Artikel 9 VO (EU) 2023/1470
Indexerstellung
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten Teilindizes nach einer der folgenden Optionen:
- a)
- als Aggregation von Schichtindizes, die entweder als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, berechnet werden;
- b)
- als hedonische Indizes oder als Indizes auf der Grundlage einer Methode, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet;
- c)
- als geschichteter Medianindex oder mittlerer Index.
(2) Verwendet ein Mitgliedstaat einen hedonischen Index, so stellt er sicher, dass bei der angewandten Methode Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum im Vergleichs- und im Bezugszeitraum keinen Einfluss haben.
(3) Wendet ein Mitgliedstaat eine Methode an, die das Konzept des abgeglichenen Modells nachbildet, so stellt er sicher, dass im Vergleichs- und im Bezugszeitraum für denselben Wohnraum abgeglichene Preisvergleiche vorgenommen werden, sodass Qualitätsunterschiede zwischen gehandeltem Wohnraum keinen Einfluss haben.
(4) Verwendet ein Mitgliedstaat einen geschichteten Medianindex oder einen mittleren Index, so legt er auf der Grundlage statistischer Analysen Schichtungsvariablen fest und stellt sicher, dass die definierten Schichten hinreichend homogen sind.
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