Präambel VO (EU) 2023/1450
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission(2) führte die Europäische Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
- (2)
- Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 29,2 % und 41,4 % auf Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und bei 45,6 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen; für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) gilt ein Zollsatz von 54,9 %.
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (3)
- Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission” ) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (4)
- Der Überprüfungsantrag wurde am 10. Februar 2022 im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller (European Steel Tube Association — im Folgenden „Antragsteller” oder „ESTA” ) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (5)
- Nachdem die Kommission nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 12. Mai 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land” ) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(3) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.4.
- Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung
- (6)
- Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung warfen die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus der VR China die Frage auf, ob die Tatsache, dass sich keiner der in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller an diesem Überprüfungsantrag beteiligte, nicht eine vollständige Erholung von den gedumpten und schädigenden Einfuhren für die fraglichen Unternehmen impliziere.
- (7)
- Die Kommission stellte erstens fest, dass die ausführenden Hersteller nicht infrage stellten, dass der Antrag die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllte. Er wurde vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller gestellt, auf den mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion entfallen, und wurde von Unionsherstellern unterstützt, auf die insgesamt mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion entfallen. Zweitens wurde der Unionshersteller Huta Batory in beiden Untersuchungen, der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung, in die Stichprobe einbezogen. Drittens unterstützte Valcovni Trub Chomutov AS, der zweite in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogene Hersteller, den Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung, wurde aber von der Kommission nicht in die Stichprobe einbezogen. Die beiden anderen Unternehmen, die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen worden waren, Arcelor Mittal Tubular Products Roman und Vallourec Deutschland GmbH, haben sich vom Unionsmarkt zurückgezogen oder sind dabei, sich zurückzuziehen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (8)
- Außerdem führten die ausführenden Hersteller an, dass eine Auslaufüberprüfung eingeleitet werde, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Zur Untermauerung ihrer Ausführungen betonten sie, dass die chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund der unterschiedlichen Methoden, die bei der Heranziehung der Preise in einem repräsentativen Land angewandt würden, den Normalwert überhaupt nicht ermitteln könnten.
- (9)
- Die Kommission stellte fest, dass sie die Richtigkeit und Angemessenheit der vorgelegten Beweise geprüft hat und zu dem Schluss kam, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung dieser Untersuchung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung zu rechtfertigen. In jedem Fall haben die ausführenden Hersteller kein Beispiel für unzureichende Beweise vorgelegt, sodass dieses Vorbringen nicht ordnungsgemäß begründet wurde. Im Hinblick auf den Normalwert hatten die ausführenden Hersteller ausreichend Gelegenheit, die in dem Antrag angewandte(n) Methode(n) und den berechneten Normalwert zu überprüfen. Ihr Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (10)
- Außerdem erklärten die ausführenden Hersteller, dass die Geschäftstätigkeit der Unionshersteller mit der betroffenen Ware viel stärker von den Bedingungen auf den internationalen Märkten als von den Bedingungen in der Union abhänge und dass die Verschlechterung der Ausfuhrleistung der Antragsteller seit 2019 nicht auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China zurückgeführt werden könne. Neben der schlechten Ausfuhrleistung sei ein Teil der negativen Entwicklungstrends in der Union, insbesondere im Jahr 2020, auch auf den Ausbruch der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Ferner führten sie an, dass die in dem Antrag angegebenen Herstellkosten pro Tonne, die zwischen 1245 EUR und 1291 EUR lagen, erheblich niedriger seien als in der Ausgangsuntersuchung angegeben.
- (11)
- Die Kommission stellte fest, dass es zum Zeitpunkt des Antrags ausreicht, auf der Grundlage der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Informationen Beweise dafür vorzulegen, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Selbst wenn die Behauptungen der ausführenden Hersteller zutreffen sollten, dass sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union durch andere Faktoren als die Einfuhren aus der VR China verschlechtert habe, wird durch die vorgebrachten Argumente nicht infrage gestellt, dass die Einfuhren aus der VR China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil weiterhin erheblich sind. Außerdem deuteten die in dem Antrag vorgelegten Beweise darauf hin, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (12)
- Die ausführenden Hersteller gaben außerdem an, dass die Wirtschaftsleistung von Tenaris sowohl vor als auch nach den Auswirkungen der Pandemie stark und normal gewesen sei. Im Falle von Tubos Reunidos SA sei der Verkaufswert ab 2018 drei Jahre in Folge auf demselben Niveau geblieben und nach 2020 seien die Verkaufswerte gestiegen. Lediglich die Ausfuhrverkäufe in Drittländer seien mit Ausnahme des US-Marktes zurückgegangen. Zur Untermauerung ihrer Behauptungen über die Lage der Unionshersteller legten sie Beweise für die ehrgeizigen Pläne der beiden Unternehmen vor, entweder zu investieren und ihre Produktionsanlagen in der Union zu erweitern oder zu modernisieren.
- (13)
- Die Kommission stellte fest, dass die Schadensindikatoren nicht auf der Ebene der einzelnen Hersteller, sondern auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweigs der Union analysiert werden. Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, enthielt der Antrag genügend Beweise dafür, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des gesamten Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
- (14)
- Die ausführenden Hersteller wandten ferner ein, dass der Unionsmarkt mit einem raschen Anstieg der Einfuhren aus Thailand konfrontiert sei, was die Wirkung der eingeführten Maßnahmen und die Marktstellung der Antragsteller stark beeinflusse. Darüber hinaus würden die Schutzmaßnahmen auch für die betroffene Ware gelten und bis zum 30. Juni 2024 in Kraft bleiben.
- (15)
- Die Kommission stellte in Bezug auf die Einfuhren aus Thailand fest, dass die Parteien nicht dargelegt hatten, inwiefern ihr Argument die im Antrag enthaltenen Beweise für ein Anhalten bzw. erneutes Auftreten der Schädigung infrage stellen würde. In Bezug auf die Schutzmaßnahmen stellte sie fest, dass diese auf eine andere Situation ausgerichtet sind als Antidumpingmaßnahmen. Außerdem stehen die Schutzmaßnahmen im Stahlsektor der Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Rahmen der Kontingente ohne Schutzzoll nicht entgegen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
- 1.5.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (16)
- Die Untersuchung des Anhaltens oder des erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.6.
- Interessierte Parteien
- (17)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, Gewerkschaften, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China und die Behörden der Volksrepublik China, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
- (18)
- Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
- a)
- Stichprobenverfahren
- (19)
- In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
- b)
- Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
- (20)
- In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, sowie auf der Grundlage der geografischen Verteilung der Stichprobe. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen fast 76 % bzw. 67 % der gesamten Produktions- und Verkaufsmengen der bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Die Stichprobe wurde somit bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
- c)
- Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (21)
- Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
- (22)
- Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
- d)
- Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
- (23)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (24)
- Zwei ausführende Hersteller bzw. die Gruppe ausführender Hersteller in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte und dass alle ausführenden Hersteller, die sich gemeldet hatten, untersucht werden sollten.
- e)
- Fragebogen und Kontrollbesuche
- (25)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
- (26)
- Außerdem sandte die Kommission Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Einführer, die Verwender, den Verband der Unionshersteller und die ausführenden Hersteller. Dieselben Fragebogen wurden auch online(4) bereitgestellt.
- (27)
- Die Kommission erhielt Fragebogenantworten von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer, dem Verband der Unionshersteller und den beiden ausführenden Herstellern bzw. der Gruppe der ausführenden Hersteller.
- (28)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
- (29)
- Die Kommission führte auch einen Kontrollbesuch bei dem folgenden Verband durch:
- (30)
- Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der daraufhin ergriffenen Maßnahmen zum Umgang mit dem Ausbruch (im Folgenden „COVID-19-Bekanntmachung” )(5) war die Kommission nicht in der Lage, Kontrollbesuche in den Betrieben der ausführenden Hersteller durchzuführen. Stattdessen nahm die Kommission im Einklang mit ihrer COVID-19-Bekanntmachung einen Fernabgleich aller Informationen vor, die sie für die Ermittlungen benötigte. Die Kommission führte mit den folgenden ausführenden Herstellern/der folgenden Gruppe ausführender Hersteller Videokonferenzen durch:
- 1.7.
- Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung
- (31)
- In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung hinterfragten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Daye Special Steel Co. Ltd., Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co. und Yangzhou Chengde Steel Pipe, Co. Ltd, warum die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in dieser Auslaufüberprüfung nicht einbezogen worden seien. Außerdem sei Huta Batory in dieser Auslaufüberprüfung nicht als einer der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller aufgeführt. Darüber hinaus könnten sie nicht beurteilen, ob die Feststellung eines erneuten Auftretens der Schädigung mit Änderungen in der Stichprobe zwischen den beiden Untersuchungen zusammenhänge.
- (32)
- Die Kommission stellte fest, dass auf das von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgebrachte Argument in Erwägungsgrund 7 eingegangen wurde. Insbesondere wurde der Unionshersteller Huta Batory in beiden Untersuchungen, in der Ausgangsuntersuchung und in der Auslaufüberprüfung, in die Stichprobe einbezogen. Dieses Unternehmen firmiert mittlerweile als Alchemia S.A.
- (33)
- Was die anderen Unternehmen betrifft, so wurden die Unionshersteller, wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der Union, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, in die Stichprobe einbezogen. Da keine Stellungnahmen zur Stichprobe eingingen, wurde die Stichprobe bestätigt und als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden. Obwohl sich die Stichprobe zwischen der Ausgangsuntersuchung und dieser Auslaufüberprüfung änderte, legten die ausführenden Hersteller keine Beweise dafür vor, dass die Stichprobe nicht repräsentativ wäre. Darüber hinaus stützt sich die Kommission bei der Bewertung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union und des erneuten Auftretens der Schädigung auch auf makroökonomische Indikatoren für alle Unionshersteller, einschließlich derjenigen, die in der Ausgangsuntersuchung in die Stichprobe einbezogen wurden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
- 2.
- WEITERES VERFAHREN
- (34)
- Am 21. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
- (35)
- Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.
- 3.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 3.1.
- Überprüfte Ware
- (36)
- Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm, die derzeit unter den KN-Codes 73041990, ex73042990, 73043988 und 73045989 (TARIC-Code 7304299090) eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
- (37)
- Bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm werden für eine Vielzahl von Verwendungszwecken eingesetzt, beispielsweise für den Transport von Gas, Öl und Flüssigkeiten, im Baugewerbe für Spundwände, für mechanische Verwendungszwecke, als Kesselrohre und als sogenannte OCTG-Rohre (Oil and Country Tubular Goods), die als Steigrohre in der Ölförderung dienen.
- 3.2.
- Betroffene Ware
- (38)
- Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.
- 3.3.
- Gleichartige Ware
- (39)
- Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (40)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 4.
- DUMPING
- 4.1.
- Entwicklung der Einfuhren nach der Einführung der Maßnahmen
- (41)
- Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung(6) führten die chinesischen ausführenden Hersteller mehr als 42000 Tonnen der betroffenen Ware in die Union aus, was einem Marktanteil von rund 26 % des damaligen Unionsmarktes entsprach.
- (42)
- In der laufenden Untersuchung wiesen die statistischen Daten über die Einfuhren der betroffenen Ware in Comext und in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 für den Bezugszeitraum und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein deutlich geringeres Einfuhrvolumen aus als die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebenen Ausfuhrmengen. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass die statistischen Daten in diesem besonderen Fall nicht zuverlässig waren und nicht zur Ermittlung der Menge der Einfuhren aus der VR China und des Marktanteils der chinesischen ausführenden Hersteller herangezogen werden konnten. Sie stützte sich daher bei ihren Feststellungen zur Menge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union und zum Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller auf die überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller und die Informationen im Überprüfungsantrag.
- (43)
- Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller rund 2900 Tonnen der betroffenen Ware in die Union aus, was einem Marktanteil von [2,5-3,5 %] am Unionsmarkt entsprach (siehe Tabelle 3).
- (44)
- Auf die Produktion der mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur rund 12 % der geschätzten Gesamtproduktion der überprüften Ware in der VR China(7). Daher hielt es die Kommission für wahrscheinlich, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Gesamtmenge der Einfuhren aller chinesischen ausführenden Hersteller in die EU (die im Rahmen der Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogen und überprüft wurden) die von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern angegebene Menge von 2900 Tonnen überstieg und dass der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller sehr wahrscheinlich die in Tabelle 3 angegebenen [2,5-3,5 %] überstieg.
- (45)
- Die Kommission kam auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die überprüfte Ware weiterhin die in die Union ausführten, wenn auch in geringeren Mengen.
- 4.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (46)
- Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (47)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
- (48)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (49)
- Am 14. Juli 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem Vermerk zu den Unterlagen (im Folgenden „Vermerk über die Produktionsfaktoren und das repräsentative Land” oder „Vermerk” ) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte. Dieser Vermerk enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung der überprüften Ware eingesetzt werden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte das mögliche repräsentative Drittland, nämlich Mexiko. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Tubos de Acero de México S.A. (im Folgenden „Tamsa” ), einen Hersteller in Mexiko, ermitteln werde.
- 4.3.
- Normalwert
- (50)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (51)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (52)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 4.3.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (53)
- In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China(8) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
- (54)
- Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(9). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(10) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(11) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(12). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(13). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(14) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest(15).
- (55)
- Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier einschließlich des Antrags sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations” (16) (im Folgenden „Bericht” ) verfügbaren Beweise. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
- (56)
- Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Zur Untermauerung des Standpunkts wurde im Antrag auf die jüngsten Untersuchungen der Kommission zum chinesischen Stahlsektor(17) verwiesen.
- (57)
- Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft” die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ) und ihr Einfluss auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie dem 13. und 14. Fünfjahresplan (im Folgenden „Fünfjahrespläne” ) unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen könnten.
- (58)
- Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission zum Stahlsektor und auf den Bericht brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:
- (59)
- Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor.
- (60)
- Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Die Untersuchung bestätigte, dass sich zwei der wichtigsten Hersteller der überprüften Ware, nämlich Daye Special Steel Ltd und Zhejiang Pacific Seamless Tube, in Staatsbesitz befinden. Daye Special Steel Ltd und Zhejiang Pacific Seamless Tube sind Tochtergesellschaften von CITIC Pacific Special Steel. CITIC Pacific Special Steel ist einer der größten Spezialstahlhersteller in China(18) und gehört zu CITIC Limited, einem staatseigenen Unternehmen und einem der größten Konglomerate Chinas(19). Im Jahresbericht 2021 erklärt CITIC: „CITIC hat sich verpflichtet, die nationale Strategie, einschließlich eines grünen und kohlenstoffarmen Wandels, zu verwirklichen, um den 14. Fünfjahresplan zu erfüllen. Wir werden auch danach streben, unter den staatseigenen Unternehmen eine Vorreiterrolle bei der Verwirklichung unserer dualen Kohlenstoffziele zu übernehmen und ein Vorbild in Sachen Umwelt- und Sozialschutz und Unternehmensführung auf dem Kapitalmarkt zu werden” (20).
- (61)
- Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden(21), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen” und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen [wird], die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen” (22) und im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich [zu] steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % [anzuheben]” (23).
- (62)
- Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, wie etwa in der Provinz Hebei, für die Folgendes geplant ist: „Stetige Steigerung der Entwicklung von Gruppen, Beschleunigung der Reform der gemischten Eigentumsverhältnisse staatseigener Unternehmen, Konzentration auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen und Anstrebung von ein bis zwei großen Gruppen von Weltrang, drei bis fünf großen Konzernen mit inländischem Einfluss als Säulen” sowie „der weitere Ausbau der Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott und die Stärkung des Screenings und der Einstufung von Stahlschrott” (24). Außerdem heißt es in dem Plan für den Stahlsektor in Hebei: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.”
- (63)
- Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau von charakteristischen Stahlproduktionsstätten vor …, es sollen sechs charakteristische Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. gebaut und die Verbesserung der Größe, Intensivierung und Spezialisierung der Branche erreicht werden. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen” (25).
- (64)
- Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu(26), Shandong(27), Shanxi(28), Liaoning Dalian(29) oder Zhejiang(30) zu finden.
- (65)
- Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Es gibt jedoch einige spezifische Beispiele für die überprüfte Ware.
- (66)
- So hat beispielsweise der Vorstandsvorsitzende von CITIC Pacific Special Steel das Amt des Sekretärs des Parteikomitees inne(31). Außerdem hat der Aufsichtsratsvorsitzende von CITIC Pacific Special Steel das Amt des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees inne.(32)
- (67)
- Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Bei der Untersuchung wurden weitere Dokumente gefunden, die zeigen, dass die Industrie von staatlichen Vorgaben und Eingriffen in den Stahlsektor profitiert, da die überprüfte Ware zu einem ihrer Teilsektoren gehört.
