Artikel 28 VO (EU) 2023/1470

Revisionen vorläufiger Daten

(1) Unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten vorläufige Teilindizes und Gewichte in dem auf die erste Übermittlung folgenden Quartal revidieren.

(2) Nach einer Revision gemäß Absatz 1 und ebenfalls unbeschadet des Artikels 27 können die Mitgliedstaaten vorläufige Teilindizes und Gewichte nur im Kalenderjahr nach der ersten Übermittlung zum Zeitpunkt der Datenübermittlung für das erste Quartal des Folgejahres revidieren.

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