Artikel 10 VO (EU) 2023/1470
Schätzungen
(1) Ist gehandelter Wohnraum nicht in ausreichender Zahl vorhanden, um für eine bestimmte Schicht einen zuverlässigen Preisindex berechnen zu können, so schätzen die Mitgliedstaaten die Preisänderung für diese Schicht als Preisänderung für eine durch vergleichbare Marktbedingungen gekennzeichnete Schicht oder Kombination von Schichten.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Preise des vorangegangenen Quartals nicht weiterübertragen oder die gleiche Preisänderung wie im vorangegangenen Quartal unterstellen, sofern dies nicht als geeignete Schätzung gerechtfertigt werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.