Präambel VO (EU) 2023/1404

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung
(1)
Am 13. Mai 2022 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Grundverordnung” ) eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. März 2022 vom Europäischen Verband der Hersteller von Fässern (European Kegs Committee — im Folgenden „Antragsteller” ) gestellt worden war. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
1.2.
Vorläufige Maßnahmen
(3)
Nach Artikel 19a der Grundverordnung übermittelte die Kommission den Parteien am 15. Dezember 2022 eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspannen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spannen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb von drei Arbeitstagen zur Richtigkeit dieser Berechnungen Stellung zu nehmen. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller übermittelten am 19. Dezember 2022 eine gemeinsame Stellungnahme zur Vorunterrichtung. Sie brachten vor, dass i) die Überschrift einer Tabelle eine falsche Maßeinheit enthalte, ii) die Zielpreise für bestimmte Warentypen nach ihrem Wissen nicht die erwarteten Zielpreise widerspiegelten und iii) einige Warentypen nicht in die Berechnung der Schadensspanne einbezogen worden seien.
(4)
Am 12. Januar 2023 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission(3) (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in dem betroffenen Land eingeführt.
(5)
Die Kommission ging auf die Stellungnahmen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller zu den vorgenannten Ziffern i und iii in Erwägungsgrund 259 der vorläufigen Verordnung ein. In Bezug auf die Stellungnahme zu den Zielpreisen unter Ziffer ii kam die Kommission in Erwägungsgrund 258 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass die Stellungnahme nicht die Richtigkeit der Berechnungen betraf und dass sie die Stellungnahme zusammen mit allen anderen Stellungnahmen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen prüfen wird (siehe Erwägungsgrund 125).
1.3.
Weiteres Verfahren
(6)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), äußerten sich der Antragsteller, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) und ein unabhängiger Einführer innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist in schriftlicher Form und legten ihre Standpunkte zu den vorläufigen Feststellungen dar.
(7)
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Es wurden keine Anhörungen beantragt.
(8)
Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, insbesondere die in den Erwägungsgründen 140 und 141 der vorläufigen Verordnung hervorgehobenen Informationen über die Einfuhrmengen von Fässern aus China, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und änderte soweit angezeigt ihre vorläufigen Schlussfolgerungen.
(9)
Am 4. Mai 2023 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in dem betroffenen Land einzuführen (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
(10)
Am 25. Mai 2023 erfolgte seitens der Kommission nach Berücksichtigung bestimmter nach der endgültigen Unterrichtung eingegangener Vorbringen mit Auswirkungen auf das Untersuchungsergebnis die Unterrichtung über diejenigen zusätzlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund deren sie ihre endgültigen Feststellungen, wie sie zuvor dargelegt worden waren, abänderte. Nach dieser zusätzlichen endgültigen Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ebenfalls eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(11)
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – in dieser Verordnung berücksichtigt.
1.4.
Stichprobenverfahren
(12)
Es gingen keine Stellungnahmen zum Stichprobenverfahren ein. Folglich werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 6 bis 11 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
1.5.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(13)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
2.
UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Untersuchte Ware
(14)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Fässer, Kegs, Behälter, Trommeln, Sammelbehälter, Tonnen und ähnliche Gefäße, nachfüllbar, aus nicht rostendem Stahl, gemeinhin als „nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl” bezeichnet, mit annähernd zylinderförmigem Körper und einer Wanddicke von mindestens 0,5 mm von der für Materialien außer verflüssigte Gase, Rohöl und Erdölprodukte verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von mindestens 4,5 Litern unabhängig von der Art der Endbearbeitung, dem Volumen oder der Stahlsorte, auch mit Zusatzteilen (Fittingen, Stutzen, Griff- und Bodenstücken oder sonstigen anderen Teilen), auch mit Anstrich oder überzogen mit anderen Materialien (im Folgenden „Fässer” oder „untersuchte Ware” ).
(15)
Folgende Produkte sind von dieser Untersuchung ausgenommen, wenn sie getrennt von der untersuchten Ware eingeführt werden: Stutzen, Rohrventile, Verbindungsstücke oder Zapfköpfe, Etiketten, Ventile und sonstige Teile der untersuchten Ware wie Fittingen, Stutzen und Griff- und Bodenstücke.
2.2.
Betroffene Ware
(16)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in China, die derzeit unter den KN-Codes ex73101000 und ex73102990 (TARIC-Codes 7310100010 und 7310299010) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware” ).
2.3.
Gleichartige Ware
(17)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(18)
Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
3.
DUMPING
(19)
Nach der vorläufigen Unterrichtung äußerten sich die chinesische Regierung und zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.
3.1.
Normalwert
3.1.1.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(20)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen übermittelte die chinesische Regierung eine Reihe von Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung in dieser Untersuchung.
(21)
Erstens wies die chinesische Regierung darauf hin, der Bericht(4) sei ihrer Meinung nach sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt, und Entscheidungen, die sich darauf stützten, seien nicht legitimiert. Tatsachen würden im Bericht falsch dargestellt, er sei einseitig und realitätsfremd. Darüber hinaus vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass die Tatsache, dass die Kommission Länderberichte für einige ausgewählte Länder herausgegeben habe, Bedenken hinsichtlich der Meistbegünstigung aufwerfe. Nach Ansicht der chinesischen Regierung handele die Kommission, indem sie sich auf die Beweise im Bericht stütze, nicht nach dem Grundsatz der fairen und gerechten Rechtsprechung, da dies dem Wirtschaftszweig der Union ungerechtfertigte Vorteile verschaffe und darauf hinauslaufe, den Fall vor dem Verfahren zu beurteilen.
(22)
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, die ihm zugrunde liegenden Tatsachen und Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu nehmen, und weder die chinesische Regierung noch andere Parteien haben Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. Es war also nicht die Kommission, die nicht im Geiste von Fairness und Gerechtigkeit gehandelt hat, sondern die chinesische Regierung, die es versäumt hat, von den ihr zustehenden Verfahrensrechten Gebrauch zu machen. Wie in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung dargelegt, beantwortete die chinesische Regierung den Fragebogen zu den angeblichen nennenswerten Verzerrungen nicht und beschloss daher, an der diesbezüglichen Untersuchung nicht mitzuarbeiten. In Anbetracht dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(23)
In Bezug auf die Behauptung der chinesischen Regierung, die Meistbegünstigungsklausel sei verletzt worden, erinnerte die Kommission daran, dass nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ein derartiger Bericht für ein Land nur dann erstellt wird, wenn die Kommission fundierte Hinweise dafür hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen vorliegen. Beim Inkrafttreten der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Jahr 2017 lagen der Kommission für China derartige Hinweise auf nennenswerte Verzerrungen vor. Die Kommission veröffentlichte 2020 auch einen Bericht über Verzerrungen in Russland und es könnten, soweit angezeigt, weitere Berichte folgen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass die Berichte für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht verbindlich sind. In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung sind die Voraussetzungen für die Erstellung von Länderberichten durch die Kommission festgelegt, und gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe d der Grundverordnung sind die Antragsteller nicht verpflichtet, den Bericht zu verwenden, und die Vorlage eines Länderberichts ist keine Voraussetzung für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung genügen hinreichende Beweise für nennenswerte Verzerrungen in einem Land, die von Antragstellern vorgelegt werden und die Kriterien von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung erfüllen, für die Einleitung der Untersuchung auf dieser Grundlage. Daher gelten die Regeln betreffend länderspezifische nennenswerte Verzerrungen ohne Unterschied für alle Länder, unabhängig davon, ob ein Länderbericht vorliegt. Demzufolge verstoßen die Regeln über länderspezifische Verzerrungen definitionsgemäß nicht gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung.
(24)
Zum Vorbringen, der Bericht sei veraltet, stellte die Kommission insbesondere fest, dass die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und der für die untersuchte Ware geltenden Rechtsvorschriften im Untersuchungszeitraum (oder zumindest während eines Teils davon) noch relevant waren, und dass keine der Parteien nachgewiesen hat, dass dies nicht mehr der Fall war. Nachdem China im Laufe des Jahres 2021 damit begonnen hat, neue Fünfjahrespläne zu veröffentlichen, wovon viele erst in der zweiten Jahreshälfte veröffentlicht wurden, hat die Kommission diese in ihrer vorstehend zusammengefassten Analyse berücksichtigt. Folglich konnte dem Vorbringen der chinesischen Regierung nicht stattgegeben werden.
(25)
Zweitens brachte die chinesische Regierung vor, dass die rechnerische Ermittlung des Normalwerts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht mit dem Antidumping-Übereinkommen vereinbar sei, insbesondere nicht mit Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens, der eine umfangreiche Liste an Situationen enthalte, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt werden könne, wobei „nennenswerte Verzerrungen” nicht als eine solche Situation aufgeführt würden. Darüber hinaus stehe die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land im Widerspruch zu Artikel VI.1 Buchstabe b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne zugrunde gelegt werden müssten.
(26)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang stehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass im Einklang mit der einschlägigen WTO-Rechtsprechung die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(27)
Drittens stellten der chinesischen Regierung zufolge die Untersuchungsverfahren der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung insofern eine Verletzung der WTO-Regeln dar, als die Kommission unter Verstoß gegen Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens die Aufzeichnungen der chinesischen Hersteller außer Acht gelassen habe, ohne zu prüfen, ob diese Aufzeichnungen im Einklang mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen in China stünden und ob sie die mit der Produktion und den Verkäufen verbundenen Kosten angemessen widerspiegelten. Die chinesische Regierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das WTO-Rechtsmittelgremium in der Streitsache DS473 „EU — Biodiesel” und das WTO-Panel in der Streitsache DS494 „European Union — Cost Adjustment Methodologies II” (Russia) (EU — Methoden zur Kostenberichtigung II (Russland)) festgestellt hätten, dass nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens, sofern die Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers in einem vertretbaren Rahmen genau und verlässlich allen tatsächlichen Kosten entsprächen, die dem betreffenden Hersteller oder Ausführer für die untersuchte Ware entstanden sind, davon ausgegangen werden könne, dass sie „die mit der Produktion und dem Verkauf der fraglichen Ware zusammenhängenden Kosten angemessen darstellen” , und die Untersuchungsbehörde diese Aufzeichnungen dafür nutzen sollte, die Herstellkosten des untersuchten Herstellers zu ermitteln. Darüber hinaus vertrat die chinesische Regierung die Auffassung, dass die Kommission durch die Verwendung von Daten aus dem geeigneten repräsentativen Land gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Herstellkosten im Ursprungsland zu ermitteln.
(28)
Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 58 der vorläufigen Verordnung erläutert, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden, da nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b dieses Artikels vorliegen. Die ausführenden Hersteller erhielten Gelegenheit, zur Angemessenheit der Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a Stellung zu nehmen, übermittelten jedoch keine Stellungnahmen. Somit hat die Frage, ob die Aufzeichnungen der chinesischen Unternehmen im Einklang mit den allgemein anerkannten chinesischen Rechnungsführungsgrundsätzen geführt wurden oder ob die Aufzeichnungen die mit der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware in China verbundenen Kosten angemessen widerspiegeln, keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung hinsichtlich der Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Die Kommission erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass das WTO-Rechtsmittelgremium in der Streitsache DS473 ausdrücklich klargestellt hat, dass die WTO-Regeln die Verwendung ordnungsgemäß berichtigter Daten aus einem Drittland erlauben, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Zudem erinnerte die Kommission in Bezug auf die Streitsache DS494 daran, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommen wurden. Jedenfalls wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.
