Präambel VO (EU) 2023/1449

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und e,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013(2), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden „Schulprogramm” ) für die Beihilfe ab dem Schuljahr 2023/2024 zu gewähren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(3) ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 durch Vorschriften u. a. über Sicherheiten, einschließlich spezifischer Bedingungen für Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe an die Antragsteller und die Verpflichtung der Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission(4) enthält Vorschriften für die Durchführung des Schulprogramms, einschließlich des Inhalts der Strategien der Mitgliedstaaten, sowie für die Beantragung und Auszahlung der Beihilfe, nachdem die Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt wurden. Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms gewähren können.
(3)
Auch Vorschriften über Inhalt und Häufigkeit der im Rahmen des Schulprogramms einzureichenden Anträge auf Vorschusszahlungen sowie die von den Antragstellern vorzulegenden Nachweise sollten festgelegt werden.
(4)
In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Mindestanforderungen festgelegt, die die Beihilfeanträge erfüllen müssen, damit die Antragsteller sie nach Durchführung der Maßnahmen, für die sie ihre Beihilfeanträge stellen, bei den zuständigen Behörden einreichen können, um die Erstattung der entstandenen Ausgaben zu beantragen. Außerdem sind darin die Unterlagen festgelegt, mit denen diese Anträge zu belegen sind. Die Einreichung eines Beihilfeantrags sollte auch dann verpflichtend sein, wenn der Antragsteller eine Vorschusszahlung erhalten hat. Für Beihilfeanträge, bei denen Vorschusszahlungen geleistet wurden, sollten jedoch besondere Anforderungen festgelegt werden.
(5)
In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden den Antragstellern die bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten erstatten. Es ist angezeigt, Vorschriften zu erlassen, nach denen die zuständigen Behörden den Antragstellern Vorschusszahlungen gewähren, und die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen, wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde. Darüber hinaus sollten die Anforderungen bezüglich der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Nachweise in Artikel 4 aufgenommen werden, da sie als Belege für die Beihilfeanträge dienen.
(6)
In Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie für die Übermittlung dieser Übertragungsmeldungen an die Kommission in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 23a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Übertragungen einmal pro Schuljahr vorgenommen werden, entweder vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat oder nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden. Gemäß den Artikeln 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 melden die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche derart zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge bis zum 31. Januar des Schuljahres, in dem die Übertragungen vorgenommen werden. Damit die Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen flexibler verwalten können und die Mittel möglichst ausgeschöpft werden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, nach diesem Zeitpunkt Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen und diese der Kommission bis zum 31. August, der auf das betreffende Schuljahr folgt, zu melden.
(7)
Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 enthält besondere Vorschriften für die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten durchführen müssen, um die Einhaltung der für das Schulprogramm geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Diese Vorschriften sehen systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor und enthalten die Anforderungen an die Kontrolle der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege. Für Anträge auf Vorschusszahlungen sollten dieselben Vorschriften gelten. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Schulprogramms und im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte außerdem festgelegt werden, dass die Verwaltungskontrollen vor der Zahlung der Beihilfe durchzuführen sind.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Da die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen für Beihilfen erst ab dem Schuljahr 2023/2024 gewähren dürfen und ihnen ausreichend Zeit für die Anpassung ihres Kontrollsystems eingeräumt werden muss, sollten die geänderten Bestimmungen über Vorschusszahlungen und Kontrollen erst für die Beihilfen ab dem Schuljahr 2023/2024 gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

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