- (68)
- Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen(33). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben(34). Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, der Sektor als „Grundpfeiler der Realwirtschaft” und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt” genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel.(35)
- (69)
- Der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern.” (36) In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte, Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung.” (37) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (70)
- Die überprüfte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 58). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus(38).
- (71)
- Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 58 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken würden. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (72)
- Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (73)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.
- (74)
- Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
- (75)
- Im Rahmen dieser Untersuchung wurden von der chinesischen Regierung keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
- 4.4.
- Repräsentatives Land
- 4.4.1.
- Allgemeine Anmerkungen
- (76)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
- (77)
- Wie in Erwägungsgrund 49 erläutert, legte die Kommission einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen vor. In diesem Vermerk sind die Sachverhalte und Beweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. In dem Vermerk wurden die interessierten Parteien auch über die Absicht der Kommission, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde, unterrichtet.
- 4.4.2.
- Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China und Herstellung der überprüften Ware
- (78)
- In dem Vermerk nannte die Kommission 55 Länder mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., sie alle werden aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft(39).
- (79)
- Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wird die überprüfte Ware in sieben Ländern hergestellt: Japan, Kanada, Mexiko, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Südkorea und Vereinigte Staaten von Amerika. Nur zwei der sieben Länder gehören zu den 55 Ländern, die von der Weltbank als Länder mit einem ähnlichen Bruttonationaleinkommen wie die Volksrepublik China eingestuft werden — die Gruppe der „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” . Diese Länder sind Mexiko und die Russische Föderation.
- (80)
- Die Kommission prüfte auch das Vorliegen von Marktverzerrungen aufgrund von Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkungen für die überprüfte Ware sowie insbesondere für die Rohstoffe, die bei der Herstellung der überprüften Ware den größten Anteil an den Herstellkosten ausmachen. Sie stellte fest, dass in der Russischen Föderation Handelsbeschränkungen für Stahlschrott, Strom und Gas bestehen, die alle wichtige Produktionsfaktoren für die Herstellung der überprüften Ware sind. In Anbetracht dieser Handelsbeschränkungen in der Russischen Föderation war die Kommission der Ansicht, dass die Russische Föderation nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden kann.
- (81)
- Für Mexiko wurden keine derartigen Beschränkungen festgestellt. Mexiko hat den gleichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die Volksrepublik China, und es wurden weder Beschränkungen für Produktionsfaktoren noch für die überprüfte Ware festgestellt.
- (82)
- Nach Einleitung des Verfahrens wandten die ausführenden Hersteller Daye Special Steel Co., Ltd und Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd ein, Mexiko erfülle möglicherweise nicht in vollem Umfang die Kriterien für ein geeignetes Drittland, weil erstens das Herstellungsverfahren sich von dem der chinesischen ausführenden Hersteller zu unterscheiden scheine und zweitens die Palette der von den mexikanischen Herstellern hergestellten Waren viel schmaler (oder weniger diversifiziert) sei als die von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellten und ausgeführten Waren.
- (83)
- Abgesehen von dieser allgemeinen Behauptung enthielt das Vorbringen der ausführenden Hersteller keine konkreten Beweise dafür, warum sich das Herstellungsverfahren und die Produktpalette der Hersteller der überprüften Ware in Mexiko von denen in der VR China unterscheiden und welche Auswirkungen dies überhaupt auf die Produktionsfaktoren hätte. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
- 4.4.3.
- Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land
- (84)
- Die Kommission analysierte die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nach Mexiko. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die für die Herstellung der überprüften Ware verwendeten Produktionsfaktoren in ausreichenden Mengen nach Mexiko eingeführt werden, um einen angemessenen Vergleichswert zu bilden, und dass diese Einfuhren nicht durch Einfuhren aus der VR China oder einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(40) aufgeführten Länder beeinflusst wurden.
- (85)
- Die Kommission ermittelte auch ein Unternehmen ( „Tamsa” ), dessen aktuelle Finanzdaten für die Ermittlung der Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne auf der Grundlage der Finanzdaten der Unternehmensgruppe Tenaris verfügbar sind (siehe Abschnitt 4.7.5).
- (86)
- Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtige, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen Tamsa gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.
- (87)
- Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Mexikos als repräsentatives Land und von Tamsa als ein Hersteller der überprüften Ware im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.
- (88)
- Abgesehen von den in Erwägungsgrund 82 aufgeführten gingen keine Stellungnahmen ein.
- 4.5.
- Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
- (89)
- Nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung.
- 4.6.
- Schlussfolgerung
- (90)
- Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
- 4.7.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (91)
- In ihrem Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die die ausführenden Hersteller bei der Herstellung der überprüften Ware verwenden, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.
- (92)
- Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die GTA-Datenbank(41) heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen.
- (93)
- Unter Berücksichtigung aller auf dem Antrag beruhenden Informationen und den vom Antragsteller/von den interessierten Parteien nachträglich übermittelten und während des Kontrollbesuchs eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
- 4.7.1.
- Rohstoffe
- (94)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Beweise dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussen. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ. Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis wurde, soweit angezeigt, um Einfuhrzölle berichtigt.
- (95)
- Bei einigen Produktionsfaktoren machten die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der dafür verwendete Wert unabhängig von der verwendeten Quelle keine nennenswerten Auswirkungen auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diesen Produktionsfaktor als Verbrauchsmaterial zu behandeln.
- (96)
- In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stellten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller die von der Kommission angewandte Methode zur Berechnung unverzerrter Werte für Verbrauchsmaterial in Frage. Ihrer Ansicht nach hätte die Kommission, anstatt die Gesamtmenge des Verbrauchsmaterials als Prozentsatz der gesamten direkten Rohstoffkosten zu ermitteln und diesen Prozentsatz auf die gesamten unverzerrten Rohstoffkosten (Benchmark) anzuwenden, einen unverzerrten Wert für jeden einzelnen Posten verwenden müssen.
- (97)
- Die Kommission stellte fest, dass es ihrer gängigen Praxis entspricht, keinen einzelnen Vergleichswert für Verbrauchsmaterialien zu berechnen, sondern diese als prozentualen Anteil der Gesamtkosten für Rohstoffe auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern gemeldeten Kostendaten auszudrücken und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Preise anzuwenden. Darüber hinaus war der Wert dieser Kosten, wie in Erwägungsgrund 95 dargelegt, unerheblich und hätte sich unabhängig von der verwendeten Methode nicht nennenswert auf die Berechnungen der Dumpingspanne ausgewirkt. Die Kommission hielt ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Wertes für Verbrauchsmaterial für angemessen, da die Kostenstruktur der betreffenden ausführenden Hersteller dabei gewahrt blieb. Außerdem waren zum Zeitpunkt der Untersuchung keine besseren Informationen verfügbar, unter anderem da die ausführenden Hersteller ihre Stellungnahmen nicht durch Quantifizierung der Auswirkungen der von ihnen vorgeschlagenen Methode untermauerten. Daher wurde das Vorbringen zu Betriebsstoffen zurückgewiesen.
- (98)
- Die Kommission gab die Transportkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.
- 4.7.2.
- Arbeit
- (99)
- Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) stellt jedes Jahr Informationen über den durchschnittlichen Monatsverdienst von Arbeitnehmern und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit pro Arbeitnehmer in Mexiko in verschiedenen Sektoren zur Verfügung.
- (100)
- Die Kommission nutzte diese Informationen aus dem Jahr 2021, um den durchschnittlichen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe zu ermitteln(42). Zur Ermittlung der Gesamtarbeitskosten stützte sich die Kommission auf die von der OECD in der Veröffentlichung Taxing Wages 2021 herausgegebenen Daten, die den Zeitraum bis 2021 abdecken(43). Zum Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe rechnete die Kommission die Sozialversicherungsbeiträge hinzu.
- 4.7.3.
- Strom
- (101)
- Die durchschnittlichen Strompreise für Unternehmen pro kWh in Mexiko im Jahr 2021 werden von GlobalPetrolPrices.com, der im Überprüfungsantrag genannten Quelle, veröffentlicht. Auf der Grundlage dieses Preises ermittelte die Kommission den durchschnittlichen Strompreis im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021)(44).
