Artikel 2 VO (EU) 2023/1465

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten, die nationale Stützungsprogramme im Weinsektor durchführen, können ihre Mittelzuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auch zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 im Einklang mit den dort festgelegten Anforderungen und Bedingungen, ausgenommen Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Unterabsatz 1, verwenden.

(2) Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen dürfen auch nach dem 15. Oktober 2023 durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 51, 52, 54, 59, 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) weiterhin für diese Vorhaben und die dafür geleisteten Zahlungen. Die Artikel 1, 2, 43, 48 bis 54 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission(2) sowie die Artikel 1, 2, 3, 19 bis 23 und 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(3) gelten ebenfalls weiterhin sinngemäß. Darüber hinaus gelten Artikel 5, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(4) weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für diese Destillationsmaßnahmen.

(3) Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen werden so rechtzeitig durchgeführt, dass die Zahlungen unter Einhaltung des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Förderfähigkeitstermins erfolgen können.

(4) Für Destillationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bedingungen für die zusätzliche nationale Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 200 % gewähren.

(5) Die finanzielle Unterstützung der Union für Destillationsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 finanziert werden, gilt als finanzielle Beteiligung der Union für das Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedstaaten die Zahlungen tätigen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

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