(29)
Viertens brachte die chinesische Regierung vor, dass die Kommission konsequent vorgehen und umfassend untersuchen solle, ob Marktverzerrungen im repräsentativen Land vorliegen. Es werde mit „zweierlei Maß” gemessen, wenn die Daten eines repräsentativen Landes ohne Weiteres und ohne eine solche Bewertung akzeptiert werden. Die chinesische Regierung wies darauf hin, dass die Kommission nach EU-Recht verpflichtet sei, bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte unverzerrte Preise zugrunde zu legen. Daher solle die Kommission die Initiative ergreifen und das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Verzerrungen in den repräsentativen Ländern untersuchen und nachweisen, anstatt passiv darauf zu warten, dass die an dem Fall beteiligten Parteien Beweise vorlegen. Die chinesische Regierung brachte ferner vor, dass die Kommission prüfen solle, ob es auf dem EU-Binnenmarkt zu Marktverzerrungen komme, nicht zuletzt, weil es in der EU weitverbreitete Umstände gebe, die Anlass zur Sorge über sogenannte „Marktverzerrungen” geben könnten.
(30)
In Erwiderung auf dieses Vorbringen wies die Kommission darauf hin, dass sie gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert nur dann auf einer anderen Grundlage als den Inlandspreisen und -kosten im Ausfuhrland ermittelt, wenn sie feststellt, dass diese Daten am besten geeignet sind, unverzerrte Preise und Kosten widerzuspiegeln. Bei diesem Vorgang ist die Kommission verpflichtet, nur unverzerrte Daten zu verwenden. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, bereits in der Anfangsphase der Untersuchung zu den vorgeschlagenen Quellen für die Ermittlung des Normalwerts Stellung zu nehmen und nicht nur abzuwarten. In der endgültigen Entscheidung der Kommission darüber, welche unverzerrten Daten zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen sind, wird diesen Stellungnahmen in vollem Umfang Rechnung getragen. Hinsichtlich der Forderung der chinesischen Regierung an die Kommission, mögliche Verzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt zu bewerten, konnte die Kommission die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen. Dementsprechend wies die Kommission diese Vorbringen zurück.
3.1.2.
Repräsentatives Land
(31)
In der vorläufigen Verordnung wählte die Kommission Brasilien als repräsentatives Land aus und zog zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung Finanzdaten eines Unternehmens, Metalurgica Mococa SA, heran. Die Details der für die Auswahl angewandten Methodik wurden im ersten und zweiten Aktenvermerk dargelegt, die den Parteien im offenen Dossier am 20. Juli 2022 bzw. am 19. September 2022 zur Verfügung gestellt wurden (im Folgenden „erster Aktenvermerk” und „zweiter Aktenvermerk” ), sowie in den Erwägungsgründen 59 bis 95 der vorläufigen Verordnung.
(32)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachten die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erneut vor, Brasilien erfülle nicht die Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung, wonach unverzerrte Preise bzw. Vergleichswerte aus dem entsprechenden repräsentativen Land verfügbar sein müssen, und zwar aus folgenden Gründen:
(33)
Dagegen sei der malaysische Markt durch die Schutzmaßnahmen weniger verzerrt und weise einen geringeren Anteil an chinesischen Einfuhren auf.
(34)
Die Kommission antwortete bereits in Erwägungsgrund 70 der vorläufigen Verordnung, dass die Antidumpingzölle gegenüber China und die Ausfuhrkontingente gegenüber den Vereinigten Staaten für die Ermittlung eines Vergleichspreises für den Rohstoff nicht relevant zu sein schienen. Sie stellte in Erwägungsgrund 71 fest, dass die Höhe der Einfuhrzölle nur eines der Faktoren ist, anhand deren beurteilt werden kann, ob ein bestimmter Markt offen oder geschützt ist, und dass keine weiteren Beweise dafür vorgelegt wurden, dass der brasilianische Markt für die betroffenen Rohstoffe verzerrt war. In Erwägungsgrund 72 stellte die Kommission ferner fest, dass der Anteil der chinesischen Einfuhren der beiden wichtigsten Rohstoffe (Coils und Rohrventile aus nicht rostendem Stahl) in Brasilien im Vergleich zu anderen potenziell repräsentativen Ländern, in denen Fässer hergestellt werden, am niedrigsten war.
(35)
Außerdem legten diese Parteien keine Beweise dafür vor, dass eine dieser Maßnahmen oder der Anteil der chinesischen Einfuhren in Brasilien die Zuverlässigkeit der Inlandspreise beeinflusst hätte. Zweitens ergab die Analyse der brasilianischen Einfuhrdaten, dass die Preise der Einfuhren von Coils aus nicht rostendem Stahl aus allen Ländern außer China nach Brasilien in den letzten zehn Jahren relativ stabil waren (rund 1,83 EUR/kg) und auf dem gleichen Niveau oder sogar unter den Preisen Malaysias lagen (rund 1,88 EUR/kg). Daher gab es keine Beweise dafür, dass die Antidumpingzölle auf die chinesischen Einfuhren das Preisniveau anderer Einfuhren nach Brasilien beeinflussten oder dass andere Maßnahmen zu überhöhten Preisen in Brasilien im Vergleich zu Malaysia führten.
(36)
Aufgrund dieser Analyse und aus Mangel an vorgelegten Beweisen wurden die Vorbringen der Parteien zurückgewiesen.
(37)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller behaupteten ferner, die Kommission habe bei der Auswahl des repräsentativen Landes dem Kriterium der Produktion der untersuchten Ware den Vorrang gegeben und die Qualität der ohne Weiteres verfügbaren Daten außer Acht gelassen. Dies sei von besonderer Bedeutung, da die Kommission keine geeigneten Finanzdaten der ermittelten Fasshersteller in Brasilien gefunden habe, sodass die Finanzdaten eines Herstellers von Metalldosen, Verpackungsprodukten und Behältern und nicht von Fässern verwendet worden seien. Gleichzeitig legten die ausführenden Hersteller Beweise für einen malaysischen Hersteller von Trommeln aus Stahl(5), d. h. einer mit Fässern vergleichbaren Ware, sowie dessen geprüfte Jahresabschlüsse für den Untersuchungszeitraum vor und betonten, dass nur anhand dieser detaillierten Jahresabschlüsse eine genaue Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne möglich sei. Die Kommission hätte daher Malaysia als potenzielles repräsentatives Land in gleicher Weise berücksichtigen müssen.
(38)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller fügten hinzu, dass das von der Kommission ermittelte brasilianische Unternehmen nicht einmal Waren herstellte, die mit Fässern vergleichbar seien, sondern Leichtmetallverpackungen, die unter den NACE-Code 2592(6) fielen. Die Unterschiede zwischen den beiden Produkten lägen in den verwendeten Materialien, der Form, der Größe und dem Verwendungszweck des Endprodukts, da Leichtmetallverpackungen aus Leichtmetall zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder Getränken für den Einzelhandelsverkauf hergestellt würden, während Fässer aus nicht rostendem Stahl oder Fässer aus Schwermetall Behälter für den Transport von Flüssigkeiten seien, die normalerweise nicht für den Einzelhandelsverkauf bestimmt seien. Die Klassifizierung des brasilianischen Herstellers von Leichtmetallverpackungen und der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller unter demselben NACE-Code 2592 sei unklar und falsch, da sich die von ihnen verwendeten Materialien, die Form, die Größe und die Verwendung des Endprodukts unterschieden.
(39)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sollte der rechnerisch ermittelte Normalwert die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstand umfassen. Nach Auffassung der Kommission ist das Vorhandensein einer Produktion der untersuchten Ware ein entscheidender Faktor bei der Prüfung der Eignung möglicher repräsentativer Länder. Dies ist ein wichtiger Indikator dafür, dass alle oder zumindest die wichtigsten Produktionsfaktoren in dem betreffenden Land vorhanden sind und daher zur Ermittlung aller oder der meisten unverzerrten Herstellkosten herangezogen werden können. Wenn die untersuchte Ware in einem bestimmten Land nicht hergestellt wird, ist es weniger wahrscheinlich, dass alle oder die meisten Produktionsfaktoren in diesem Land vorhanden sind. Dies bestätigte sich in diesem Fall, da die verfügbaren Daten über die Produktionsfaktoren in Brasilien rund 75 % des rechnerisch ermittelten Normalwerts ausmachten. Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass Brasilien auf dieser Grundlage ein geeignetes repräsentatives Land war, hielt sie es in Ermangelung anderer Fässer herstellender Unternehmen mit leicht verfügbaren und aussagekräftigen Finanzindikatoren für angemessen, diese Finanzindikatoren anhand von brasilianischen Unternehmen zu ermitteln, die im selben Sektor tätig sind und/oder eine gleichartige Ware herstellen. Damit soll sichergestellt werden, dass ein kohärenter Satz von Indikatoren verwendet wird, der von denselben Marktbedingungen in demselben repräsentativen Land, in diesem Fall Brasilien, beeinflusst wird. Die Parteien haben auch nicht nachgewiesen, warum die gewählte breitere Warenkategorie für die Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne nicht geeignet wäre.
(40)
Die Kommission war auch nicht der Auffassung, dass die von dem vorgeschlagenen malaysischen Unternehmen hergestellten Trommeln aus Stahl eine geeignetere Warenkategorie darstellten als die Leichtmetallverpackungen des ausgewählten Herstellers. Die Kommission ermittelte die Unternehmen in dem potenziell repräsentativen Land anhand des Wirtschaftszweigs nach dem NACE-Code. Die Tatsache, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller unter demselben NACE-Code eingereiht wurden wie der brasilianische Hersteller von Leichtmetallverpackungen, war ein guter Indikator für die Ähnlichkeit ihrer Wirtschaftstätigkeit. Im Gegensatz dazu wurde der vorgeschlagene Hersteller von Trommeln aus Stahl in Malaysia unter NACE-Code 2511, Herstellung von Metallkonstruktionen, eingereiht. Die NACE ist eine weltweit vergleichbare Systematik zur Klassifizierung von Wirtschaftszweigen, die es ermöglicht, Unternehmen anhand der eingesetzten Ressourcen, des Produktionsprozesses und der erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu klassifizieren. Die Waren des vorgeschlagenen Herstellers von Trommeln aus Stahl haben ein großes Fassungsvermögen(7) und sind daher im Gegensatz zu Fässern oder Leichtmetallverpackungen für die industrielle Verpackung und nicht für die Lagerung von Lebensmitteln geeignet. Die Größe und der Verwendungszweck des Endprodukts des Herstellers von Trommeln aus Stahl in Malaysia sind daher wahrscheinlich weniger mit Fässern vergleichbar als die Leichtmetallverpackungen, die von dem brasilianischen Unternehmen hergestellt werden.
(41)
Aufgrund dieser Analyse und mangelnder Beweise wurden die Vorbringen der Parteien zurückgewiesen.
(42)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gemachten Vorbringen zur Auswahl des repräsentativen Landes, ohne weitere Beweise vorzulegen. Sie führten ferner an, dass die Kommission keine Daten zur Untermauerung ihrer Behauptung vorgelegt habe, dass die Einfuhrpreise für Coils aus nicht rostendem Stahl aus allen Ländern außer China in den letzten zehn Jahren relativ stabil waren. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass sie den durchschnittlichen Einfuhrpreis für Coils aus nicht rostendem Stahl aus allen Ländern außer China, der bei rund 1,83 EUR/kg lag(8) und in den letzten zehn Jahren relativ stabil war, in Erwägungsgrund 33 der endgültigen Unterrichtung hinreichend offengelegt hatte.
(43)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wandten ein, die in Erwägungsgrund 42 aufgeführten Einfuhrpreisdaten seien keinesfalls ein Beweis dafür, dass sich die Antidumpingzölle(9) nicht auf den Preis dieses Rohstoffs in Brasilien ausgewirkt hätten, da der Einfuhrpreis ohne Antidumpingmaßnahmen im Laufe der Jahre hätte sinken können, während die Maßnahmen fast zehn Jahre in Kraft gewesen seien. Die Kommission stellt fest, dass die ausführenden Hersteller weder die Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhrpreise erläuterten noch eine fundierte Schätzung dieser Auswirkungen vorlegten. Dieser Einwand entkräftete daher nicht die Gründe für die Wahl des repräsentativen Landes, wie oben erläutert. Auf jeden Fall wies die Kommission darauf hin, dass dieser Einfuhrpreis, wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, niedriger war als der durchschnittliche Einfuhrpreis in Malaysia (dem von den Parteien vorgeschlagenen repräsentativen Land). Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.
(44)
Dieselben Parteien widersprachen der Auffassung der Kommission hinsichtlich der Bedeutung der bestehenden Produktion der untersuchten Ware für die Beurteilung der Eignung potenzieller repräsentativer Länder. Sie brachten vor, dass es sich bei Coils aus nicht rostendem Stahl um ein weltweit verfügbares Industriegut handele, während die Kommission für die beiden anderen Rohstoffe (Rohrventile und Stutzen) Einfuhrstatistiken herangezogen habe, die sich auf andere Codes der Zollnomenklatur (mit der Bezeichnung „Sonstige” ) bezogen, anstatt auf Codes, die spezifische Waren beschreiben. Daher sei die Wahl Brasiliens gegenüber Malaysia nicht mit Vorteilen verbunden gewesen, zumal die VVG-Kosten und Gewinne auf den Finanzdaten eines brasilianischen Unternehmens beruht hätten, das eine ähnliche Ware wie Fässer herstelle, was auch bei der Wahl Malaysias als repräsentativem Land der Fall gewesen wäre.
(45)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Zugrundelegung der Kosten in einem Land, in dem die untersuchte Ware hergestellt wird, ein entscheidendes Element bei der Beurteilung der Eignung potenzieller repräsentativer Länder ist, da alle Kosten der Hersteller dieser Ware von denselben Marktbedingungen beeinflusst werden. Die Tatsache, dass nach den KN-Codes Waren unter der Bezeichnung „Sonstige” einzureihen sind, macht diese Waren nicht weniger spezifisch, sondern unterscheidet sie lediglich von den anderen unter derselben Codekategorie definierten Waren. Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.
3.1.3.
Verwendete Quellen für die Ermittlung unverzerrter Kosten für Produktionsfaktoren