- 4.7.4.
- Erdgas
- (102)
- Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Mexiko wird von der Energieregulierungsbehörde Comisión Reguladora de Energía (im Folgenden „CRE” ) monatlich veröffentlicht. Die Kommission legte einen Durchschnittspreis für Unternehmen zugrunde, der von der CRE für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemeldet wurde(45).
- 4.7.5.
- Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne
- (103)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (104)
- Um einen unverzerrten und angemessenen Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und die Gewinne zu ermitteln, zog die Kommission Finanzdaten über die Tätigkeiten von Tamsa heran, die in den Konzernabschlüssen der Muttergesellschaft Tenaris S.A.(46) verfügbar waren.
- (105)
- Die Herstellgemeinkosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die den ausführenden Herstellern tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
- (106)
- In ihrer Stellungnahme nach der endgültigen Unterrichtung stellten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller die Methode der Kommission zur Berechnung der Gemeinkosten aus denselben Gründen in Frage wie bei der Methode zur Berechnung der Betriebsstoffe (siehe Erwägungsgrund 96); anstatt ein Verhältnis für Gemeinkosten auf die unverzerrten direkten Kosten anzuwenden, hätte die Kommission ihrer Auffassung nach alle Faktoren getrennt ermitteln und dann durch Ersatzwerte ersetzen müssen.
- (107)
- In Bezug auf dieses Vorbringen wies die Kommission darauf hin, dass für jeden Faktor separate Daten zu den Gemeinkosten in den Jahresabschlüssen des Herstellers im repräsentativen Land nicht ohne Weiteres verfügbar waren. Daher hielt die Kommission ihre Methode zur Berechnung eines unverzerrten Wertes für Gemeinkosten für angemessen, da die Kostenstruktur der betreffenden ausführenden Hersteller dabei gewahrt blieb. Darüber hinaus lagen keine besseren Informationen vor, da die ausführenden Hersteller keinen alternativen unverzerrten Vergleichswert für die Gemeinkosten vorschlugen. Daher wurde das Vorbringen zu den Gemeinkosten zurückgewiesen.
- 4.7.6.
- Berechnung des Normalwerts
- (108)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (109)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller an. Die Kommission verringerte die direkten Herstellkosten um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte. Diese Verbrauchsangaben wurden im Rahmen der Überprüfung überprüft. Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsquoten mit den unverzerrten Stückkosten im repräsentativen Land (Mexiko), wie in Tabelle 1 beschrieben.
- (110)
- Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Abschnitt 4.7.5). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der Angaben der ausführenden Hersteller ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 der Unternehmensgruppe Tenaris(47), zu der auch die mexikanische Tochtergesellschaft Tamsa gehört, ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
- (111)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
- (112)
- Die ausführenden Hersteller stellten die Art und Weise in Frage, in der die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne ermittelt hatte; sie hinterfragten, warum VVG-Kosten und Gewinne als Prozentsatz der Umsatzkosten anstatt des Umsatzes ausgedrückt worden seien, ob direkte Vertriebskosten in die VVG-Kosten einbezogen worden seien und warum die Kommission die VVG-Kosten und Gewinne der Tenaris-Gruppe anstelle der betroffenen Ware der mexikanischen Tochter TAMSA verwendet habe.
- (113)
- Die Kommission hielt fest, dass es ihrer gängigen Praxis entspricht, die VVG-Kosten und Gewinne als Prozentsatz der Umsatzkosten auszudrücken, um den Normalwert rechnerisch zu ermitteln, und die direkten Vertriebskosten in die VVG-Kosten einzubeziehen. Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert anhand von Herstellkosten rechnerisch zu ermitteln und muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für VVG-Kosten beinhalten. Daraus folgt, dass zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Kosten die VVG-Kosten und Gewinne, die diesen Kosten hinzuzurechnen sind, in Abhängigkeit von diesen Kosten ausgedrückt werden müssen. Die Kommission verwendete die VVG-Kosten und Gewinne der Tenaris-Gruppe, da die VVG-Kosten und Gewinne von Tamsa nicht verfügbar waren und die Daten der Tenaris-Gruppe die beste ohne Weiteres verfügbare Alternative waren. Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass ihre Methode zur Berechnung der VVG-Kosten und des Gewinns angemessen war, nicht zuletzt da keine besseren Informationen verfügbar waren, und wies das Vorbringen zurück.
- 4.7.7.
- Ausfuhrpreis
- (114)
- Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über einen verbundenen Händler in der VR China ab.
- (115)
- Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung als den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr in die Union verkauften überprüften Ware.
- 4.7.8.
- Vergleich
- (116)
- Die Kommission verglich für jeden Warentyp den gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk, wie oben dargelegt.
- (117)
- Soweit es im Interesse eines gerechten Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Bankgebühren, Provisionen, Kreditkosten, Frachtkosten, Bereitstellungskosten, sonstige Preisnachlässe, Verpackungs- und Versicherungskosten vorgenommen.
- 4.7.9.
- Dumpingspannen
- (118)
- Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der überprüften Ware.
- (119)
- Die auf dieser Grundlage ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, lagen bei den mitarbeitenden ausführenden Herstellern zwischen 10 und 44 %. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
- 5.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
- (120)
- Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.
- 5.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (121)
- Den Antragstellern zufolge ist die VR China der weltweit größte Hersteller der überprüften Ware, mit 23 Herstellern, die insgesamt 33 Produktionslinien betreiben.
- (122)
- Nach Schätzungen der Antragsteller belief sich die Gesamtproduktion der überprüften Ware in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2,3 Mio. Tonnen. Derselben Quelle zufolge wird die Gesamtproduktionskapazität auf 5 Mio. Tonnen geschätzt. Die Kapazitätsreserven zur Herstellung der überprüften Ware in der VR China beliefen sich somit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 2,7 Mio. Tonnen. Da der Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf rund 100000 Tonnen geschätzt wurde (siehe Tabelle 2), überstiegen die Kapazitätsreserven der chinesischen ausführenden Hersteller den Verbrauch der überprüften Ware auf dem Unionsmarkt um etwa das 27-Fache. Im Vergleich dazu schätzten die Antragsteller die Produktionskapazitäten der zwölf bestehenden Unternehmen in der übrigen Welt im gleichen Zeitraum auf rund 2,9 Mio. Tonnen(48). Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und der geringen Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller erhielt die Kommission keine weiteren Informationen über die Produktion in der VR China und die Einfuhren in die Union.
- (123)
- Angesichts des (hohen) Produktionsniveaus und der Kapazitätsreserven in der VR China im Vergleich zur Union hielt es die Kommission jedoch für wahrscheinlich, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Kapazitätsreserven im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmend in großen Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt umleiten würden.
- 5.2.
- Attraktivität des Unionsmarktes und Preise auf dem Unionsmarkt
- (124)
- Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führten die chinesischen ausführenden Hersteller die überprüfte Ware weiterhin in die Union aus. Die Ausfuhren der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller beliefen sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 2900 Tonnen, was einem Anteil von [2,5-3,5 %] am Unionsmarkt entspricht. Da sich die Einfuhren in die Union nur auf die Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller beziehen, während die Gesamtproduktion in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich höher war, dürfte der gesamte Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller an der überprüften Ware in der Union höher gewesen sein (vgl. Erwägungsgrund 43). Daher bleibt der Unionsmarkt trotz der geltenden Maßnahmen ein attraktiver Ausfuhrmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller.
- (125)
- Nach Ansicht der Antragsteller liegt die Attraktivität des Unionsmarktes auch in dem relativ hohen Durchschnittspreisniveau, der Solvabilität der Kunden und der soliden logistischen Infrastruktur mit gut ausgerüsteten Häfen, Lager- und Vertriebseinrichtungen sowie einem hohen industriellen Verbrauch. Außerdem ist die Union derzeit mengenmäßig der größte Stahlmarkt der Welt.
- (126)
- Darüber hinaus ergab der Vergleich der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller mit den Preisen der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller, dass die chinesischen Ausfuhrpreise die Unionspreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterboten, wenn der Antidumpingzoll nicht berücksichtigt wird (siehe Erwägungsgrund 152), was beweist, dass der Unionsmarkt in Bezug auf die Preise attraktiv ist.
