Präambel VO (EU) 2023/1465

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die Preise für Betriebsmittel sind in allen landwirtschaftlichen Sektoren gestiegen. Bereits vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der die Lage verschärft und die Markterwartungen weiter erheblich gedrückt hat, war bei den Energie- und Düngemittelkosten aufgrund der geopolitischen und geoökonomischen Entwicklungen ein deutlicher Anstieg zu beobachten.
(2)
In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.
(3)
Für andere Betriebsmittel, wie z. B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.
(4)
Vor dem Hintergrund der Erholung von der COVID-19-Pandemie und der Besorgnis über eine ausreichende weltweite Versorgung nach dem russischen Angriff auf die Ukraine waren 2022 auch die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse gestiegen. Doch in bestimmten Sektoren wie Milcherzeugnisse, Wein oder Obst und Gemüse konnten diese hohen Preise aufgrund der höheren Betriebsmittelkosten die sich verschlechternden Geschäftsergebnisse nicht auffangen.
(5)
In jüngster Zeit sind die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten, Milcherzeugnisse oder Wein erheblich zurückgegangen. In einigen Mitgliedstaaten und Regionen ist die Lage inzwischen besonders schwierig, da sich das Verhältnis zwischen den Preisen für Betriebsmittel und den Preisen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verschlechtert hat.
(6)
Die gestiegenen Erzeugerkosten haben zu hohen Verbraucherpreisen für Lebensmittel in der gesamten Union geführt, was sich auf die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln ausgewirkt hat. Die neuesten Zahlen zeigen bei Lebensmitteln einen anhaltend starken Anstieg der Verbraucherpreise von EU-weit mehr als 15 %. In einigen Mitgliedstaaten erreichen diese Werte fast 40 %. Es gibt Hinweise darauf, dass die hohen Preise das Verbraucherverhalten in bestimmten Lebensmittelsektoren wie Fleisch, Wein oder Obst und Gemüse beeinflusst haben. Die Verbrauchernachfrage hat sich verlagert, hin zu günstigeren Lebensmitteln und weg von ökologisch/biologisch erzeugten Lebensmitteln, Wein und Erzeugnissen, die durch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt sind. Diese Nachfrageveränderungen werden sich voraussichtlich negativ auf die Gewinne der Erzeuger auswirken.
(7)
In bestimmten landwirtschaftlichen Sektoren und in einigen Mitgliedstaaten werden diese allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch akute sektorspezifische Herausforderungen verschärft.
(8)
Aufgrund außergewöhnlicher regionaler Wetterereignisse wie Dürren (Spanien, Italien und Portugal) und Überschwemmungen (Italien) haben landwirtschaftliche Erzeuger in jüngster Zeit erhebliche Schäden erlitten, wodurch ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit gefährdet ist. Es deutet zwar einiges darauf hin, dass solche Ereignisse mit den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, doch das Ausmaß dieser Ereignisse war außergewöhnlich.
(9)
Im Getreide- und Ölsaatensektor haben die extremen Wetterereignisse in mehreren Erzeugungsregionen in der Union ernsthafte Auswirkungen auf Menge und Qualität der Frühjahrs- und Sommerkulturen. Gleichzeitig ist der Sektor mit sinkenden Preisen konfrontiert. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Getreidepreise um rund 40 % zurückgegangen. Dies führt zu Problemen für die Landwirte, da viele in den letzten Monaten Betriebsmittel teuer eingekauft haben und nun mit Marktpreisen für ihre Erzeugnisse konfrontiert sind, die ihre Kosten kaum oder in einigen Fällen gar nicht decken. Darüber hinaus konnten einige Landwirte ihre Felder nicht einsäen, weil die Bodenfeuchte zu gering war und zu wenig Wasser für die Bewässerung zur Verfügung stand, was zu einem Rückgang der Erzeugung und der Erträge führen wird. Dies trifft insbesondere auf Tschechien, Dänemark, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden zu.
(10)
Die Marktlage im Sektor Obst und Gemüse ist sehr schwierig, was auf die hohe Inflation, die nach Schätzungen einen Rückgang des Verbrauchs um mindestens 10 % zur Folge hatte, verstärkt durch hohe Energiekosten zurückzuführen ist. Energie ist bei der Erzeugung in Gewächshäusern und bei der Logistik nach der Ernte ein wichtiger Kostenfaktor. Daher sind die Gewinnspannen der Erzeuger trotz des Anstiegs der Verbraucherpreise weiterhin unter Druck. Der Hopfensektor steht vor ähnlichen Herausforderungen. Hier sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, insbesondere Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, die Niederlande, Slowenien und Finnland.
(11)
Im Tierhaltungssektor stellen die hohen Futtermittelpreise in Verbindung mit den Energiekosten und der allgemeinen Inflation die Erzeuger vor ernsthafte Schwierigkeiten. Trotz eines insgesamt günstigen Preisniveaus für Rind- und Schweinefleisch sowie Geflügel haben die Erzeuger Probleme, ihre Produktionskosten zu decken. Noch gravierender sind die Probleme im Milchsektor, da die Preise seit ihren Höchstständen Ende 2022 deutlich zurückgehen. Darüber hinaus wirken sich die Verbraucherpreise für Lebensmittel auf die Nachfrage der Verbraucher nach Qualitätserzeugnissen aus, die einen großen Teil der Einkommen der Landwirte in diesen Sektoren ausmachen. Besonders schwierig ist die Lage im Milchsektor in Lettland und Litauen, da die nationalen Milchpreise dort stärker gesunken sind als in anderen Mitgliedstaaten. Aber auch in Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Slowenien und Finnland ist der Tierhaltungssektor mit den genannten Problemen konfrontiert.