Rohrventile

(46)
Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung brachten die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass es nicht korrekt sei, wie in der vorläufigen Untersuchung nur einen einzigen HS-Code 848190 für Rohrventile (ein Ventil, das zur Regulierung des Gasdrucks in einem Fass verwendet wird) heranzuziehen. Sie argumentierten, die Kommission hätte den HS-Code 848180 oder beide Codes verwenden sollen, da die europäischen Hersteller von Rohrventilen diese Waren unter beiden Codes an chinesische Fasshersteller ausführten. Außerdem sei ein Rohrventil eine separate Einheit und kein Teil einer Bierzapfanlage. Außerdem würden Rohrventile als Einzelteile verkauft. Die Tatsache, dass der HS-Code 848180 in der brasilianischen Nomenklatur als Mengeneinheit „Stück” verwende, während der HS-Code 848190 in Kilogramm angegeben werde, deute darauf hin, dass der Preis des erstgenannten HS-Codes ein geeigneterer Vergleichswert sei.
(47)
Die Untersuchung ergab, dass die beiden in die Stichprobe einbezogenen Ausführer Rohrventile aus der Union einführten, wobei einer von ihnen den HS-Code 848180 und der andere den HS-Code 848190 verwendete. Um einen Rohstoff auszuwählen, der mit dem von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verwendeten Rohstoff vergleichbar war, ermittelte die Kommission anhand der brasilianischen Statistiken die Codes, unter denen Rohrventile in den Einfuhrdaten des ausgewählten repräsentativen Landes erfasst werden können. Angesichts der Tatsache, dass es verschiedene Arten von Rohrventilen gibt, und unter Berücksichtigung ihrer Schnittstelle und des Grades ihrer Abhängigkeit von der Schankanlage hat die Kommission beschlossen, enger gefasste achtstellige Codes zu verwenden, die einen Teil der beiden HS-Codes (HS 848190 und HS 848180) abdecken, unter die Rohrventile fallen können, nämlich die Warennummern 84819090 (Teile von Armaturen, andere Vorrichtungen für Kanalisationen usw.), die in der vorläufigen Phase als einziger Code verwendet wurde, sowie 84818031 (andere Ventile für Gasgeräte mit einem Betriebsdruck von weniger als 50 Megabar, mit thermoelektrischer Sicherheitsvorrichtung) und 84818039 (andere Ventile für Gasgeräte).
(48)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gemachten Vorbringen zur Einstufung der Rohrventile, ohne weitere Beweise vorzulegen. Sie fügten hinzu, dass die Codes 84818031 und 84818039 nicht die richtigen Codes für Rohrventile seien, da diese Codes Gasventile beschreiben, während die in Rohrventilen verwendeten Ventile solche für flüssiges Bier seien. Die Parteien brachten vor, dass angesichts der fraglichen Einreihung von Rohrventilen und der Unzuverlässigkeit der brasilianischen Einfuhrstatistiken ihr eigener Einkaufspreis bei Unionsherstellern von Rohrventilen, wie in ihren Fragebogenantworten angegeben, als einziger geeigneter Vergleichswert für Rohrventile herangezogen werden sollte.
(49)
Wie in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung erläutert, ist das Rohrventil eines Fasses für die Aufrechterhaltung des Druckgases innerhalb des Fasses und für die Abgabe der kohlensäurehaltigen Flüssigkeit vorgesehen, um deren konditionierten Durchfluss zu gewährleisten. Diese Funktion wird hauptsächlich durch den Mechanismus im Korpus des Fass-Rohrventils erfüllt, der ein oder zwei Ventile enthält. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein Rohrventil Teil einer gasbetriebenen Zapfanlage sein kann, die in den Anwendungsbereich der HS-Position 8481 fällt, zu der die brasilianischen Zollnomenklaturcodes 84818031 und 84818039 gehören.
(50)
Obwohl die Ausführer in der Stichprobe zwischen 45 % und 60 % ihrer Rohrventile aus der Union bezogen, wurden in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer keine stichhaltigen Beweise (z. B. Kaufverträge oder Rechnungen) zur Untermauerung der Behauptung vorgelegt, die Einkaufspreise seien nicht verzerrt im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung, wie im Fragebogen verlangt. Zudem unterschied keiner der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer in seinen Kostenangaben zwischen den verwendeten Rohrventilen, unabhängig davon, ob sie aus dem Inland oder aus der Union stammten, obwohl diese Möglichkeit im Fragebogen vorgesehen war. Die Vorbringen der Parteien wurden daher zurückgewiesen.

Arbeitskosten

(51)
In der vorläufigen Phase verwendete die Kommission IAO-Statistiken(10), um die unverzerrten Arbeitskosten für die tatsächlichen Arbeitsstunden in Brasilien zu ermitteln. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachten jedoch vor, dass die Berichtigungen für die Einbeziehung der Sozialabgaben in die Arbeitskosten nicht korrekt gewesen seien, sodass die Arbeitskosten falsch berechnet worden seien. Sie behaupteten ferner, dass die IAO-Statistiken für Brasilien eine Wochenarbeitszeit von 39,09 Stunden ausgewiesen hätten, während andere Informationsquellen von 44 Stunden pro Woche ausgegangen seien. Ihrer Ansicht nach sei die Diskrepanz darauf zurückzuführen, dass die IAO bereits Feiertage und arbeitsfreie Tage auf Jahresbasis abgezogen habe. Sie schlugen daher vor, dass die Kommission entweder die IAO-Wochenarbeitszeit nicht um Urlaubs- und Feiertage hätte bereinigen oder 44 Arbeitsstunden pro Woche als Grundlage für die Berechnung des Vergleichswerts für Arbeitskosten hätte verwenden sollen.
(52)
Die Kommission hat daher den Vergleichswert der IAO näher untersucht. Die weitere Analyse der Arbeitskosten durch die Kommission ergab, dass die Verdienstdaten der IAO zu niedrig angesetzt waren, da sie nicht berücksichtigten, dass brasilianische Arbeitnehmer 13 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr erhalten, und nur Daten über die durchschnittlichen Arbeitskosten in Brasilien im verarbeitenden Gewerbe unabhängig von der Größe und/oder der spezifischen Tätigkeit des Unternehmens enthielten.
(53)
Andererseits stellte die Kommission fest, dass das brasilianische Institut für Geographie und Statistik (IBGE)(11) in einem zentralen Unternehmensregister detaillierte Daten zu den Arbeitskosten erfasst, einschließlich vollständiger sozialer Berichtigungen (womit dem ursprünglichen Vorbringen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Rechnung getragen wurde), mit Daten zu einzelnen Wirtschaftszweigen (Herstellung von Metallverpackungen) und Unternehmensgrößen, die der Größe der beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller entsprachen. Daher hat die Kommission beschlossen, für die Berechnung der jährlichen Arbeitskosten die neuesten verfügbaren Daten des IBGE für 2020 heranzuziehen, die für die endgültige Phase der Untersuchung um den Arbeitskostenindex für 2021 berichtigt wurden.
(54)
Die Kommission überprüfte auch die in den IAO-Statistiken angegebene Wochenarbeitszeit sowie die von den Parteien angeführten Quellen.(12) In einer der beiden Quellen wurde eine Höchstarbeitszeit von 44 Stunden pro Woche angegeben, während in der anderen Quelle 44 Standardarbeitsstunden pro Woche genannt wurden. Beide Quellen waren nicht öffentlich zugänglich und gaben die durchschnittliche Zahl der in Brasilien geleisteten Arbeitsstunden an, ohne einen Wirtschaftszweig zu nennen. Die überarbeiteten IAO-Statistiken wiesen für die Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Ausrüstungen), dem für die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller relevanten Sektor, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40,21 Stunden aus.(13) Aus diesem Grund war die Kommission der Ansicht, dass die IAO-Statistiken für die Ermittlung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Woche besser geeignet sind.
(55)
Die Kommission berechnete die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr, indem sie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden pro Woche mit der Anzahl der Wochen eines Jahres multiplizierte und dann die Tage abzog, an denen nicht gearbeitet wurde (Urlaubstage, nationale Feiertage, fakultative, aber nicht obligatorische Feiertage, regionale Feiertage). Dieser Ansatz wurde dem von den Parteien vorgeschlagenen Ansatz vorgezogen, da andernfalls alle Wochen des Jahres als fünf tatsächliche Arbeitstage betrachtet worden wären, was nicht der Realität der tatsächlichen Arbeit entspricht.
(56)
Folglich wurden die ermittelten jährlichen Arbeitskosten durch die tatsächlich geleisteten jährlichen Arbeitsstunden geteilt, um die Vergleichsarbeitskosten für die tatsächliche Arbeitsstunde in Brasilien zu ermitteln.
(57)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, dass die für die Arbeitskosten in Brasilien herangezogene Quelle (IBGE) nicht geeignet sei, da die Qualität der Statistiken aufgrund der statistischen Methode (Unternehmenserhebung) und der Art der vom IBGE verwendeten Daten (Erhebungsdaten) von der Bereitschaft der Unternehmen abhänge, auf die Erhebung zu antworten, weshalb die Repräsentativität der Daten für den betroffenen Wirtschaftszweig infrage gestellt sei, da keine Einzelheiten über die an der Erhebung teilnehmenden Unternehmen vorlägen.
(58)
Die Kommission stellte fest, dass das IBGE eine Einrichtung der Bundesverwaltung ist, die dem Wirtschaftsministerium untersteht und die wichtigsten Daten und Informationen über das Land liefert.(14) Sie ist daher der Ansicht, dass die vom Institut erhobenen Daten und angewandten Methoden ausreichend zuverlässig sind, um als primäre Quelle für statistische Daten in Brasilien zu dienen. Die Verfügbarkeit von Einzelheiten über die an einer bestimmten Erhebung teilnehmenden Unternehmen wurde nicht als notwendig erachtet, um die Zuverlässigkeit eines solchen Instituts, der verwendeten statistischen Methoden und der von ihm erhobenen Daten zu bestätigen. Der Einwand der Parteien wurde daher zurückgewiesen.
(59)
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, die Angaben über Gehälter und Sozialabgaben, die sich auf die Antworten auf die Fragen in dem vom IBGE verwendeten Fragebogen stützten, seien überhöht und nicht repräsentativ, da sie auch Kosten für nicht in der Produktion beschäftigtes Personal umfassten (d. h. nicht angestelltes Personal wie Eigentümer, Partner, unbezahlte Familienangehörige). Die Zahl der Beschäftigten in der Erhebung sei ebenfalls auf das Jahresende und nicht auf den Jahresdurchschnitt bezogen. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 seien aufgrund der geringen Wirtschaftstätigkeit viele Beschäftigte entlassen worden, sodass die Teilung der jährlichen Arbeitskosten durch die Zahl der Beschäftigten am Jahresende zu einem Anstieg der Arbeitskosten je Beschäftigten geführt habe.
(60)
Im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen überprüfte die Kommission die IBGE-Daten und schloss die Gehälter und Sozialabgaben des nicht in der Produktion beschäftigten Personals aus. Ausgehend von der Entwicklung der Arbeitslosenquote am Anfang und am Ende des Jahres 2020(15) hat die Kommission auch die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Jahr 2020 berechnet und in der Folge in ihre Berechnungen einbezogen.
(61)
Dieselben Parteien argumentierten auch, dass auf der Grundlage der Definition auf der IAO-Website(16) Feiertage und arbeitsfreie Tage bereits auf Jahresbasis abgezogen würden und dass es nicht notwendig sei, die IAO-Statistiken über die Wochenarbeitszeit um Feiertage und arbeitsfreie Tage zu bereinigen. Andernfalls solle die Kommission 44 Wochenarbeitsstunden als Grundlage für die Berechnung der Vergleichsarbeitskosten heranziehen.
(62)
Die Kommission hat ihre Berechnung überprüft. Die tatsächlich geleisteten Jahresarbeitsstunden wurden durch Multiplikation der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitsstunden (gemäß IAO) mit der Anzahl der Wochen eines Jahres ohne Abzug der arbeitsfreien Tage berechnet.