- (127)
- Die Umsetzung der US-Maßnahmen nach Abschnitt 232 und insbesondere die damit eingeführten Einfuhrzölle auf die betroffene Ware der chinesischen ausführenden Hersteller schränken die Möglichkeiten der ausführenden Hersteller, die betroffene Ware in andere wichtige Bestimmungsländer als die Union auszuführen, weiter ein.
- (128)
- Daher bleibt der Unionsmarkt in Bezug auf Größe und Preise ein attraktiver Markt für die chinesischen ausführenden Hersteller.
- 5.3.
- Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
- (129)
- Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Ausfuhren aus China zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten.
- (130)
- Die Kapazitätsreserven in der VR China waren im Vergleich zum Unionsverbrauch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beträchtlich. Darüber hinaus lässt die Attraktivität des Unionsmarktes hinsichtlich Größe und Preisen darauf schließen, dass die Ausfuhren aus China und die Kapazitätsreserven im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich in den Unionsmarkt umgelenkt würden.
- (131)
- Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren der überprüften Ware aus China in die Union führen würde.
- (132)
- Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte.
- 6.
- SCHÄDIGUNG
- 6.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (133)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von sechs Herstellern hergestellt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
- (134)
- Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 196050 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, beispielsweise anhand der Angaben vom Verband der Europäischen Stahlrohrhersteller für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten. Wie in Erwägungsgrund 20 dargelegt, wurden drei Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen, auf die fast 76 % bzw. 67 % der gesamten Produktions- und Verkaufsmengen der der Kommission bekannten Unionshersteller der gleichartigen Ware entfallen.
- 6.2.
- Unionsverbrauch
- (135)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Einfuhrstatistiken von Eurostat und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, wie sie vom Antragsteller für die nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller vorgelegt wurden, sowie anhand der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern übermittelten Fragebogenantworten. Die Kommission verwendete Datenreihen für den freien und den Eigenbedarfsmarkt sowie für die Marktanteile, um sicherzustellen, dass keine sensiblen Daten für einen Unionshersteller offengelegt werden.
- (136)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (137)
- Der Unionsverbrauch ging zwischen 2018 und 2019 um 3 % und zwischen 2019 und 2020 um mehr als 12 % zurück, und nahm dann zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 5 % zu. Insgesamt sank der Unionsverbrauch zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 9 %.
- (138)
- Der Wirtschaftszweig der Union meldete einen Eigenverbrauch der überprüften Ware, der weniger als 5 % des gesamten Unionsverbrauchs im Jahr 2018 ausmachte. Im Bezugszeitraum stieg der Eigenverbrauch um 26 %.
- (139)
- Der Verbrauch auf dem freien Markt ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Er sank zwischen 2018 und 2019 um 7 %, zwischen 2019 und 2020 um 9,6 % und nahm dann zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % zu.
- 6.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union
- 6.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (140)
- Auf der Grundlage der Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller wurden die Menge und der Marktanteil der Einfuhren der überprüften Ware wie nachstehend angegeben ermittelt. Da die Daten nur von zwei ausführenden Herstellern stammten, wurden sie aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben.
- (141)
- Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:
- (142)
- In der Ausgangsuntersuchung betrug der Marktanteil der Einfuhren aus China in die Union 26,8 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dagegen lag der Marktanteil bei [2,5-3,5] %. Folglich ging der Marktanteil der Einfuhren aus China infolge der geltenden Antidumpingmaßnahmen drastisch zurück. Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs stiegen die Einfuhren aus China im Bezugszeitraum jedoch zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union. Die Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China stieg im Bezugszeitraum um 104 % und belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [2800-2900] Tonnen. Obwohl der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg, blieb er mit [2,5-3,5] % im selben Zeitraum relativ gering.
- (143)
- Trotz des Rückgangs des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt um 16 % ist der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von 2018 bis 2019 um 20 % und im Zeitraum von 2018 bis 2020 um 13 % gestiegen und hat sich im Bezugszeitraum um 127 % erhöht. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China nahm im Bezugszeitraum trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen und der COVID-Krise zu.
- (144)
- Wie in Erwägungsgrund 42 erwähnt, beruhen die Menge der Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union und der Marktanteil der chinesischen ausführenden Hersteller auf den überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller und den Angaben im Überprüfungsantrag für den Bezugszeitraum und den Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (145)
- Nach der endgültigen Unterrichtung argumentierten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, Daye Special Steel Co. Ltd., Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co. und Yangzhou Chengde Steel Pipe, Co. Ltd., es sei unklar, warum die in der Untersuchung verwendeten Einfuhrmengen auf den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Daten und nicht auf der Comext-Datenbank beruht hätten.
- (146)
- Wie in Erwägungsgrund 42 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die statistischen Daten in diesem Fall nicht zuverlässig waren und nicht zur Ermittlung der Menge der Einfuhren aus der VR China herangezogen werden konnten; daher zog sie es vor, ihre Feststellungen auf der Grundlage der überprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller zu treffen. Darüber hinaus wurden im Rahmen dieser Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass es unangemessen wäre, die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern angegebene Ausfuhrmenge heranzuziehen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
- 6.3.2.
- Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (147)
- Die Kommission ermittelte die Preise und die Preisunterbietung für die Einfuhren aus der VR China in die Union auf der Grundlage der Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller.
- (148)
- Da die Daten nur von zwei ausführenden Herstellern stammten, wurde der durchschnittliche Einfuhrpreis aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben.
- (149)
- Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:
- (150)
- Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Zeitraum von 2018 bis 2019 um 1 % und im Zeitraum von 2018 bis 2020 um 4 % zurück und stieg zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 13 %.
- (151)
- Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
- (152)
- Der Preisvergleich wurde nach Warentypen getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller der Stichprobe im UZÜ. Der Vergleich zeigte ohne Anwendung der Antidumpingzölle eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 21,6 % und 27 % durch die Einfuhren aus dem betroffenen Land auf den Unionsmarkt. Bei demselben Vergleich, bei dem auch die Antidumpingzölle berücksichtigt wurden, wurde jedoch keine Preisunterbietung festgestellt.
- 6.3.3.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
- (153)
- Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als der VR China stammten hauptsächlich aus Thailand, der Ukraine und dem Vereinigten Königreich.
- (154)
- Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für die überprüfte Ware aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
- (155)
- Im Bezugszeitraum stieg die Einfuhrmenge aus Thailand um 116 %. Der Marktanteil erreichte 2020 bis zu [5-6] % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [3,2-4,2] % zurück. Der durchschnittliche Einfuhrpreis blieb im Bezugszeitraum relativ konstant. Aus den bereits in Erwägungsgrund 140 angeführten Gründen wurde der Marktanteil aller anderen Länder in Spannen angegeben.
- (156)
- Im Bezugszeitraum ging die Einfuhrmenge aus der Ukraine um 39 % zurück. Der Marktanteil erreichte 2020 bis zu [1-2] % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [0,5-1,5] % zurück. Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Bezugszeitraum um 33 % zurück.
- (157)
- Im Bezugszeitraum stieg die Einfuhrmenge aus dem Vereinigtes Königreich um 98 %. Der Marktanteil stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [0,5-0,9] %. Der durchschnittliche Einfuhrpreis ging im Bezugszeitraum um 30 % zurück.
- (158)
- Im Bezugszeitraum ging die Einfuhrmenge aus anderen Drittländern um 70 % zurück. Der Marktanteil erreichte 2019 bis zu [4-5] % und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [1-2] % zurück. Insgesamt stieg der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum um 5 %.
- (159)
- Die Einfuhrmenge aus allen anderen Drittländern als dem betroffenen Land ging im Bezugszeitraum um 21 % zurück. Auch der Marktanteil der Einfuhren aus allen anderen Drittländern als dem betroffenen Land ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf [6,5-7,5] % zurück.
- 6.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 6.4.1.
- Allgemeine Anmerkungen
- (160)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
- (161)
- Wie in Erwägungsgrund 20 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen, die mit den überprüften Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und den verfügbaren amtlichen Statistiken abgeglichen wurden. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der verfügbaren amtlichen Statistiken. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (162)
- Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (163)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 6.4.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 6.4.2.1.
- (164)
- Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (165)
- Die Produktionsmenge erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Rekordtief. Sie verringerte sich im Bezugszeitraum um 45 %. Im Einzelnen sank sie zwischen 2018 und 2019 um 17 %, zwischen 2019 und 2020 um mehr als 19 % und zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 17 %. Dieser Rückgang ist auf den nachlassenden Unionsverbrauch zurückzuführen (siehe Abschnitt 6.2).
