Artikel 18 VO (EU) 2023/1470

Anwendung der Artikel 19 bis 25

(1) Die Artikel 19 bis 25 finden Anwendung, wenn Elementaraggregate eines Teilindexes des OOH-Preisindexes aus beobachteten, eigens zu diesem Zweck erhobenen Preisen erstellt werden.

(2) Die Artikel 19 bis 25 dieser Verordnung finden keine Anwendung, wenn die in Absatz 1 genannten Elementaraggregate unter Artikel 15 dieser Verordnung fallen.

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