Artikel 1 VO (EU) 2023/1450

(1) Auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes 73041990, ex73042990 (TARIC-Code 7304299090), 73043988 und 73045989 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
Yangzhou Chengde Steel Pipe Co., Ltd 29,2 C171

Unternehmensgruppe CITIC Pacific:

Daye Special Steel Co, Ltd

Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd

51,8 899H
Yangzhou Lontrin Steel Tube Co., Ltd 39,9 C173
Hengyang Valin MPM Co., Ltd 48,2 C174
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen 45,6 C998
Alle übrigen Unternehmen 54,9 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der VR China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4) Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der VR China in der Liste im Anhang hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss beweisen, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der VR China in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,
b)
mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist und
c)
nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

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