Artikel 19 VO (EU) 2023/1470

Stichprobenziehung und Repräsentativität

(1) Die Mitgliedstaaten ziehen eine Zielstichprobe für den OOH-Preisindex, die für die Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes repräsentativ ist, indem sie Elementaraggregate definieren und Einzelprodukte für diese Elementaraggregate auswählen.

(2) Die Anzahl der Einzelprodukte und Elementaraggregate ist abhängig vom Gewicht der Ausgabenkategorie und von der Varianz der Preisbewegungen der zugehörigen Einzelprodukte.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zielstichprobe für den OOH-Preisindex für die Zielgrundgesamtheit des OOH-Preisindexes im Zeitverlauf repräsentativ bleibt, indem sie mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung und eine Aktualisierung der Zielgrundgesamtheit für den OOH-Preisindex durchführen und Ersatzprodukte auswählen.

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