- (166)
- Die Produktionskapazität entwickelte sich ähnlich, sie ging im Bezugszeitraum um insgesamt 21 % zurück.
- (167)
- Die Kommission stellte fest, dass der Rückgang der Produktionskapazität zum Teil auf zwei Unternehmen zurückzuführen war, die nicht zu den Antragstellern gehören und die Herstellung der gleichartigen Ware im Jahr 2020 vollständig eingestellt haben: AMTP Roman aus Rumänien und Vallourec Deutschland. Vallourec schloss seine Produktionsstätte in Reisholz, Deutschland, im Juni 2020 und sein Walzwerk in Rath Ende 2021.
- (168)
- Der gleichzeitige Rückgang von Produktionsmenge und Produktionskapazität im Bezugszeitraum führte zu einem Rückgang der Kapazitätsauslastung um 30 % im Bezugszeitraum.
- (169)
- Obwohl die Kapazitätsauslastung nicht der Hauptfaktor für die Rentabilität ist, wirkt sie sich direkt auf die Ergebnisse aus, da sie den Anteil der Fixkosten erhöht. Die Kapazitätsauslastung war sehr niedrig, was den Wirtschaftszweig in eine schwierige Lage brachte.
- 6.4.2.2.
- (170)
- Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (171)
- Die Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (freier Markt und Eigenbedarfsmarkt) gingen mit 9 % im Bezugszeitraum erheblich zurück. Im Einzelnen gingen die Verkäufe im Zeitraum zwischen 2018 und 2019 um 5 % sowie zwischen 2019 und 2020 um mehr als 12 % zurück und stiegen dann von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 9 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreichte der Marktanteil am Gesamtverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union 90,9 % und ging im Bezugszeitraum um 1 % zurück.
- 6.4.2.3.
- (172)
- Im Bezugszeitraum sank der Verbrauch um 9 %, die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 45 % und die Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (freier Markt und Eigenbedarfsmarkt) um 9 %.
- 6.4.2.4.
- (173)
- Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (174)
- Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging im Bezugszeitraum um 40 % zurück und entwickelte sich damit ähnlich wie die Produktionsmenge in der Union.
- (175)
- Die Produktivität der Belegschaft der Unionshersteller, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten pro Jahr, ging im Bezugszeitraum um 8 % zurück, was auf den Nachfragerückgang auf dem Markt und den anschließenden Produktionsrückgang zurückzuführen ist.
- 6.4.2.5.
- (176)
- Alle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelten Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Gleichzeitig war der Umfang der Einfuhren aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung relativ gering und machte nur [2,5-3,5] % des Unionsverbrauchs aus. Somit waren auch die Auswirkungen der ermittelten Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union relativ begrenzt.
- 6.4.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 6.4.3.1.
- (177)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (178)
- Im Bezugszeitraum sank der Preis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um mehr als 2 % und die Herstellstückkosten stiegen um 15 %. Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen chinesische Einfuhren im November 2016 konnten die Unionshersteller ihre Verkaufspreise in der Union von 2018 bis 2019 beibehalten. Allerdings sank der Verkaufsstückpreis zwischen 2019 und 2020 um mehr als 6 %. Von 2020 bis 2021 stieg der Verkaufsstückpreis um 4 %.
- (179)
- Die Herstellstückkosten blieben zwischen 2018 und 2019 stabil, gingen zwischen 2018 und 2020 leicht um 1 % zurück und stiegen im Bezugszeitraum um 15 %. Zwischen 2020 und 2021 stiegen sie um mehr als 16 %, was auf den starken Anstieg der Energie- und Rohstoffkosten im selben Zeitraum zurückzuführen ist.
- 6.4.3.2.
- (180)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (181)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten sind zwischen 2018 und 2019 um 3 % gestiegen. Sie stiegen auch zwischen 2018 und 2020 um 6 %. Insgesamt stiegen sie im Bezugszeitraum um 6 %.
- 6.4.3.3.
- (182)
- Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (183)
- Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller blieben im Verhältnis zur Produktion stabil. Im Bezugszeitraum gingen die Schlussbestände um 39 % zurück. Die Unionshersteller halten in der Regel selbst nur geringe Lagerbestände. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. In dem Bemühen, ihre schwierige finanzielle Lage in den Jahren 2020 und 2021 zu bewältigen, produzierten einige Hersteller im Untersuchungszeitraum weniger und verringerten ihre Lagerbestände (siehe Tabelle 6).
- 6.4.3.4.
- (184)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (185)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Insgesamt fiel die Rentabilität von 9,3 % im Jahr 2018 auf [– 7,2] % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zwischen 2019 und 2018 blieb sie fast auf demselben Niveau, zwischen 2018 und 2020 hingegen sank sie um 59 %. Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ging im Bezugszeitraum um [– 77] % zurück.
- (186)
- Nach der Unterrichtung brachten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller vor, die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Verschlechterung der Rentabilität mit dem Anstieg der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land zusammenhänge.
- (187)
- Wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus der VR China hervorgerufen wurde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
- (188)
- Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Netto-Cashflow stieg im Zeitraum 2018 bis 2019 um 21 % und blieb zwischen 2018 und 2020 stabil. Der Netto-Cashflow ging jedoch im Bezugszeitraum insgesamt um 89 % zurück, was auf die Entwicklung der Rentabilität der Verkäufe zurückzuführen ist.
- (189)
- Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, der die Höhe der Anlagenabschreibung widerspiegelt. Insgesamt sank sie im Bezugszeitraum um 97 %. Dabei stieg sie zwischen 2018 und 2019 um 111 %, vor allem aufgrund des 2019 erreichten Gewinnniveaus, stieg zwischen 2018 und 2020 um 71 % und sank zwischen 2018 und 2021, wie bereits erwähnt, aufgrund des niedrigen Gewinnniveaus im Jahr 2021 um 97 %.
- (190)
- Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union trotz der seit 2020 verzeichneten niedrigen Gewinnspannen ein angemessenes Produktivitätsniveau beibehalten und durch kontinuierliche Investitionen seine Produktionsverfahren, seine Logistik sowie seinen Vertrieb und sein Marketing weiter optimiert hat.
- (191)
- Das hohe Investitionsniveau, das vom Wirtschaftszweig der Union angestrebt wird, verdeutlicht seine Entschlossenheit, sich anzupassen, zu verbessern und ungeachtet der Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen auf dem Markt zu bleiben.
- (192)
- Durch die schlechten finanziellen Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum waren die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten eingeschränkt. Der Wirtschaftszweig der Union ist kapitalintensiv und erfordert erhebliche Investitionen. Der Netto-Cashflow im Bezugszeitraum war zu gering, um solch umfangreiche Investitionen zu decken.
- 6.5.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (193)
- Die Entwicklung der mikro- und der makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte. Insgesamt haben sich die Entwicklungen der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren im Bezugszeitraum verschlechtert.
- (194)
- Die Untersuchung ergab, dass alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Da die Nachfrage um 9 % abnahm, sanken die Verkaufsmenge auf dem freien Markt um 9 % und die Produktion um 45 %. Dies führte zu einem Rückgang der Kapazität um 21 % und der Beschäftigung um 40 %. Da die Produktion schneller zurückging (45 % im Bezugszeitraum) als die Kapazität und die Beschäftigung, sanken auch die Kapazitätsauslastung und die Produktivität, und zwar um 30 % bzw. 8 %.
- (195)
- Im selben Zeitraum sank auch der durchschnittliche Stückpreis auf dem freien Markt um mehr als 2 %, wohingegen die Herstellstückkosten um 15 % stiegen. Infolgedessen sank die Rentabilität im Bezugszeitraum um [– 77] %, und der Gewinn fiel von 9,3 % im Jahr 2018 auf [– 7,2] % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (196)
- Die Schadensindikatoren zeigen somit, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitt, da er seine Verkaufspreise trotz steigender Herstellkosten senkte, wodurch seine Rentabilität einbrach, was sich negativ auf Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow auswirkte.
- (197)
- Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
- (198)
- Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission weiter, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten.
