Artikel 21 VO (EU) 2023/1470

Rabatte und verkaufsfördernde Leistungen

(1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Rabatte, die

a)
einem beobachteten Einzelprodukt zugeordnet werden können und
b)
zum Zeitpunkt des Kaufs in Anspruch genommen werden können.

(2) Soweit möglich sind Rabatte zu berücksichtigen, die nur für eine begrenzte Gruppe von Käufern verfügbar sind.

(3) Mit verkaufsfördernden Leistungen ist nach den Artikeln 23 und 24 zu verfahren.

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