Einfuhrzölle auf die Einkäufe von Rohstoffen

(63)
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachten vor, die Hinzurechnung der brasilianischen Einfuhrzölle zu den Einfuhrpreisen der Rohstoffe sei nicht korrekt, da der Zweck der Wahl eines repräsentativen Landes darin bestehe, die unverzerrten Preise zu ermitteln, die die chinesischen ausführenden Hersteller hätten zahlen müssen; dies erfordere die Anwendung des entsprechenden chinesischen Einfuhrzollsatzes.
(64)
Der Normalwert sollte den unverzerrten Rohstoffpreis im repräsentativen Land (in diesem Fall Brasilien) widerspiegeln. Er sollte daher dem Preis entsprechen, den ein Hersteller von Fässern in Brasilien für die am Werkstor gelieferten Rohstoffe zahlen würde. Würden keine Einfuhrzölle in Brasilien hinzugerechnet, so würde der sich ergebende Vergleichswert nicht dem unverzerrten Preis auf dem brasilianischen Markt entsprechen, sondern lediglich dem durchschnittlichen CIF-Preis in den Ländern, die die betreffenden Rohstoffe ausführen. Dies stünde im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung. Der Einwand der Parteien wurde daher zurückgewiesen.
(65)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gemachten Vorbringen zu den Einfuhrzöllen auf die Einkäufe von Rohstoffen, ohne weitere Beweise vorzulegen. Die Vorbringen wurden bereits in dem vorangegangenen Erwägungsgrund zurückgewiesen.
(66)
Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen für Brasilien ermittelt:
3.1.4.
Berechnung des Normalwerts
(67)
Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 96 bis 100 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
(68)
Die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller behaupteten, die Gewinnspanne des brasilianischen Herstellers von Leichtmetallverpackungen (24,4 %) sei für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig, da sie im Vergleich zur Zielgewinnspanne der Unionshersteller für Fässer (12 %) hoch sei. Sie schlugen vor, stattdessen die Gewinnspanne eines malaysischen Herstellers von Trommeln aus Stahl in Höhe von 12,2 % zugrunde zu legen, da diese ihrer Auffassung nach zuverlässiger sei und der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union sehr nahekomme.
(69)
Die Kommission stellte fest, dass die Zielgewinnspanne der Unionshersteller nicht mit den Gewinnspannen von Unternehmen in einem repräsentativen Land, sei es Brasilien oder Malaysia, vergleichbar war. Erstens sind der Kontext und der Zweck der Ermittlung der jeweiligen Gewinnspannen unterschiedlich. Die Gewinnspanne im repräsentativen Land wird als Näherungswert für einen unverzerrten Gewinn verwendet, der in einem Land ohne nennenswerte Verzerrungen erzielt worden wäre. Dieses Land sollte einen ähnlichen Entwicklungsstand aufweisen wie das von den nennenswerten Verzerrungen betroffene Land. Die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ist dagegen der Gewinn, den der Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielen könnte. Mit anderen Worten: Die Zielgewinnspanne basiert auf der Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union in den Jahren vor den schädigenden gedumpten Einfuhren, während die Gewinnspanne eines Unternehmens in einem repräsentativen Land auf der Gewinnspanne in einem bestimmten Geschäftsjahr basiert. Daher unterscheiden sich die Variablen, die zur Ermittlung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union und der als Vergleichswert genannten Gewinnspanne in einem repräsentativen Land herangezogen werden. Außerdem werden diese Gewinnspannen auf unterschiedliche Weise berechnet. Die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union wird auf den Umsatz bezogen, während die Gewinnspanne im repräsentativen Land anhand der Kosten der verkauften Waren ermittelt wird. Daher sind diese Gewinnspannen nicht vergleichbar, und die Tatsache, dass die Gewinnspanne des vorgeschlagenen malaysischen Herstellers näher an der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union liegt, ist irrelevant. Das Vorbringen der Parteien wurde zurückgewiesen.
(70)
Die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die Orbis-Daten(17) seien nicht aussagekräftig, da sie keine detaillierten Angaben zu den „sonstigen betrieblichen Aufwendungen” enthielten, die bei der Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns zugrunde gelegt würden. Sie fügten hinzu, dass die genaue Quelle der Orbis-Daten zu dem von der Kommission ermittelten brasilianischen Hersteller nicht bekannt sei und die Orbis-Daten daher weniger zuverlässig seien als die geprüften Abschlüsse des vorgeschlagenen malaysischen Herstellers von Trommeln aus Stahl.
(71)
Die Kommission wies darauf hin, dass die vorläufige Unterrichtung Informationen über die Quelle der Orbis-Daten zu dem brasilianischen Hersteller enthielt, bei denen es sich um lokale amtliche Registerdaten auf der Grundlage lokaler GAAP(18) handelte. Darüber hinaus enthält das Glossar der Daten und Kennzahlen in Orbis eine Definition der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als „alle Kosten, die nicht direkt mit der Produktion der verkauften Waren zusammenhängen, wie Handelskosten, Verwaltungskosten usw. und die Abschreibung dieser Kosten” , wodurch die Bedenken der Parteien ausgeräumt werden.
(72)
In der letzten Phase der Untersuchung berichtigte die Kommission außerdem einen Flüchtigkeitsfehler bei der Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns von Metalurgica Mococa SA in Brasilien. Die VVG-Kosten und der Gewinn, ausgedrückt als Prozentsatz der Kosten der verkauften Waren und bezogen auf die unverzerrten Herstellkosten, beliefen sich auf 8,67 % bzw. 22,52 %.
(73)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
(74)
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre im Rahmen der vorläufigen Untersuchung gemachten Vorbringen bezüglich der von der Kommission zugrunde gelegten Gewinnspanne, ohne weitere Beweise vorzulegen. Die Vorbringen wurden bereits in Erwägungsgrund 69 zurückgewiesen.
3.2.
Ausfuhrpreis
(75)
Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 101 bis 103 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
3.3.
Vergleich
(76)
Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 104 bis 105 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
3.4.
Dumpingspannen
(77)
Wie in den Erwägungsgründen 32 bis 73 erläutert, überprüfte die Kommission die Dumpingspannen und berechnete sie neu, nachdem sie Stellungnahmen interessierter Parteien erhalten und weitere Untersuchungen durchgeführt hatte.
(78)
Wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission im Rahmen der vorläufigen Untersuchung fest, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller gering war. Wie in Erwägungsgrund 97 erläutert, stellte die Kommission im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung jedoch fest, dass es unwahrscheinlich ist, dass andere bedeutende chinesische ausführende Hersteller auf dem Unionsmarkt tätig waren. Folglich kam die Kommission im Rahmen der endgültigen Untersuchung zu dem Schluss, dass die Mitarbeit hoch war (über 90 %), und hielt es für angemessen, die Dumpingspanne für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller auf dem Niveau der höchsten für einen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller festgestellten Dumpingspanne festzusetzen.
(79)
Nach den Änderungen, die nach der endgültigen Unterrichtung vorgenommen wurden, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(80)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum von acht Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(81)
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 1926200 Fässer. Die Kommission ermittelte diese Zahl auf der Grundlage der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten und der überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie in Erwägungsgrund 7 der vorläufigen Verordnung dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rund 73 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union.
(82)
Da keine Stellungnahmen zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und seiner Produktionsmengen eingingen, wurden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 und 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2.
Zusätzliche Untersuchungsmaßnahmen nach den vorläufigen Maßnahmen
(83)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen holte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 8 erläutert, die in den Erwägungsgründen 140 und 141 der vorläufigen Verordnung hervorgehobenen Informationen über die Einfuhrmengen von Fässern aus China ein und prüfte sie weiter. In diesem Zusammenhang und wie in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 beschrieben, hat die Kommission i) von den Zollbehörden Spaniens und Rumäniens detaillierte Zolldaten über die Einfuhr von Waren der für Fässer relevanten KN-Codes angefordert, ii) von den in die Stichprobe einbezogenen und nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern Daten über die Ausfuhren von Fässern im Jahr 2022 angefordert, um sie mit den präziseren amtlichen Einfuhrstatistiken für den Zeitraum nach der Einleitung in Einklang zu bringen, iii) an die fünf im Antrag genannten großen Einführer zusätzliche Auskunftsverlangen gerichtet, um Informationen über ihre Lieferanten und die von ihnen bezogenen Mengen für den gesamten Bezugszeitraum einzuholen, iv) die Verkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die EU im Bezugszeitraum überprüft und v) sich nach der vorläufigen Phase um Informationen über die kleinen Brauereien bemüht.
4.2.1.
Analyse der von den Zollbehörden Spaniens und Rumäniens übermittelten Zolldaten
(84)
Die Zolldaten aus Rumänien und Spanien wurden nach der in Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Methode analysiert. Diese zusätzliche Analyse ermöglichte es der Kommission zwar, die Schätzung der Einfuhren von Fässern in die Union auf der Grundlage der Analyse der Zolldaten zu verfeinern, die Einbeziehung Spaniens und Rumäniens hatte jedoch keine größeren Auswirkungen auf die Gesamteinfuhrmengen oder die Trends bei den geschätzten Mengen.
4.2.2.
Vergleich der Daten über die Verkäufe der ausführenden Hersteller nach dem Untersuchungszeitraum mit den Einfuhrdaten aus der Datenbank Surveillance (19) und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6(20).
(85)
Wie in Erwägungsgrund 83 erläutert, forderte die Kommission von allen sechs mitarbeitenden (sowohl in die Stichprobe einbezogenen als auch nicht in die Stichprobe einbezogenen) ausführenden Herstellern Daten über die Ausfuhren von Fässern im Jahr 2022 an, um diese Zahlen mit den Daten auf TARIC-Code-Ebene(21) über die Einfuhren von Fässern zu vergleichen und so zu ermitteln, ob es möglicherweise Ausführer gab, die Fässer auf dem Unionsmarkt verkauften und die im Rahmen der Untersuchung nicht ermittelt worden waren. Alle sechs mitarbeitenden ausführenden Hersteller übermittelten die angeforderten Daten.
(86)
Daten auf TARIC-Code-Ebene über Einfuhren von Fässern sind in der Datenbank Surveillance ab dem 14. Mai 2022, d. h. ab dem Tag nach der Einleitung der Untersuchung, verfügbar. Außerdem vergeht zwangsläufig eine gewisse Zeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein ausführender Hersteller einen Verkauf registriert, und dem Zeitpunkt, zu dem die Sendung beim Zoll in der Union eintrifft. Auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern übermittelten Informationen schätzte die Kommission die durchschnittliche Zeitspanne auf 30 Tage.(22) Die Kommission verglich daher die gemeldeten Verkaufsdaten für jeden Monat, beginnend mit dem Monat Mai, mit den Überwachungsdaten für die Einfuhren im Folgemonat.
(87)
Unter Anwendung der vorgenannten Vergleichsmethode lagen die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Gesamtverkäufe von Fässern in die Union im Zeitraum Mai bis September 2022 um rund 1 % über den in der Datenbank Surveillance für den Zeitraum Juni bis Oktober 2022 erfassten Gesamteinfuhren auf Kilogramm-Basis. Ein Vergleich der Verkäufe von Mai bis Dezember 2022 mit den Überwachungsdaten für den Zeitraum von Juni 2022 bis Januar 2023 ergab, dass die von den ausführenden Herstellern angegebenen Verkaufsmengen sogar noch höher waren als die in der Datenbank Surveillance erfassten Einfuhren; dies dürfte auf die zeitliche Verzögerung zwischen der Erfassung der Einfuhren durch die Zollbehörden der Union und der von den ausführenden Herstellern als Verkäufe erfassten Mengen zurückzuführen sein.
(88)
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller zumindest ab Anfang Mai 2022 die einzigen ausführenden Hersteller waren, die Fässer in die Union verkauften.
4.2.3.
Angaben von unabhängigen Einführern und kleinen Brauereien
(89)
Darüber hinaus nahm die Kommission erneut mit den fünf im Antrag genannten großen Einführern Kontakt auf(23), um Informationen über ihre Lieferanten und die von ihnen während des gesamten Bezugszeitraums bezogenen Mengen einzuholen.
(90)
Nur zwei der fünf Einführer (KSM Keg und IMEXA) übermittelten die angeforderten Daten. Ein Einführer (My Kegs) beantragte eine Fristverlängerung für die Datenübermittlung und übermittelte trotz der gewährten Fristverlängerung nicht die angeforderten Daten.
(91)
Die Analyse der von den beiden vorgenannten Einführern übermittelten Daten ergab, dass sie im Bezugszeitraum ausschließlich Fässer von den zwei in die Stichprobe einbezogenen und einem nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern kauften. Die von den betreffenden mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Verkäufe stimmten weitgehend mit den von den beiden Einführern angegebenen Käufen überein.
