Artikel 1 VO (EU) 2023/1449

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

ea)
beschließen Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) Vorschusszahlungen für Beihilfen zu gewähren, den Höchstbetrag der Vorschusszahlung, ausgedrückt in einem Prozentsatz der Beihilfe, auf den die Antragsteller Anspruch haben, und die Modalitäten für die Gewährung der Vorschusszahlung;

2.
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

Artikel 3a Anträge der Antragsteller auf Vorschusszahlungen

1. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 Vorschusszahlungen zu zahlen, legen Form, Inhalt, Häufigkeit und Frist für die von den Antragstellern eingereichten Anträge auf Vorschusszahlungen fest.

2. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Unterlagen den Anträgen auf Vorschusszahlungen als Nachweise beizufügen sind, einschließlich der Unterlagen, die für die Berechnung des Betrags erforderlich sind, auf den die Antragsteller Anspruch haben.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

1a. Auch wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde, müssen die Antragsteller einen Beihilfeantrag stellen, um die Erstattung der bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten zu beantragen. Der Beihilfeantrag kann erst gestellt werden, wenn die Maßnahmen, auf die sich der Beihilfeantrag bezieht, vollständig durchgeführt wurden.

b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

2a. Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so muss die Höhe dieser Vorschusszahlung im Beihilfeantrag angegeben werden.

c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

6. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Als Mindestanforderung sind die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge durch Unterlagen zu belegen, die Folgendes enthalten:

a)
Nachweis, dass die Mengen geliefert oder verteilt wurden und/oder dass die Materialien oder Dienstleistungen für die Zwecke des Schulprogramms geliefert bzw. erbracht wurden, und
b)
sofern der Mitgliedstaat ein kostenbasiertes System anwendet, Preis der gelieferten oder verteilten Erzeugnisse oder Materialien oder der erbrachten Dienstleistungen zusammen mit einer Quittung oder einem Zahlungsbeleg oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, müssen die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten enthalten.

4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5 Zahlung der Beihilfe, einschließlich Vorschusszahlungen

1. Die Vorschusszahlungen werden von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn ein Antrag gemäß Artikel 3a der vorliegenden Verordnung und — sofern gemäß Artikel 15b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(**) eine Sicherheit geleistet werden muss — Belege über die geleistete Sicherheit vorgelegt werden, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen bereits Nachweise über die geleistete Sicherheit vor.

2. Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe zur Erstattung der bei der Durchführung des Schulprogramms entstandenen Kosten nur, wenn ein Antrag zusammen mit den erforderlichen Belegen gemäß Artikel 4 vorgelegt wird. Die Beihilfe wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags ausgezahlt, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so entspricht die auszuzahlende Beihilfe der Differenz zwischen dem zu zahlenden Beihilfebetrag und dem Betrag der Vorschusszahlung.

5.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Fällen, in denen keine Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen vorgenommen wurden, werden entweder in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung oder in der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gemeldet.

Nehmen Mitgliedstaaten Übertragungen der endgültigen Mittelzuweisungen im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem 31. Januar vor, so teilen sie dies der Kommission bis zum 31. August mit, der auf das betreffende Schuljahr folgt.

6.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische, vor der Zahlung durchzuführende Verwaltungskontrollen sämtlicher Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 3a und sämtlicher Beihilfeanträge gemäß Artikel 4 vor. Die Mitgliedstaaten kontrollieren bei sämtlichen Beihilfeanträgen eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege.

b)
Absatz 2 wird gestrichen.
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(**)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

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