Artikel 30 VO (EU) 2023/1470
Standards für den Austausch von Daten und Metadaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten und Metadaten nach den Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten in elektronischer Form über die einheitlichen Zugangspunkte.
(2) Vertrauliche Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sind bei der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) angemessen zu kennzeichnen.
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