(92)
Die erhobenen Daten deckten zwar nicht alle Einführer ab, ließen aber keine Ausfuhren eines ausführenden Herstellers erkennen, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete.
4.2.4.
Abgleich der Einfuhrdaten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden
(93)
Die Kommission wollte sicherstellen, dass die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ihre Verkaufsmengen in die Union im Bezugszeitraum nicht zu niedrig angegeben hatten. Wie in Abschnitt 4.2.2 erläutert, ergab der Vergleich der Verkaufsdaten sowohl der in die Stichprobe einbezogenen als auch der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit den amtlichen Einfuhrstatistiken in der Datenbank Surveillance keine Hinweise darauf, dass einer der ausführenden Hersteller seine Verkaufsmengen in die Union im Jahr 2022 zu niedrig angegeben hatte. Die Kommission glich die Angaben der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller über ihre Verkäufe in die Union im Jahr 2022 mit den Daten auf TARIC-Code-Ebene ab. Der Anteil dieser Hersteller an den Gesamteinfuhren aus China im Bezugszeitraum(24) wurde von der Kommission mit den mitarbeitenden Verwendern und Einführern abgeglichen. Auf dieser Grundlage fand die Kommission keine Beweise dafür, dass die von den ausführenden Herstellern übermittelten Daten ungenau waren.
4.2.5.
Angaben zu den kleinen Brauereien
(94)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen meldeten sich keine kleinen Brauereien. Daher konnte die Kommission aus dieser Quelle keine weiteren Informationen über die Einfuhren aus China einholen.
4.2.6.
Schlussfolgerung zu den Einfuhren
(95)
Der Vergleich der Verkaufsdaten der sechs mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit den Daten auf TARIC-Code-Ebene aus der Datenbank Surveillance und den Daten unabhängiger Einführer und Verwender ergab, dass die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt im Jahr 2022 im Großen und Ganzen den Gesamteinfuhren von Fässern aus China auf den Unionsmarkt in diesem Zeitraum entsprachen. Die Kommission analysierte auch die Einfuhren unter dem TARIC-Zusatzcode C999. Der TARIC-Zusatzcode C999 dient zur Erfassung der Einfuhren von nicht mitarbeitenden ausführenden Herstellern. Sowohl aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 als auch aus der Datenbank Surveillance geht hervor, dass die fraglichen Einfuhren im Zeitraum Januar bis März 2023 unerheblich waren. Dies bestätigt erneut, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Bezugszeitraum wahrscheinlich die wichtigsten ausführenden Hersteller von Fässern in die Union waren.
(96)
Auch die Prüfung der Daten der beiden Einführer, die auf die Datenanfragen der Kommission antworteten, ergab keine Hinweise auf andere ausführende Hersteller.
(97)
Aus den vorstehenden Gründen konnte die Kommission nicht mit Sicherheit feststellen, dass es vor der Einleitung des Verfahrens bedeutende chinesische Hersteller auf dem Unionsmarkt gab, die ihre Ausfuhren Anfang Mai 2022, d. h. kurz vor der Einleitung des Verfahrens, eingestellt hätten.
(98)
Außerdem erinnerte die Kommission daran, dass ihre Analyse der detaillierten Zolldaten, wie in Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung beschrieben, auf bestimmten Annahmen beruhte. Mögliche Ungenauigkeiten können sich aus der Umrechnungsformel „1 Fass = 10 kg” sowie aus der unterschiedlichen Genauigkeit der Warenbeschreibungen in den Zolldaten der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach Einbeziehung von zwei weiteren Mitgliedstaaten (Rumänien und Spanien) in die Analyse der Zolldaten die belgischen Zolldaten mehr als 70 % der Gesamtdifferenz zwischen der unteren und der oberen Zahl der potenziellen Einfuhren von Fässern ausmachen, die sich aus der Analyse ergibt. Gleichzeitig entfiel von allen Mitgliedstaaten, deren Zolldaten von der Kommission analysiert wurden, ein großer Teil der Einfuhren von Fässern im Bezugszeitraum auf Belgien. Im Falle der belgischen Einfuhrstatistiken waren viele Warenbezeichnungen in den Zollanmeldungen recht weit gefasst und bezogen sich möglicherweise nicht speziell auf Fässer. Unbeschadet der vorläufigen Feststellungen zu den Einfuhrmengen in der vorläufigen Verordnung beschloss die Kommission daher, ihre endgültigen Feststellungen auf der Grundlage der von den sechs mitarbeitenden ausführenden Herstellern für den gesamten Bezugszeitraum gemeldeten Verkaufsmengen in die Union zu treffen und dabei einen konservativen Ansatz zu verfolgen.
(99)
Daher ermittelte die Kommission in dieser Verordnung die Einfuhrmengen aus China, die Marktanteile und den Unionsverbrauch anhand der von den sechs mitarbeitenden ausführenden Herstellern für den Bezugszeitraum angegebenen Ausfuhrmengen in die Union.
4.3.
Unionsverbrauch
(100)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(101)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch von Fässern auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb der Union, zuzüglich der von den sechs mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Gesamteinfuhren aus China.
(102)
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurden die Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union nicht berücksichtigt, da sie als unerheblich erachtet wurden. Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Die zusätzlichen Informationen, die nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen von zwei Einführern übermittelt wurden, entkräfteten diese Schlussfolgerung ebenfalls nicht. Folglich werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
(103)
Ausgehend von den Einfuhren aus China in die Union, die anhand der Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller ermittelt wurden (siehe Abschnitt 4.4.1), war der Gesamtverbrauch in der Union im Bezugszeitraum rückläufig. Verglichen mit dem in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung veröffentlichten Verbrauch änderte sich der Gesamttrend im Zeitraum 2018-2020 (bis zum UZ) nicht wesentlich.
(104)
Nach einem anfänglichen Rückgang um 29 % ging der Verbrauch zum Höhepunkt der COVID-19-Pandemie stark zurück. Die Lockdowns und die damit verbundenen Schließungen von Bars und Restaurants haben die Nachfrage nach Fässern in dieser Zeit stark reduziert. Die allgemeine Unsicherheit und die Einnahmeausfälle zwangen die Verwender von Fässern (Getränkehersteller), ihre geplanten Käufe von Fässern aufzuschieben.
(105)
Diese Situation hielt während des gesamten UZ an, und wie in Erwägungsgrund 139 erläutert, begann sich der Verbrauch nach dem UZ (ab 2022) zu erholen, als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nachließen und die Gesamtnachfrage nach Getränken vom Fass stieg. Die Gesamtnachfrage stieg somit im Jahr 2022 im Vergleich zum UZ um 122 % und lag damit leicht unter dem Niveau des Zeitraums vor der COVID-19-Pandemie (2019).
(106)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erhob keine interessierte Partei Einwände gegen die Verbrauchsdaten.
4.4.
Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1.
Methodik zur Quantifizierung der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(107)
Die betroffene Ware wird je nach Kapazität des Fasses unter zwei KN-Codes (ex73101000 und ex73102990) in die Union eingeführt. Fässer mit einem Fassungsvermögen von >= 50 Litern, aber <=300 Litern werden unter dem KN-Code 73101000 eingereiht, während Fässer mit einem Fassungsvermögen von < 50 Litern unter den KN-Code 73102990 fallen (im Folgenden „einschlägige KN-Codes” ). Diese beiden KN-Codes umfassen neben der untersuchten Ware auch eine breite Palette anderer Waren (z. B. Dosen, Zinndosen, Futterrohre für Nutztiere, Eimer, Feuerlöscher, Kanister, Behälter und Tanks für verschiedene Verwendungszwecke, Wasserflaschen, Stahlfässer usw.). Daher war es nicht möglich, die Einfuhren allein anhand der KN-Codes zu ermitteln.
(108)
Wie in Abschnitt 4.2.5 erläutert, verfolgte die Kommission im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung angesichts der verfügbaren Beweise und der entsprechenden Tests auf der Grundlage von Daten aus der Zeit nach dem UZ einen konservativen Ansatz und ging davon aus, dass die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Einfuhrmengen den Gesamteinfuhren von Fässern aus China im Bezugszeitraum entsprechen. Daher stützte sich die Kommission bei ihren endgültigen Feststellungen zu den Einfuhrmengen aus China auf die Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller (siehe Tabelle 3).
(109)
Die Entwicklung der Einfuhrmengen und der Marktanteile änderte sich im Vergleich zu den Einfuhrmengen, die auf der Grundlage der in Tabelle 6 der vorläufigen Verordnung veröffentlichten Zollstatistiken ermittelt wurden. Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren ging zwischen 2018 und 2019 zunächst um 4 Prozentpunkte zurück. Im Jahr 2020 ging er während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der Lockdowns sowohl in der EU als auch in China geringfügig um einen Prozentpunkt zurück und blieb während des gesamten Untersuchungszeitraums stabil, trotz der anhaltend strengen Hygienemaßnahmen und der Containerkrise, die sich auf die Ausfuhren aus China auswirkte.
4.4.2.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land Preisunterbietung und Verhinderung von Preiserhöhungen
(110)
Wie in Abschnitt 4.3.3.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass nicht nur eine Preisunterbietung, sondern auch eine erhebliche Verhinderung einer Preiserhöhung im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung vorlag. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks, der durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller verursacht wurde, war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, die Preise im gesamten Untersuchungszeitraum entsprechend der Entwicklung der Herstellkosten und zur Erzielung eines angemessenen Gewinns anzuheben.
(111)
Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um fast 10 %. Gleichzeitig stiegen die Herstellkosten im selben Zeitraum um 16 %, sodass der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unter seinen Herstellkosten lag. Insbesondere im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum stiegen die Herstellkosten erheblich an, während der Preis aufgrund des Preisdrucks durch die chinesischen Ausfuhren stabil gehalten werden musste. Die Zielpreisunterbietung lag im Untersuchungszeitraum bei über 50 %.
(112)
Diese Situation hatte eindeutige Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Nachdem die Rentabilität 2018 bei 12 % lag, ging sie im restlichen Zeitraum drastisch zurück, insbesondere im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum.
(113)
Die Entwicklung dieser drei Indikatoren zeigt eindeutig, dass der Wirtschaftszweig einem starken Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus China ausgesetzt war, wodurch er gezwungen war, zu Preisen unter den Herstellkosten zu verkaufen. Wie in Abschnitt 5.1 näher erläutert, führte dies zu einer deutlichen Verhinderung von Preiserhöhungen für den Wirtschaftszweig der Union.
(114)
Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und die chinesische Regierung vor, die Kommission habe sie nicht ausführlich genug über die Berechnung ihrer jeweiligen Preisunterbietungs- und Zielpreisunterbietungsspannen unterrichtet und keine Gründe für die vertrauliche Behandlung dieser Informationen genannt, wodurch ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die ausführenden Hersteller wiederholten diese Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung.
(115)
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass bestimmte Daten auf Ebene der Warenkennnummern (d. h. Durchschnittspreis und verkaufte Menge) als vertraulich eingestuft wurden, und zwar nicht nur, um vertrauliche Geschäftsinformationen der Unionshersteller gegenüber den chinesischen Ausführern zu schützen, sondern auch, um die Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller untereinander zu wahren. In Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 20 der Grundverordnung sind bestimmte Rechte der interessierten Parteien auf Unterrichtung und Offenlegung festgelegt. Im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung sind die für das Recht auf Information geltenden Grundsätze mit den Geboten der Vertraulichkeit in Einklang zu bringen, insbesondere der Pflicht der Organe zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen(25); der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts(26). Außerdem legten weder die ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung dar, inwiefern die angeblich unzureichende Unterrichtung ihre Verteidigungsrechte verletzte. Diese Vorbringen wurden daher als unbegründet zurückgewiesen.
(116)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhrpreisen und der Preisunterbietung eingingen, bestätigt die Kommission die Feststellungen in den Erwägungsgründen 146 bis 154 der vorläufigen Verordnung.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(117)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zu den folgenden makroökonomischen Indikatoren ein, und es wurden keine weiteren Feststellungen getroffen: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Wachstum, Beschäftigung und Produktivität und Erholung von früherem Dumping. Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 160 bis 163, 165, 167 bis 169 und 171 der vorläufigen Verordnung.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(118)
