Artikel 23 VO (EU) 2023/1470
Ersetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten wählen ein Ersatzprodukt, das dem wegfallenden Produkt ähnlich ist, und stellen dabei sicher, dass die Zielstichprobe für den OOH-Preisindex repräsentativ bleibt.
(2) Die Mitgliedstaaten wählen Ersatzprodukte nicht auf der Grundlage eines ähnlichen Preises aus.
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