Präambel VO (EU) 2023/1343

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat Auswirkungen auf den Schiffsverkehr in den ukrainischen Schwarzmeerhäfen, über die rund 90 % der ukrainischen Getreide- und Ölsaatenausfuhren abgewickelt wurden. Um die ukrainischen Landwirte zu unterstützen und zur Ernährungssicherheit weltweit und in der Union beizutragen, waren dringend alternative Logistikrouten erforderlich, und die Union hat konkrete Maßnahmen ergriffen, um die Agrarexporte der Ukraine und den bilateralen Handel allgemein mit der Union zu erleichtern, wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine zur Erleichterung der Agrarexporte der Ukraine und ihres bilateralen Handels mit der EU” (2) (im Folgenden „Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine” ) dargelegt.
(2)
Infolge der gemeinsamen Anstrengungen mehrerer Mitgliedstaaten, insbesondere Bulgariens, Ungarns, Polens, Rumäniens und der Slowakei, sowie der Ukraine, Moldaus, internationaler Partner und der Kommission sind die Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine zur Lebensader für die ukrainische Wirtschaft geworden und haben eine neue enge Verbindung mit der Union geschaffen, wodurch auch garantiert wird, dass es nicht zu einer weltweiten Nahrungsmittelkrise kommt.
(3)
Obwohl viele Verbesserungen erzielt wurden, gibt es weiterhin erhebliche logistische Engpässe. Die Infrastruktur reicht nach wie vor nicht aus, um den starken Anstieg des Verkehrsaufkommens zu bewältigen, es mangelt an Ausrüstung für den Warenumschlag, und die Kapazitäten sind knapp, was hohe Logistikkosten nach sich zieht. Die Vernetzung kann durch bessere Koordinierung des Transits, den Ausbau der Infrastruktur und eine allgemeine Verringerung der Logistikkosten verbessert werden, sodass sichergestellt werden kann, dass Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine dem Bedarf entsprechend auch in weiter westlich gelegene EU-Mitgliedstaaten und darüber hinaus verbracht werden können.
(4)
Aufgrund der oben beschriebenen hohen Logistikkosten und Engpässe ist es zu einem Anstieg der Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in die nahe der Ukraine gelegenen Mitgliedstaaten gekommen.
(5)
Dadurch entsteht in mehreren Regionen Bulgariens, Ungarns, Polens, Rumäniens und der Slowakei ein hoher Preisdruck. Darüber hinaus werden durch diese Einfuhren die Lagerkapazität und die Logistikketten bis an ihre Grenzen beansprucht. Diese Umstände wirken sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Marktperspektiven der landwirtschaftlichen Betriebe in den betreffenden Regionen dieser Mitgliedstaaten aus. Letztlich könnte dies das ordnungsgemäße Funktionieren der Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine gefährden.
(6)
Um eine rasche Verschlechterung der Lage zu vermeiden, hat die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission(3) eine erste Notfallmaßnahme zur Unterstützung betroffener Landwirte in Bulgarien, Polen und Rumänien verabschiedet, die insbesondere der inländischen Versorgungslage und den logistischen Herausforderungen in diesen Mitgliedstaaten Rechnung trägt.
(7)
Angesichts des Ausmaßes der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in den betroffenen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, den Anwendungsbereich der im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 angenommenen Unterstützungsmaßnahme auf Ungarn und die Slowakei auszuweiten und zusätzliche Mittel bereitzustellen, um diese Situation besser bewältigen zu können.
(8)
Diese Situation stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Dieses in nur einigen Regionen in manchen Mitgliedstaaten auftretende spezifische Problem lässt sich durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 der genannten Verordnung nicht beheben, da es nicht unmittelbar mit einer bestehenden oder drohenden Marktstörung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Tierseuchen oder einem Vertrauensverlust der Verbraucher durch Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit, der Tier- und Pflanzengesundheit zusammenhängt. Um eine rasche weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe in einigen Regionen Bulgariens, Ungarns, Polens, Rumäniens und der Slowakei zu vermeiden, muss zudem dringend gehandelt werden.
(9)
Daher sollte eine Notfallmaßnahme ergriffen werden, und Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei sollten, solange dies unbedingt erforderlich ist, eine Finanzhilfe erhalten, um Landwirte zu unterstützen, die von den gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine betroffen sind.
(10)
Der Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei zur Verfügung zu stellende Betrag sollte unter besonderer Berücksichtigung ihrer jeweiligen Stellung im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der relativen Zunahme der Einfuhren von Getreide und Ölsaaten in diese Länder festgesetzt werden.
(11)
Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei sollten die Beihilfe über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und der wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die Getreide und Ölsaaten anbauenden Landwirte in den betroffenen Gebieten konfrontiert sind, sicherstellen, dass diese Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfe sind, und etwaige Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
(12)
Da der Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei zugewiesene Betrag nur einen Teil der den Landwirten in den betroffenen Regionen tatsächlich entstandenen Verluste ausgleichen würde, sollte es den genannten Mitgliedstaaten gestattet sein, diesen Erzeugern unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren.
(13)
Damit Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei die Beihilfe mit der zur Abfederung der Schwierigkeiten der Landwirte erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist.
(14)
Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Förderinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die Auswirkungen der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in die betroffenen Regionen abzufedern.
(15)
Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Bulgarien, Ungarn, Polen und Rumänien zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(5) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten.
(16)
Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden.
(17)
Die für diese Notfallmaßnahme gewährte Unterstützung sollte bis zum 31. Dezember 2023 auszuzahlen sein. Da nach dem 31. Dezember 2023 keine Zahlungen mehr erfolgen dürfen, sollte Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 keine Anwendung finden.
(18)
Damit die Union die Effizienz dieser Notfallmaßnahme überwachen kann, sollten Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei der Kommission genaue Informationen über deren Durchführung übermitteln.
(19)
Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und die Slowakei diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

COM(2022) 217 final.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission vom 4. April 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien (ABl. L 96 vom 5.4.2023, S. 80).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

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