(12)
Der inflationsbedingte Rückgang der Nachfrage, auch auf den Ausfuhrmärkten, in Verbindung mit einem großen Angebot sorgt vor allem im Weinsektor in bestimmten Regionen, insbesondere bei Rot- und Roséweinen, für große Schwierigkeiten. Die Unsicherheit auf dem Weinmarkt wurde durch gestiegene Betriebsmittelkosten und außergewöhnliche Wetterereignisse weiter verstärkt. Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal sind von dieser Entwicklung besonders stark betroffen.
(13)
Die mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission(2) eingeführte Maßnahme zur befristeten Krisendestillation, durch die die Mitgliedstaaten nationale Stützungsprogramme im Weinsektor einführen können, wird aufgrund der finanziellen Begrenzung der Programme möglicherweise nicht ausreichen, um die Situation zu bewältigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor mit weiteren Finanzmitteln aufzustocken, um weitere Destillationsmaßnahmen zu finanzieren, die denselben Anforderungen und Bedingungen für die Unterstützung unterliegen, mit Ausnahme des Umsetzungszeitraums, der für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vorhaben angepasst werden sollte. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zur Verfügung stehen.
(14)
Die nach wie vor sehr hohen Betriebsmittelpreise, der Rückgang der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die Schwierigkeiten in bestimmten Sektoren und Mitgliedstaaten können zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften staatliche Beihilfen bereitgestellt, um Abhilfe zu schaffen.
(15)
Die Kommission hat zwei Soforthilfepakete für den Agrarsektor beschlossen, durch die bestimmte Mitgliedstaaten den Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren Getreide und Ölsaaten einen Ausgleich zahlen können: Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/739(4) und (EU) 2023/1343(5) der Kommission sollten die negativen Auswirkungen des Preisdrucks in den genannten Sektoren abgefedert werden. Das dritte Soforthilfepaket betrifft Landwirte in anderen Mitgliedstaaten, die mit besonderen Problemen konfrontiert sind, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung auswirken.
(16)
Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Bewältigung der festgestellten spezifischen Probleme beizutragen und zu verhindern, dass sich die Erzeugung in den Mitgliedstaaten rapide verschlechtert, die nicht von den beiden jüngsten, mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/739 und (EU) 2023/1343 eingeführten Hilfspaketen für die Landwirtschaft profitiert haben.
(17)
Die genannten Schwierigkeiten stellen spezifische Probleme im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung beheben. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.
(18)
Die den begünstigten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträge sollten deren jeweilige Bedeutung im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) berücksichtigen. Bei den Beträgen für Spanien, Italien und Portugal sollte berücksichtigt werden, dass diese Mitgliedstaaten am stärksten von den außergewöhnlichen widrigen Wetterereignissen betroffen sind. Bei den Beträgen für Lettland und Litauen sollte berücksichtigt werden, dass diese Mitgliedstaaten mit einer besonders schwierigen Lage im Milchsektor konfrontiert sind.
(19)
Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betreffenden Landwirte konfrontiert sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder des Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.
(20)
Da die den begünstigten Mitgliedstaaten zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, Erzeugern unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren.
(21)
Damit die begünstigten Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betreffenden Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist.
(22)
Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der betreffenden wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird.
(23)
Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Tschechien, Dänemark und Schweden zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission(7) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten.
(24)
Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den begünstigten Mitgliedstaaten entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Januar 2024 auszuzahlen sein.
(25)
Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann.
(26)
Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(27)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 12).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission vom 4. April 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien (ABl. L 96 vom 5.4.2023, S. 80).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1343 der Kommission vom 30. Juni 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 22).

(6)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

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