- (199)
- Die Untersuchung ergab, dass die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 104 % von [1300-1400] Tonnen auf [2800-2900] Tonnen stieg. Ihr Marktanteil hat sich ebenfalls mehr als verdoppelt, und zwar von [1-3] % auf [2,5-3,5] %, blieb aber deutlich unter ihrem Marktanteil von 26,8 % im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Vor allem aber lag der durchschnittliche Verkaufspreis der Einfuhren aus der VR China mit [1500-1600] EUR/Tonne über dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union (1321 EUR/Tonne) und seinen durchschnittlichen Herstellkosten (1416 EUR/Tonne) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Auch beim Vergleich der einzelnen Warentypen stellte die Kommission keine Preisunterbietung fest, wenn die Zölle in den Preisen der ausführenden Hersteller enthalten waren. Folglich verursachten die Einfuhren aus der VR China trotz des Anstiegs der Mengen und des Marktanteils keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (200)
- Aus den vorstehenden Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch die Einfuhren aus China hervorgerufen worden sein konnte.
- 7.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (201)
- In Erwägungsgrund 200 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
- (202)
- In diesem Zusammenhang analysierte die Kommission die folgenden Elemente: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und den Preisen in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der möglichen Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
- 7.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (203)
- Die Produktionskapazität in der VR China für die betroffene Ware wird auf 5 Mio. Tonnen pro Jahr geschätzt. Die in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven beliefen sich auf rund 2,7 Mio. Tonnen pro Jahr, was fast dem 27-Fachen des Verbrauchs der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt entspricht, der sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 102189 Tonnen belief. Somit übersteigt das Angebot auf dem chinesischen Markt die Nachfrage erheblich. Für die chinesischen Hersteller wäre dies ein weiterer Anreiz, sich verstärkt auf die Ausfuhrmärkte zu konzentrieren, wenn sich neue Möglichkeiten ergeben.
- 7.2.
- Attraktivität des Unionsmarktes
- (204)
- Wie in Abschnitt 4.2 dargelegt, ist der Unionsmarkt in Bezug auf Größe und Preise attraktiv. Die Union ist derzeit mengenmäßig der weltweit größte Markt für die überprüfte Ware. Außerdem verfügt er über eine solide logistische Infrastruktur mit gut ausgerüsteten Häfen, Lager- und Vertriebseinrichtungen und einem hohen industriellen Verbrauch.
- (205)
- Wie in Erwägungsgrund 152 dargelegt, stellte die Kommission außerdem fest, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ohne die Maßnahmen durch die Einfuhren aus der VR China erheblich unterboten würden. Darüber hinaus war der durchschnittliche Einfuhrpreis der chinesischen ausführenden Hersteller für Einfuhren in die wichtigsten Drittlandsmärkte (Südkorea, Indien, Thailand usw.) mit 1135 EUR/Tonne(49) niedriger als der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von 1321 EUR/Tonne auf dem freien Markt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Bei einem Auslaufen der Maßnahmen bestünde für die ausführenden Hersteller daher ein starker Anreiz, ihre Verkäufe in die Union zu niedrigeren Preisen zu steigern, als sie der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnete.
- (206)
- Der Unionsmarkt dürfte daher für chinesische Hersteller sehr attraktiv sein und es kann davon ausgegangen werden, dass die in der VR China verfügbaren Kapazitätsreserven zumindest teilweise zur deutlichen Erhöhung der Ausfuhren in den Unionsmarkt zu gedumpten und schädigenden Preisen genutzt würden, wenn die Maßnahmen ausliefen. Die Attraktivität des Unionsmarktes würde, wie oben beschrieben, zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China führen. Da es sich bei der betroffenen Ware um eine qualitativ recht homogene Ware handelt, ist das Preisniveau der wichtigste Faktor bei der Entscheidung, ob die Ware von Unionsherstellern oder von chinesischen ausführenden Herstellern bezogen werden soll. Der plötzliche Rückgang der chinesischen Ausfuhren als Reaktion auf die Antidumpingmaßnahmen deutet darauf hin, dass die Abnehmer leicht zu dem Lieferanten mit dem wettbewerbsfähigsten Preis wechseln können (d. h. von den chinesischen ausführenden Herstellern zu den Unionsherstellern oder umgekehrt, wenn die Maßnahmen auslaufen).
- 7.3.
- Auswirkungen möglicher Ausfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen
- (207)
- Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erzielten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine negative Gewinnspanne von [– 7,2 %], sodass sie es sich nicht leisten können, ihre Verkaufspreise weiter zu senken oder infolge neuer Einfuhren Marktanteile zu verlieren (wenn sie den Preis nicht senken), da dies ihre Verluste weiter erhöhen würde.
- (208)
- Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass die ausführenden Hersteller mit niedrigeren Preisen und höheren Mengen auftreten würden, dürfte der Wirtschaftszweig der Union gezwungen sein, entweder seine Verkaufspreise und damit seine Rentabilität zu senken oder bei unveränderten Verkaufspreisen mit hoher Wahrscheinlichkeit Einbußen hinsichtlich der Verkaufsmenge und Marktanteile zugunsten der chinesischen Einführer hinzunehmen. Noch realistischer scheint eine Kombination dieser Szenarien zu sein. Letztendlich würde dies zu einem Preisdruck nach unten und größeren Verlusten führen, und die Einfuhren aus der VR China würden wahrscheinlich wieder den Marktanteil von 26 % erlangen, den sie vor Einführung der Maßnahmen hatten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass zwei bestehende Unionshersteller die Herstellung der gleichartigen Ware im Jahr 2020 vollständig eingestellt haben: AMTP Roman in Rumänien und Vallourec Deutschland in Deutschland.
- (209)
- Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen sehr wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg gedumpter Einfuhren aus der VR China zu Preisen führen würde, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, und somit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschärfen würde, da die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde. Die Existenzfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union wäre daher ernsthaft gefährdet.
- 7.4.
- Stellungnahmen nach der endgültigen Unterrichtung
- (210)
- Nach der Unterrichtung argumentierten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus der China den Wirtschaftszweig der Union im „Überprüfungszeitraum” nicht geschädigt hätten, die Kommission habe bei ihrer Analyse des erneuten Auftretens der Schädigung die Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in Thailand nicht bewertet. Die niedrigen Preise und die Mengen der Einfuhren mit Ursprung in Thailand könnten ihrer Auffassung nach die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern.
- (211)
- Da sich diese Untersuchung auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China beschränkt, beschränkte die Kommission ihre Analyse des erneuten Auftretens der Schädigung auf die in Erwägungsgrund 202 genannten Aspekte, die den Wirtschaftszweig der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China beeinträchtigen könnten. Einfuhren aus Thailand spielten bei dieser Beurteilung keine Rolle. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
- (212)
- Dieselben ausführenden Hersteller brachten ferner vor, die Kommission habe nicht erläutert, warum der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste verzeichnet habe.
- (213)
- Wie in Erwägungsgrund 195 dargelegt, sank der durchschnittliche Stückpreis im Bezugszeitraum um 2 %, während die Herstellstückkosten um 15 % stiegen. Da der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg aufgrund langfristiger Vereinbarungen nicht weitergeben konnte, meldete er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste. Außerdem, wie in Erwägungsgrund 200 dargelegt, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Folglich konzentrierte sich die Kommission bei ihrer Analyse des erneuten Auftretens der Schädigung auf die in Erwägungsgrund 202 genannten Elemente. Auf dieser Grundlage kam sie, wie in Erwägungsgrund 209 erläutert, zu dem Schluss, dass die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte bedeutende Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen.
- (214)
- Die mitarbeitenden ausführenden Hersteller verwiesen auch auf zwei Berichte des Rechtsmittelgremiums(50) und brachten vor, dass unter sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Beweise eine begründete Schlussfolgerung gezogen werden müsse und dass Prognosen für die Zukunft oder weitere Folgerungen ebenfalls auf eindeutigen Beweisen beruhen müssten. Insbesondere seien die Kapazitätsreserven zu hoch angesetzt, und die chinesischen ausführenden Hersteller hätten sich auf den Inlandsmarkt konzentriert und würden ihre Kapazitätsreserven nicht zur Ausfuhr in die Union nutzen. Darüber hinaus brachten sie vor, die Attraktivität des Unionsmarktes und der „Preise aus China in andere Länder” hätten bei einer Wahrscheinlichkeitsanalyse nicht berücksichtigt werden dürfen und die Analyse müsse auf einer kontrafaktischen Analyse der künftigen Entwicklungen beruhen, in erster Linie auf der Grundlage der prognostizierten gedumpten Einfuhren, Preise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.