Die Schlussfolgerungen zur Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt in Erwägungsgrund 165 der vorläufigen Verordnung wurden bestätigt. Aufgrund des konservativen Ansatzes bei der Ermittlung der Einfuhrmengen (siehe Abschnitt 4.2.5) musste jedoch auch die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union berichtigt werden. Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(119)
Die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Vergleich zu den Zahlen, die auf der Grundlage der in der vorläufigen Verordnung veröffentlichten Einfuhrstatistiken ermittelt wurden, leicht verändert. Die Einfuhrstatistiken zeigen für die Jahre 2018 und 2019 eine stabile Situation mit einem Rückgang um 5 Prozentpunkte im Jahr 2020 und einem weiteren Rückgang um 10 Prozentpunkte im Untersuchungszeitraum.
(120)
Die Daten auf der Grundlage des konservativen Ansatzes zeigen einen Anstieg um 4 Prozentpunkte zwischen 2018 und 2019, danach blieb der Marktanteil bis zum Ende des Untersuchungszeitraums stabil. Wie in Abschnitt 5.1.1 ausführlicher dargelegt, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2022 im Vergleich zum Untersuchungszeitraum um 14 Prozentpunkte zurück, was den Einfuhren aus China zugutekam, die in gleichem Maße zunahmen (von 13 % auf 27 %).
(121)
Die chinesische Regierung führte an, dass „der Marktanteil und die Verkaufsmengen der EU-Hersteller im Untersuchungszeitraum zwar zurückgingen, dieser Rückgang jedoch der Verbrauchernachfrage entspricht” , wobei die chinesische Regierung den Rückgang auf die Covid-19-Pandemie und die Inflation bei Konsumgütern zurückführt Die chinesische Regierung legte keine Beweise dafür vor, dass es im Bezugszeitraum eine nennenswerte Inflation bei Konsumgütern gab oder dass eine solche angebliche Inflation der Grund für den Rückgang der Nachfrage nach Fässern war. Die Kommission selbst kam jedoch in Erwägungsgrund 120 der vorläufigen Verordnung zu dem Schluss, dass der Verbrauch aufgrund der COVID-19-Pandemie und der verschiedenen in der Union eingeführten Lockdowns tatsächlich zurückging. Wie jedoch in den Erwägungsgründen der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 5.1 dargelegt, haben sich die Marktanteile sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der chinesischen ausführenden Hersteller im Zeitraum 2019-2021 auf einem deutlich kleineren Markt trotz des Nachfragerückgangs im Zusammenhang mit COVID-19 nicht wesentlich verändert, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus China erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausübten und ihn zwangen, seine Preise auf einem Niveau unterhalb der Herstellkosten zu halten, was eine bedeutende Schädigung verursachte. Diese Vorbringen wurden daher als unbegründet zurückgewiesen.
4.5.2.2.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(122)
In seiner Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen brachte der Antragsteller vor, dass angesichts der im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung festgestellten Dumpingspannen zwischen 65,3 % und 91 % das Dumping als erheblich angesehen und bei der Beurteilung der Schädigung nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung berücksichtigt werden sollte.
(123)
Die Kommission stellte fest, dass sie bei der Bewertung aller für die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union relevanten Faktoren und Indizes in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung tatsächlich zu dem Schluss gekommen war, dass die Höhe der Dumpingspannen erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatte. Anschließend stellte die Kommission fest, dass die Dumpingspannen sogar noch höher waren und zwischen 70,2 % und 92,3 % lagen (siehe Abschnitt 3.4). Daher bestätigt die Kommission die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
(124)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen zu den mikroökonomischen Indikatoren (Preise und die Preise beeinflussende Faktoren, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten) ein. Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 172 bis 185 der vorläufigen Verordnung.
4.5.4.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(125)
Trotz der vorstehend dargelegten Entwicklung des Verbrauchs, der Einfuhrmengen und der Marktanteile weisen die wichtigsten Makro- und Mikroindikatoren im Bezugszeitraum weiterhin einen negativen Trend auf. Der Marktanteil der chinesischen Ausfuhren dürfte zwar 2019 zurückgehen und 2020 (leicht) sinken, bevor er sich im UZ stabilisiert, dies ist jedoch vor dem Hintergrund des beispiellosen Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 und des anschließenden Zusammenbruchs des Unionsmarkts für Fässer zu sehen. Nach einem leichten Rückgang des Marktanteils im Jahr 2020 hielten die Einfuhren aus China trotz der strengen Null-COVID-Politik und der Containerkrise im Jahr 2021 ihren Marktanteil und übten im UZ erheblichen Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union aus. Die Kommission bestätigte die in der vorläufigen Untersuchung ermittelten Zielpreisunterbietungsspannen von 52,9 % bis 58,8 %, die einen erheblichen Preisdruck auf dem Markt verursachten und sich nachteilig auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkten.
(126)
In ihren Stellungnahmen zur Vorunterrichtung und erneut zur vorläufigen Unterrichtung und zur endgültigen Unterrichtung brachten die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vor, die Zielpreise des Wirtschaftszweigs der Union für die einzelnen Modelle seien nicht zuverlässig und widersprächen der Geschäftslogik. Ningbo und Penglai argumentierten, dass bestimmte Modelle mit geringerem Fassungsvermögen (5 und 10 Liter) teurer seien als Modelle mit größerem Fassungsvermögen. Außerdem sei es nicht möglich, dass ein Fassmodell mit oder ohne Rohrventil den gleichen Zielpreis habe, und es sei unangemessen, dass zwei Fassmodelle mit gleichem Fassungsvermögen, aber nach unterschiedlichen Normen hergestellt, einen unterschiedlichen Zielpreis hätten.
(127)
Zunächst stellte die Kommission fest, dass die meisten auf dem Unionsmarkt verkauften Fässer ein Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr haben, während Fässer mit einem Fassungsvermögen von 5 und 10 Litern nur in geringen Mengen verkauft wurden – sie machten im UZ [0,4 %–0,6 %] des gesamten Unionsverbrauchs aus. Es ist wirtschaftlich möglich, dass Nischenprodukte, die in begrenzten Mengen hergestellt und verkauft werden, einen höheren Preis haben als Massenprodukte, die in wesentlich größeren Mengen verkauft werden. Darüber hinaus wirkte sich auch die Produktionsmenge auf die Herstellkosten aus. Ein Wechsel des Warentyps erfordert Schritte wie den Wechsel der Form der hydraulischen Presse und andere Vorgänge, die den Produktionsfluss verlangsamen. Wenn die Anpassung des Herstellungsverfahrens für die Herstellung von einigen hundert Einheiten eines bestimmten Warentyps erfolgt, wirken sich die Fixkosten und sonstigen Kosten wesentlich stärker aus als bei der Herstellung eines Warentyps, der in Zehntausenden von Einheiten hergestellt wird.
(128)
Zweitens stellte die Kommission fest, dass die Schadensspanne in Margen ausgedrückt wurde, um keine vertraulichen Informationen der Unionshersteller offenzulegen (siehe Erwägungsgrund 115). Daher ermittelten die ausführenden Hersteller auf der Grundlage dieser Margen einen Mindest- und einen Höchstzielpreis je Modell. Der Preis für das Endprodukt wird zu ca. 10 % von den Rohrventilen beeinflusst. Die Spannen, in denen die Zielpreise für die beiden Modelle liegen, lassen eine solche Differenzierung zu. Entgegen dem Vorbringen der ausführenden Hersteller sind die beiden Modelle daher nicht gleich teuer.
(129)
Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Produktionskapazität nicht der einzige Faktor ist, der den Preis bestimmt. Andere Faktoren, z. B. der Standard, hatten ebenfalls einen deutlichen Einfluss. Dies spiegelt sich auch in den Ausfuhrpreisen der beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wider, die bei genau diesen beiden Fassmodellen ebenfalls um fast 50 % voneinander abweichen.
(130)
Diese Vorbringen wurden daher als unbegründet zurückgewiesen.
(131)
Unter Berücksichtigung der übrigen Stellungnahmen der interessierten Parteien zu den in den entsprechenden Abschnitten behandelten Feststellungen zur Schädigung bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 186 bis 188 sowie 190 und 191 der vorläufigen Verordnung und bekräftigte, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hatte.
5.
SCHADENSURSACHE
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(132)
In Erwägungsgrund 217 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus China die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
(133)
Auf der Grundlage des konservativen Szenarios für die Einfuhrmengen (vgl. Abschnitt 4.4.1) prüfte die Kommission, ob die Schlussfolgerungen zur Schadensursache unter den Erwägungsgründen 193 bis 209 der vorläufigen Verordnung weiterhin gültig sind.
(134)
Die Menge der Einfuhren aus China sank im Bezugszeitraum um 80 % von 617607 Tonnen im Jahr 2018 auf 118460 Tonnen im Jahr 2021, und ihr Marktanteil ging von 18 % im Jahr 2018 auf 13 % im Untersuchungszeitraum zurück. Die Einfuhrmengen und der Marktanteil gingen zwar im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums zurück, blieben aber im Untersuchungszeitraum beträchtlich.
(135)
Darüber hinaus wurden diese Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Der Wirtschaftszweig der Union hatte keine andere Wahl, als den niedrigen Preisen der chinesischen Hersteller zu folgen, um seinen Marktanteil in einer Zeit sinkenden Verbrauchs und steigender Produktionskosten zu halten, wie in Abschnitt 4.4.3.1 der vorläufigen Verordnung erläutert. Dies führte wiederum zu einem erheblichen Rückgang der Rentabilität aller in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, von Gewinnen (+ 12 % im Jahr 2018) zu erheblichen Verlusten (–9 % im Jahr 2021), und der daraus resultierenden Verschlechterung anderer Finanzindikatoren wie Kapitalrendite und Cashflow. Diese Preisunterdrückung war, wie in Abschnitt 4.3.3 der vorläufigen Verordnung erläutert, eindeutig auf das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen, die Fässer zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt anboten.
(136)
Wie in den Erwägungsgründen 190, 194 und 196 bis 209 der vorläufigen Verordnung dargelegt, setzte der Preisdruck seitens der ausführenden Hersteller 2019 ein, als ihre Ausfuhrpreise um 13 % zurückgingen. Im selben Zeitraum stiegen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union lediglich um 2 %, während sich seine Herstellkosten um 7 % erhöhten. Dies wirkte sich unmittelbar auf die Rentabilität aus, die von 12 % auf 5 % sank. In den Jahren 2020-2021 wurde die Union von der COVID-19-Pandemie betroffen, und als Folge der verschiedenen Lockdowns in ganz Europa ging der Verbrauch in der Union drastisch zurück. Infolge des Rückgangs der Produktion und der Kapazitätsauslastung erhöhten sich, wie in Erwägungsgrund 174 der vorläufigen Verordnung erläutert, die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union erheblich. Trotz des Kostenanstiegs konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht auf ein tragfähiges Niveau anheben, da er befürchtete, weitere Verkaufsmengen an die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren von Fässern aus China zu verlieren.
(137)
Die Fässerverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen von 2875573 Stück im Jahr 2018 auf 822777 Stück im Untersuchungszeitraum zurück. Zwar gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, im Bezugszeitraum keine Marktanteileinbußen zu erleiden, doch konnte er dies auf einem vorübergehend schrumpfenden Markt nur erreichen, indem er seine Preise auf ein unhaltbar niedriges, nicht kostendeckendes Niveau senkte. Ein weiterer Verlust von Marktanteilen in Verbindung mit einem Rückgang des Verbrauchs würde nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie höchstwahrscheinlich die Geschäftsaufgabe des gesamten Wirtschaftszweigs der Union nach sich ziehen. Wie aus den Daten für die Zeit nach dem UZ hervorgeht, würde diese Geschäftsaufgabe in Verbindung mit dem starken Anstieg der Einfuhrmengen aus China im Jahr 2022 höchstwahrscheinlich den Todesstoß für den Wirtschaftszweig der Union bedeuten. Diesbezüglich bestätigte die Kommission, dass die chinesischen Preise vor dem Hintergrund schrumpfender Märkte und steigender Herstellkosten durchweg die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten und eine Erhöhung des Preisniveaus auf dem Unionsmarkt verhinderten.
(138)
Die in Abschnitt 5.2.2 der vorläufigen Verordnung dargelegte Ausfuhrleistung der Union gibt Aufschluss darüber, wie sich das Preisniveau und die daraus resultierenden Gewinne normalerweise auf Ausfuhrmärkten entwickeln würden, die nicht von gedumpten Einfuhren betroffen sind oder auf denen Maßnahmen zur Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen eingeführt wurden, d. h. in den USA, dem wichtigsten Ausfuhrmarkt der Union. Im Bezugszeitraum lagen die Preise auf diesen Märkten deutlich über den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und stets über seinen Herstellkosten, mit Ausnahme des Jahres 2020, das am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen war. Daher hätte der Wirtschaftszweig der Union den Ausbruch der COVID-19-Pandemie weitgehend gewinnbringend überstehen können, wenn nicht die in Erwägungsgrund 190 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Sondermaßnahmen zu einem erheblichen Preisdruck und einer erheblichen Preisunterbietung durch die chinesischen Einfuhren geführt hätten.
5.1.1.
Analyse der Lage 2022

