Artikel 1 VO (EU) 2023/1404
1. Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Fässern, Kegs, Behältern, Trommeln, Sammelbehältern, Tonnen und ähnlichen Gefäßen, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl” bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien, die derzeit unter den KN-Codes ex73101000 und ex73102990 (TARIC-Codes 7310100010 und 7310299010) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgenommen Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige einzeln eingeführte Teile.
2. Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Volksrepublik China | Penglai Jinfu Stainless Steel Products Co., Ltd | 69,6 % | A024 |
Volksrepublik China | Ningbo Major Draft Beer Equipment Co., Ltd | 62,6 % | A030 |
Volksrepublik China | Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen | 66,7 % | |
Volksrepublik China | Alle übrigen Unternehmen | 69,6 % | C999 |
3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
4. Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
5. Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
6. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
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