Artikel 1 VO (EU) 2023/1465

(1) Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 330000000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verwenden die in Artikel 3 genannten Beträge für Maßnahmen zur Entschädigung von Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren, wie Tierhaltung, Obst und Gemüse, Wein, Getreide und Ölsaaten, für wirtschaftliche Einbußen, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auswirken.

(3) Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5) Die Ausgaben, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2024 getätigt werden.

(6) Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(7) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

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