Artikel 5 VO (EU) 2023/1465

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023 Folgendes in Bezug auf die gemäß Artikel 1 durchgeführten Maßnahmen mit:

a)
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;
b)
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;
c)
die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;
d)
die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;
e)
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;
f)
die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2024;
g)
die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2;
h)
die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(2) Bis spätestens 15. Juni 2024 unterrichten die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.