Artikel 25 VO (EU) 2023/1470
Elementarpreisindex
(1) Die Preise für Einzelprodukte sind zur Erstellung von Elementarpreisindizes nach einer der folgenden Möglichkeiten zu aggregieren:
- a)
- mit einer Indexformel, die Transitivität gewährleistet. Bei Verwendung transitiver Indexformeln wird der Preisindex für frühere Zeiträume nicht revidiert, oder
- b)
- mit einer Indexformel, die Zeitumkehr gewährleistet und mit der die Preise von Einzelprodukten im Vergleichszeitraum mit den Preisen für diese Produkte im Bezugszeitraum verglichen werden. Häufige Änderungen des Bezugszeitraums unterbleiben, wenn eine solche Änderung zu einem erheblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Transitivität führt.
(2) Zur Erstellung eines Preisindexes für ein Elementaraggregat aus zwei oder mehr Elementarpreisindizes wird eine Indexformel verwendet, die mit den in Absatz 1 beschriebenen Formeln übereinstimmt.
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