Artikel 22 VO (EU) 2023/1470

Schätzung von Preisen

(1) Kann der Preis für ein Einzelprodukt in der Zielstichprobe für den OOH-Preisindex im Bezugsquartal nicht beobachtet werden, wird nur für dieses Quartal ein geschätzter Preis verwendet und anschließend ein Ersatzprodukt ausgewählt. Dieser Absatz gilt nicht für Einzelprodukte, die erneut verfügbar werden dürften.

(2) Ein zuvor beobachteter Preis wird nicht als geschätzter Preis verwendet, sofern er nicht als angemessene Schätzung gerechtfertigt werden kann.

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