Artikel 29 VO (EU) 2023/1470

Sonstige Revisionen

(1) Der Zeitpunkt und die Länge von nicht gemäß den Artikeln 27 und 28 vorgenommenen Revisionen werden mit der Kommission (Eurostat) abgesprochen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate vor der geplanten Durchführung der vorgeschlagenen Revision Schätzungen der revidierten Teilindizes und Gewichte.

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