Tabelle 5

Vergleich der wichtigsten Schadensindikatoren für den Zeitraum 2018-2022

Quelle: Vom Antragsteller zur Verfügung gestellte Daten. Von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bereitgestellte Daten. Von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern bereitgestellte Daten. Datenbank Surveillance.

2018 2019 2020 2021 2022
Unionsverbrauch insgesamt (in Stück) 3493180 2481922 1703848 941237 2092723
Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in Stück) 2875573 2124518 1479302 822777 1533024
Marktanteil 82 % 86 % 87 % 87 % 73 %
Einfuhrmengen aus China (in Stück) 617607 357404 224546 118460 559699
Marktanteil 18 % 14 % 13 % 13 % 27 %

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis des

Wirtschaftszweigs der Union

(in EUR/Stück)

56 55 51 51 76

Durchschnittlicher Stückpreis bei der Einfuhr aus China

(in EUR/Stück)

43 37 38 43 51
Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union (in EUR/Stück) 55 59 63 64 75
Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union 12 % 5 % -18 % -9 % 1 %
(139)
Zum besseren Verständnis der Marktlage analysierte die Kommission auch den Zeitraum nach dem UZ, d. h. das gesamte Jahr 2022, da der Markt in den Jahren 2020-2021 von der COVID-19-Pandemie betroffen war. Im Jahr 2022 waren die Auswirkungen der Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie vorüber, und der Markt begann sich zu erholen. Der Verbrauch stieg von 941000 Stück im Jahr 2021 auf 2,1 Mio. Stück im Jahr 2022, d. h. um 122 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union stiegen um 86 % auf 1,5 Mio. Stück und die Preise um 49 % auf 76 EUR/Fass (von 51 EUR/Fass im Jahr 2021).
(140)
Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus China um beeindruckende 372 % von 118000 Stück im Jahr 2021 auf 560000 Stück im Jahr 2022. Infolgedessen hat sich der Marktanteil der chinesischen Ausführer von 13 % im Jahr 2021 auf 27 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum von 87 % auf 73 % zurückging.
(141)
Auch die Preise der Einfuhren aus China stiegen 2022 von 43 EUR/Fass auf 51 EUR/Fass, allerdings in weit geringerem Maße als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, und die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne erhöhte sich 2022 auf 49 %.
(142)
Darüber hinaus war das Jahr 2022 durch einen erheblichen Anstieg der Inflation gekennzeichnet, bedingt durch die Energiekosten und den Anstieg der Preise für nicht rostenden Stahl im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zu 2021. Vor diesem Hintergrund stiegen die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % auf 75 EUR/Fass (nur 1 EUR unter dem Durchschnittspreis). Daher erreichte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union trotz steigender Verkaufsmengen und Verkaufspreise nur knapp 1 %.
(143)
Die chinesischen Ausfuhrpreise lagen seit Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2018 deutlich unter den Preisen und Kosten des Wirtschaftszweigs der Union. Diese Marktpräsenz zu sehr niedrigen Preisen wirkte sich zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union aus, der gezwungen war, die Verkaufspreise im Bezugszeitraum zu senken, um seine Marktposition aufrechtzuerhalten. Diese Auswirkungen waren in den Jahren 2020-2021 weniger ausgeprägt, was auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die Krise im Containersektor zurückzuführen ist, die es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichten, seinen Marktanteil leicht zu erhöhen, wenn auch auf Kosten erheblicher Verluste.
(144)
Die Daten für 2022, als die Marktbedingungen wieder wie vor der COVID-19-Pandemie waren, zeigen das wahre Ausmaß der schädigenden Auswirkungen des unlauteren chinesischen Preiswettbewerbs. Im Jahr 2022 war der Wirtschaftszweig der Union trotz steigender Nachfrage in der Lage, seine Ware zu Preisen zu verkaufen, die gerade den Herstellkosten entsprachen, und verlor dennoch in nur einem Jahr 14 Prozentpunkte seines Marktanteils an die chinesischen Einfuhren. Die Daten für 2022 spiegeln somit das Ergebnis eines Trends wider, der 2019 einsetzte und durch eine andere Art der Schädigung durch die chinesischen Einfuhren während der COVID-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 überlagert wurde. Der drastische Preisrückgang im Jahr 2019 ermöglichte es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Marktposition zu verteidigen, allerdings auf Kosten seiner Rentabilität. Als sich der Markt 2022 erholte und der Wirtschaftszweig der Union, der mit den stark gedumpten chinesischen Einfuhren preislich nicht konkurrieren konnte, knapp über der Gewinnschwelle blieb, führte dies zu einem massiven Marktverlust zugunsten der chinesischen Einfuhren.
(145)
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum ihre Feststellungen in der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 137 bestätigten, wonach die gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum verursachten. Selbst nach dem Untersuchungszeitraum, als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht mehr zu spüren waren, konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Preise aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die Niedrigpreiseinfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller nicht entsprechend der Entwicklung seiner Herstellkosten anheben, wodurch er weiter unter Druck geriet und Marktanteile einbüßte.
(146)
Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission die übrigen Schlussfolgerungen aus den Erwägungsgründen 194 bis 209 der vorläufigen Verordnung.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Die COVID-19-Pandemie und der Rückgang des Verbrauchs
(147)
In den Erwägungsgründen 210 und 211 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass der Verbrauchsrückgang durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft wurde, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt hat.
(148)
Die Kommission prüfte ferner, ob die in der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage einer konservativeren Bestimmung der Einfuhrmengen weiterhin gültig sind.
(149)
Die Einfuhren von Fässern aus China zu sehr niedrigen Preisen wurden ab 2018 verzeichnet. Im Bezugszeitraum lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China im Schnitt 24 % unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union. Dies fiel mit einem konstanten Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union trotz steigender Herstellkosten zusammen. Die Tatsache, dass der Verbrauchsrückgang durch die COVID-19-Pandemie weiter verschärft wurde, hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abgeschwächt. Im Bezugszeitraum gingen der Verbrauch um 73 % und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 71 % zurück, während die Einfuhren aus China, die durch die Krise im Containersektor eingeschränkt wurden, um 80 % sanken. Wie in Erwägungsgrund 196 der vorläufigen Verordnung und in Abschnitt 5.1 dargelegt, zeigen die Preise, die der Wirtschaftszweig der Union auf dem durch Antidumpingzölle auf Einfuhren von Fässern aus China geschützten US-Markt erzielte, dass er ohne die gedumpten Einfuhren aus China und den von ihnen ausgehenden Preisdruck in der Lage gewesen wäre, seine Preise auf ein tragfähigeres Niveau anzuheben, um die gestiegenen Herstellkosten zu decken und gleichzeitig seinen Marktanteil zu verteidigen.
(150)
Darüber hinaus zeigen die in den Erwägungsgründen 139 bis 143 untersuchten Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum, dass der Wirtschaftszweig der Union selbst in der Zeit, als die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf dem Markt nicht mehr spürbar waren, weiterhin eine bedeutende Schädigung durch die Niedrigpreiseinfuhren aus China erlitt.
(151)
Die chinesische Regierung erhob mehrere Einwände gegen die Analyse der Schadensursache in der vorläufigen Verordnung und brachte im Wesentlichen vor, die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union werde zu Unrecht den gedumpten Einfuhren aus China angelastet.
(152)
Das erste Argument der chinesischen Regierung lautete, dass sich die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union vielmehr aufgrund des Nachfragerückgangs infolge der COVID-19-Pandemie und der Inflation bei Konsumgütern verschlechtert habe. Die Kommission ist auf diese Stellungnahmen bereits in den Erwägungsgründen 132 bis 143 eingegangen.
(153)
Der zweite Faktor, den die chinesische Regierung als Ursache für die Verschlechterung der Leistung des Wirtschaftszweigs der Union anführte, war der Anstieg der Preise für den Hauptrohstoff, nämlich nicht rostenden Stahl, der durch die Schutzmaßnahmen der Union gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen noch verschärft worden sei. Die chinesische Regierung brachte vor, die Tatsache, dass die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum unter seinen Herstellkosten lagen, bestätige diese Schlussfolgerung.
(154)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ging der Durchschnittspreis für kaltgewalzte Bleche aus nicht rostendem Stahl (Güteklasse 304) auf dem nordeuropäischen Markt zwischen 2018 und 2020 jedoch zurück (um 15 %) und stieg erst 2021 wieder an.(27) Daher kann der Rentabilitätsrückgang des Wirtschaftszweigs der Union (der 2020 seinen Tiefpunkt erreichte) nicht auf die Stahlpreise zurückgeführt werden. Außerdem wiesen die Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller keinen signifikanten Anstieg des Anteils der Stahlkosten an den gesamten Herstellkosten im Bezugszeitraum aus. In Bezug auf die Ausfuhrpreise des Wirtschaftszweigs der Union stellte die Kommission fest, dass die Anlandepreise des Wirtschaftszweigs der Union in allen Jahren des Bezugszeitraums über den Herstellkosten lagen, mit Ausnahme des Jahres 2020, das am stärksten von der COVID-19-Pandemie und dem damit verbundenen Nachfragerückgang betroffen war (vgl. Erwägungsgründe 172 und 212 der vorläufigen Verordnung). Daher wurden diese Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(155)
In den Erwägungsgründen 212 bis 214 der vorläufigen Verordnung kam die Kommission zu dem Schluss, dass der vorübergehende Rückgang der Ausfuhrleistung nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrug.
(156)
Da zu diesem Abschnitt keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 212 bis 214 der vorläufigen Verordnung.
5.2.3.
Schlussfolgerung
(157)
Aus den vorstehenden Gründen und in Ermangelung weiterer Stellungnahmen zur Analyse der Schadensursache bestätigte die Kommission ihre in den Erwägungsgründen 211 bis 217 der vorläufigen Verordnung dargelegten Schlussfolgerungen und bekräftigte, dass die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten.
6.
HÖHE DER MAẞNAHMEN
6.1.
Schadensspanne
(158)
Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des in Erwägungsgrund 3 beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblichen Anstieg zu verzeichnen war, und berücksichtigte daher bei der Ermittlung der Schadensspanne die durch diesen Anstieg verursachte zusätzliche Schädigung.
(159)
Den Daten aus der Datenbank Surveillance zufolge lagen die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land im Vorunterrichtungszeitraum im Vier-Wochen-Vergleich(28) um 260 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass im Vorunterrichtungszeitraum ein erheblicher Anstieg bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu verzeichnen war.
(160)
Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmengen anzupassen, der nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wird. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe aus der Einfuhrmenge im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum (32685 Fässer) und der Einfuhrmenge in den 52 Wochen des UZ (118460 Fässer) durch die auf 56 Wochen hochgerechnete Einfuhrmenge im UZ geteilt wurde. Die daraus resultierende Zahl von 1,1850 entsprach der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die vorläufigen Schadensspannen wurden daher mit diesem Faktor multipliziert.
(161)
Wie in Erwägungsgrund 78 dargelegt, kam die Kommission im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung zu dem Schluss, dass die Mitarbeit der ausführenden Hersteller in diesem Fall hoch war (über 90 %), und hielt es daher für angemessen, die Schadensspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf dem Niveau der höchsten Schadensspanne festzusetzen, die für einen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde.
(162)
Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:
(163)
Da keine Stellungnahmen zu den Zielpreisunterbietungsspannen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 219 bis 226 der vorläufigen Verordnung in der durch die vorstehende Tabelle geänderten Fassung bestätigt.
7.
UNIONSINTERESSE
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(164)
Da zu diesem Abschnitt keine Stellungnahmen eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 230 bis 233 der vorläufigen Verordnung.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(165)
Nach der vorläufigen Verordnung brachte ein Einführer, IMEXA, vor, die Einführung von Zöllen würde zu erheblichen Verlusten führen, die das Unternehmen in den Konkurs treiben würden.
(166)
Kein anderer Einführer sprach sich gegen die Einführung von Maßnahmen aus und die Mitarbeit der Einführer war insgesamt sehr gering. Selbst wenn IMEXA dadurch erhebliche Verluste erleiden würde, würde das Interesse dieses Einführers (auf den im Untersuchungszeitraum rund [1,1–2,4] % der Gesamteinfuhren in die Union entfielen) das Interesse des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt nicht aufwiegen.
7.3.
Interesse der Verwender
(167)
Die chinesische Regierung brachte vor, die Einführung von Zöllen liefe dem Interesse der Union zuwider, da sie den Interessen der Verbraucher schaden und die Einfuhren von Fässern in die Union unterbinden würde, sodass der Wirtschaftszweig der Union den Markt übernehmen könne.
(168)
Wie in Erwägungsgrund 241 der vorläufigen Verordnung dargelegt, hatte die Kommission bereits festgestellt, dass sich der Kostenanstieg bei Fässern nur begrenzt auf die Rentabilität des Gastgewerbes auswirken würde, während in Erwägungsgrund 243 der vorläufigen Verordnung der Schluss gezogen wurde, dass die Auswirkungen von Fässern auf die Kosten der Getränkeindustrie insgesamt minimal sind. Zum zweiten Vorbringen der chinesischen Regierung merkte die Kommission an, dass es nicht Ziel und Zweck von Antidumpingmaßnahmen ist, die Einfuhr einer Ware in die Union zu unterbinden, sondern vielmehr gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, damit inländische und ausländische Wettbewerber auf dem Unionsmarkt zu nicht gedumpten Preisen miteinander konkurrieren können. Diese Vorbringen wurden daher als unbegründet zurückgewiesen.
(169)
Daher bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 238 bis 244 der vorläufigen Verordnung.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(170)
Aus den dargelegten Gründen hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 245 der vorläufigen Verordnung fest, dass keine zwingenden Gründe dafür sprachen, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von nachfüllbaren Fässern aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China einzuführen.
8.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
8.1.
Endgültige Maßnahmen
(171)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
(172)
Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
(173)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen.
(174)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(29) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(175)
Um das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze bestehende Umgehungsrisiko zu minimieren, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Handelsrechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(176)
Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. Denn selbst wenn eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die alle Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 dieser Verordnung erfüllt, sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten ihre üblichen Kontrollen durchführen und können wie in allen anderen Fällen zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zu überprüfen und sicherzustellen, dass die spätere Anwendung des Zollsatzes im Einklang mit dem Zollrecht gerechtfertigt ist.
(177)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die unternehmensspezifischen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(178)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
(179)
Ausführende Hersteller, die die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausführten, sollten bei der Kommission beantragen können, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller solle nachweisen, dass i) er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden ist, der dies getan hat, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in erheblichen Mengen eingegangen ist.
(180)
Statistiken über nachfüllbare Fässer aus nicht rostendem Stahl werden häufig in Stückzahlen ausgedrückt. In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(30) ist jedoch keine solche zusätzliche Einheit für Fässer vorgesehen. Es muss daher dafür gesorgt werden, dass bei Einfuhren der betroffenen Ware nicht nur das Gewicht in Kilogramm oder Tonnen in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben wird, sondern auch die Stückzahl. Für die TARIC-Codes 7310100010 und 7310299010 sind Stücke anzugeben, sofern diese Angabe mit Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vereinbar ist.
8.2.
Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(181)
Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
9.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(182)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(31) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(183)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

