Artikel 20 VO (EU) 2023/1470
Behandlung von Preisen
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden bei der Erstellung des OOH-Preisindexes beobachtete Preise. Geschätzte Preise verwenden sie nur für die in den Artikeln 22 und 24 genannten Zwecke.
(2) Die beobachteten Preise für den Teilindex „Versicherungen im Zusammenhang mit Wohnraum” sind die tatsächlichen Prämien.
(3) Wurde ein Produkt im Zusammenhang mit dem Kauf von oder dem Eigentum an Wohnraum zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt und wird anschließend ein Preis dafür erhoben, wird dies im OOH-Preisindex als Preisanstieg ausgewiesen. Wurde dagegen zunächst ein Preis für eine einzelne Dienstleistung erhoben, die anschließend unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wird dies im OOH-Preisindex als Preissenkung ausgewiesen.
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