Artikel 24 VO (EU) 2023/1470
Qualitätsanpassung
(1) Gibt es keinen Qualitätsunterschied zwischen einem ersetzten Produkt und seinem Ersatz, was die Merkmale, den Zeitpunkt und den Ort des Kaufs und die Lieferbedingungen betrifft, vergleichen die Mitgliedstaaten die beobachteten Preise direkt. Andernfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine Qualitätsanpassung vor.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen nur dann eine Qualitätsanpassung vor, die gleich dem gesamten Preisunterschied zwischen dem ersetzten Produkt und dem Ersatzprodukt ist, wenn dies aufgrund einer geeigneten Schätzung des Qualitätsunterschieds gerechtfertigt werden kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.