- (215)
- Was die Kapazität und die Kapazitätsreserven anbelangt, so legten die mitarbeitenden ausführenden Hersteller keine neuen Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vor. In Ermangelung neuer Erkenntnisse wurde das Vorbringen daher zurückgewiesen.
- (216)
- Was die für eine Wahrscheinlichkeitsanalyse zu berücksichtigenden Aspekte betrifft, so vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie durch die Analyse von Faktoren wie der Attraktivität des Unionsmarktes und der Preise in Drittländer eine solche kontrafaktische, ihrer üblichen Praxis entsprechende Analyse unter Einbeziehung aller verfügbaren Aspekte durchgeführt hat, die eine vorausschauende Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ermöglichte. Da keine Anhaltspunkte vorlagen, die die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Kommission widerlegen würden, wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 8.
- UNIONSINTERESSE
- (217)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Einführer und der Verwender.
- 8.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (218)
- Der Wirtschaftszweig der Union setzt sich aus sechs Herstellern zusammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Antragsteller sind Dalmine S.p.A., Tubos Reunidos Group SA und Valcovni Trub Chomutov AS, andere mitarbeitende Hersteller sind Huta Batory Sp. Z o.o., Vallourec Deutschland GmbH, in Deutschland und Frankreich (nicht zu den Antragstellern gehörend) und AMTP Roman.
- (219)
- Die Untersuchung ergab, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hätte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich rasch verschlechtern und zu einem Rückgang der Verkaufsmengen und der Verkaufspreise und damit zu einem starken Rückgang der Rentabilität führen. Dagegen hätte der Wirtschaftszweig der Union bei Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Möglichkeit, sich weiter von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten früheren Schädigung zu erholen und sein Potenzial auf einem Unionsmarkt, der nicht von unlauteren Handelspraktiken der VR China betroffen ist, zu nutzen.
- (220)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.
- 8.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Verwender
- (221)
- Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten unabhängigen Einführer, Händler und Verwender. Keiner der Händler und Verwender beantwortete den Fragebogen der Kommission.
- (222)
- Wie bei der Ausgangsuntersuchung meldeten sich auch bei dieser Überprüfung keine Verwender. Außerdem sind der Kommission 79 unabhängige Einführer bekannt, von denen sich nur das der Kommission als unabhängiger Einführer bekannte Unternehmen Siderpighi spa Con Socio Unico meldete. In seiner Antwort erklärte das Unternehmen, dass es die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht befürworte. Die Union brauche die Einfuhren aus der VR China, da die Nachfrage das Angebot übersteige. Die Kommission stellte fest, dass der mit der überprüften Ware erzielte Umsatz weniger als 1 % des Umsatzes des unabhängigen Einführers ausmacht. Daher wird die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die allgemeinen Ertragsaussichten des Unternehmens in keinem Fall verändern.
- (223)
- Im Hinblick auf die Interessen sowohl der Verwender als auch der Einführer kam die Kommission in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass es genügend alternative Bezugsquellen für die überprüfte Ware gibt. Diese Schlussfolgerung ist nach wie vor gültig, da immer noch rund 10 % des Marktes durch Einfuhren aus allen Ursprungsländern bedient werden. Darüber hinaus verfügte der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über eine Kapazitätsreserve von mehr als 46 %, was weit über den derzeitigen Unionsverbrauch hinausgeht.
- (224)
- Folglich kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf das bestehende Angebot auf dem Markt oder auf die wirtschaftliche Lage des fraglichen Einführers oder eines der Verwender auf dem Markt haben würde.
- (225)
- Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen den Interessen der Verwender und Einführer nicht zuwiderlaufen würde.
- 8.3.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (226)
- Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.
- 9.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (227)
- Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.
- (228)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (229)
- Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (230)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (231)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (232)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten(51). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (233)
- Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt, und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
- (234)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(52) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (235)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 3).
- (3)
ABl. C 193 vom 12.5.2022, S. 5.
- (4)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2603
- (5)
Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (2020/C 86/06) (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).
- (6)
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015.
- (7)
Dem Antragsteller zufolge wird die Produktionsmenge der überprüften Ware in der VR China für das Jahr 2021 auf 2,3 Mio. Tonnen geschätzt. Die überprüfte Produktionsmenge der mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller belief sich auf fast 260000 Tonnen.
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149), Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36), Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59), Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).
- (9)
Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 149-150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.
- (10)
Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 115-118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.
- (11)
Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119-122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (12)
Siehe Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195-201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48-52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123-129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.
- (13)
Siehe Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130-133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.
- (14)
Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.
- (15)
Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67-74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136-145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.
- (16)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=de
- (17)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68). Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17). Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).
- (18)
Siehe: https://en.citicsteel.com.
- (19)
Siehe Jahresbericht 2021 von CITIC Limited, 20220421630869.pdf (citic.com).
- (20)
Siehe Jahresbericht 2021 von CITIC, S. 144, 20220421630869.pdf (citic.com).
- (21)
Siehe: https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (abgerufen am 24. Februar 2023).
- (22)
Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
- (23)
Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.
- (24)
Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 24. Februar 2023).
- (25)
Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (26)
Arbeitsplan zur Förderung der Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Eisen- und Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (27)
14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296246.html (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (28)
Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (29)
14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. CNY erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert” , abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (30)
Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa zehn Unternehmen” , abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (31)
Jahresbericht 2021 von CITIC Pacific Special Steel, S. 38, abrufbar unter: file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2022/2022-3/2022-03-11/7877748.PDF (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (32)
Ebd., S. 39.
- (33)
Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
- (34)
Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (35)
Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
- (36)
Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.
- (37)
Siehe Aktionsplan „1 + 3” für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (abgerufen am 23. Februar 2023).
- (38)
Siehe Erwägungsgründe 134-135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 und Erwägungsgründe 143-144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.
- (39)
Wenn man von Bulgarien absieht, das Mitglied der EU ist, könnten die folgenden „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” für die Ermittlung des möglichen repräsentativen Landes in Betracht gezogen werden: Äquatorialguinea, Albanien, Amerikanisch-Samoa, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belize, Bosnien und Herzegowina, Botswana, Brasilien, Costa Rica, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, Fidschi, Gabun, Georgien, Grenada, Guatemala, Guyana, Indonesien, Iran, Irak, Jamaika, Jordanien, Kasachstan, Kolumbien, Kosovo, Kuba, Libanon, Libyen, Malaysia, Malediven, Marshall-Inseln, Mexiko, Montenegro, Namibia, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Russische Föderation, Samoa, Serbien, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Thailand, Tonga, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu und Venezuela.
- (40)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).
- (41)
https://www.gtis.com/gta/
- (42)
Abrufbar unter: https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.ilo.org%2Filostat-files%2FDocuments%2FExcel%2FIndicator%2FEAR_4MTH_SEX_ECO_CUR_NB_A_EN.xlsx&wdOrigin=BROWSELINK (zuletzt aufgerufen am 11. Februar 2023).
- (43)
https://www.oecd-ilibrary.org/sites/83a87978-en/1/3/2/24/index.html?itemId=/content/publication/83a87978-en&_csp_=3445743d6909dcc02824b5f0a2e07895&itemIGO=oecd&itemContentType=book (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).
- (44)
https://www.globalpetrolprices.com/Mexico/ (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).
- (45)
https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).
- (46)
https://ir.tenaris.com/static-files/ddffd7cb-994e-493a-b85a-2586f03046c6 (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).
- (47)
https://ir.tenaris.com/static-files/ddffd7cb-994e-493a-b85a-2586f03046c6 (zuletzt aufgerufen am 14. Februar 2023).
- (48)
Ohne den Unionsmarkt.
- (49)
Auf der Grundlage des GTA. Die Statistiken betrafen die Einfuhren aus der VR China in die betroffenen Drittländer. Auch die HS-Codes, die Waren mit einem Durchmesser von 406 mm oder weniger enthalten, wurden gestrichen, um der Definition der überprüften Ware zu entsprechen.
- (50)
Siehe auch Bericht des Rechtsmittelgremiums, US — Corrosion Resistant Steel Sunset Review, Rn. 111 und Bericht des Rechtsmittelgremiums, US — Oil Country Tubular Goods Sunset Reviews, Rn. 7.166.
- (51)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België .- (52)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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