ABl. C 195 vom 13.5.2022, S. 24.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 36).

(4)

Siehe Erwägungsgrund 34 der vorläufigen Verordnung (ABl. L 10 vom 12.1.2023, S. 40).

(5)

http://www.stantamauser.com/

(6)

Systematik der Wirtschaftszweige (Nomenclature of economic activities, NACE).

(7)

210-Liter, Quelle: http://www.stantamauser.com/products.html.

(8)

Quelle: Datenbank des Global Trade Atlas.

(9)

Die Antidumpingzölle wurden auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl (HS 721933) mit Ursprung in China, Taiwan, Deutschland und Finnland eingeführt.

(10)

https://ilostat.ilo.org/

(11)

https://www.ibge.gov.br/estatisticas/economicas/industria/9042-pesquisa-industrial-anual.html?=&t=destaques

(12)

https://www.globalization-partners.com/globalpedia/brazil-employer-of-record/#gref, https://www.papayaglobal.com/countrypedia/country/brazil/

(13)

Das Konzept der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen des Produktionssystems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) bezieht sich auf die von den Erwerbstätigen unmittelbar für produktive Tätigkeiten aufgewendete Zeit, betriebsbedingte Ausfallzeit und Ruhezeiten während eines bestimmten Bezugszeitraums. Darunter fallen a) „direkte Stunden” , d. h. die Zeit, die für die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten am Arbeitsplatz aufgewendet wird, b) „verbundene Stunden” , d. h. die Zeit, die für die Aufrechterhaltung, Erleichterung oder Verbesserung produktiver Tätigkeiten aufgewendet wird, c) „Ausfallzeit” , d. h. die Zeit, während der eine Person an einem Arbeitsplatz aufgrund eines Maschinenausfalls oder einer Betriebsstörung, eines Unfalls, eines Mangels an Vorräten, Strom oder Internetzugang nicht arbeiten kann und d) „Ruhepausen” , d. h. die Zeit, die für kurze Ruhepausen, Erholungspausen oder Erfrischungspausen, einschließlich Tee-, Kaffee- oder Gebetspausen, genutzt wird, die nach den geltenden Normen und/oder einzelstaatlichen Gepflogenheiten im Allgemeinen üblich oder vertraglich vereinbart sind. Quelle: https://ilostat.ilo.org/.

(14)

https://www.ibge.gov.br/en/access-to-information/institutional/the-ibge.html

(15)

Quelle: IBGE, https://www.ibge.gov.br/en/statistics/social/labor/16809-quarterly-disseminationpnad2.html?=&t=series-historicas.

(16)

„Nicht zu den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gehört die Zeit, in der nicht gearbeitet wird, z. B.: a) Jahresurlaub, Feiertage, Krankheitsurlaub, Elternurlaub oder Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub, sonstige Beurlaubung aus persönlichen oder familiären Gründen oder zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, b) die Zeit, die für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgewendet wird, wenn keine produktive Tätigkeit für den Arbeitsplatz verrichtet wird, c) Zeit, die für bestimmte Bildungsmaßnahmen aufgewendet wird, d) längere Pausen, die sich von kurzen Ruhezeiten unterscheiden, wenn keine produktive Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Essenspausen oder natürliche Ruhepausen während langer Reisen)” . Quelle: https://ilostat.ilo.org/resources/concepts-and-definitions/description-wages-and-working-time-statistics/.

(17)

Orbis-Datenbank, bereitgestellt vom Bureau Van Dijk (https://orbis.bvdinfo.com).

(18)

Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze.

(19)

Die Datenbank wurde im Einklang mit Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 erstellt. Weitere Informationen abrufbar unter https://taxation-customs.ec.europa.eu/online-services/online-services-and-databases-customs/surveillance-system_de.

(20)

Datenbank auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung.

(21)

Detaillierte Daten auf der Ebene der zehnstelligen Warennummern (TARIC-Codes).

(22)

Die in die Stichprobe einbezogenen und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller schätzten die Zeitspanne zwischen dem Tag, an dem sie einen bestimmten Verkauf melden, und dem Tag, an dem die Sendung vom Zoll der Union abgefertigt wird, auf 25 bis 50 Tage. Die durchschnittliche Dauer läge somit bei 37,5 Tagen. Da die vorgenannten ausführenden Hersteller der Kommission ihre Verkäufe jedoch auf Monatsbasis meldeten, legte die Kommission einen Zeitraum von 30 Tagen (einen Monat) zugrunde, um die Verkaufsdaten für jeden Monat ordnungsgemäß mit dem entsprechenden monatlichen Zeitraum in der Datenbank Surveillance vergleichen zu können.

(23)

Keg Trade s.r.o., IMEXA, My Kegs (VP Trading), KegExchange und KSM Keg.

(24)

Der Anteil der Fassverkäufe der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an den jährlichen Gesamtverkäufen aus China schwankte in den vier Jahren des Bezugszeitraums zwischen 2 % und 10 % und lag im Jahr 2022 bei 7 %.

(25)

Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, ECLI:EU:T:2017:372, Rn. 142, Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Kommission, T-424/13, ECLI:EU:T:2016:378, Rn. 94, Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, ECLI:EU:C:1985:119, Rn. 24, Urteil vom 18. Dezember 1997, Ajonomoto und NutraSweet/Rat, T-159/94 und T-160/94, ECLI:EU:T:1997:209, Rn. 83, Urteil vom 11. Juli 2013, Hangzhou Duralamp Electronics/Rat, T-459/07, ECLI:EU:T:2013:369, Rn. 115, Urteil vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T-170/94, ECLI:EU:T:1997:134, Rn. 122.

(26)

Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Kommission, T-424/13, ECLI:EU:T:2016:378, Rn. 165, unter Verweis auf das Urteil vom 29. März 2012, Interseroh Scrap and Metals Trading, C-1/11, ECLI:EU:C:2012:194, Rn. 43.

(27)

Quelle: Fastmarkets-Datenbank, https://auth.fastmarkets.com/, abgerufen am: 20. Februar 2023.

(28)

Wie in Fußnote 50 der vorläufigen Verordnung erläutert, legte die Kommission bei der Berechnung der Anzahl der Fässer den Umrechnungskurs 1 Fass = 10 kg zugrunde, da die Einfuhrdaten in der Datenbank-Surveillance in Kilogramm angegeben sind. Selbst wenn dieser unbestrittene Umrechnungskurs gesenkt worden wäre, wären die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land im Vorunterrichtungszeitraum im Vier-Wochen-Vergleich erheblich gestiegen.

(29)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(30)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1) geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282 vom 31.10.2022, S. 1).

(31)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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