 getätigt werden.
(5) Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(6) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.