Artikel 13 VO (EU) 2023/1470

Gewichte, die die Struktur der Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum widerspiegeln

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen und übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr einen Satz von Gewichten für OOH-Preisindizes gemäß den in Artikel 11 genannten Ausgabenkategorien.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die im Index für das Jahr t verwendeten Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate, die die Struktur der Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum gemäß dem Anhang widerspiegeln, wie folgt ab:

a)
Zur Ermittlung von Ausgabenanteilen für OOH-Teilindizes und deren Verteilung auf die Elementaraggregate des Teilindexes werden mit allen verfügbaren und relevanten Informationen aus anderen Datenquellen kombinierte Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für das Jahr t-2 verwendet;
b)
die auf Daten aus dem Jahr t-2 beruhenden Ausgabenanteile des OOH werden überprüft und aktualisiert, um für das Jahr t-1 repräsentative Werte zu erhalten;
c)
die Ausgabenanteile des OOH für die Elementaraggregate werden durch eine angemessene Preisänderung zwischen dem Jahr t-1 und dem vierten Quartal des Jahres t-1 angepasst.

(3) Die Gewichte der Teilindizes und der Elementaraggregate werden über das Kalenderjahr konstant gehalten.

(4) Die Summe aller Gewichte der Teilindizes ist gleich 1000.

(5) Das Gewicht des Teilindexes ist gleich der Summe der Gewichte für Elementaraggregate, zwischen denen in der jeweiligen Ausgabenkategorie unterschieden wird.

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden Schichtgewichte, die für die Wohnraumausgaben der Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum repräsentativ sind, die zur Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes im Vergleichszeitraum oder in einem höchstens zwei Jahre vor dem laufenden Jahr liegenden Zeitraum gehören.

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