Artikel 4 VO (EU) 2023/1465

Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.

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