Artikel 27 VO (EU) 2023/1470
Revisionen aufgrund von Fehlern
(1) Die Mitgliedstaaten korrigieren Fehler und übermitteln an die Kommission (Eurostat) die revidierten Teilindizes oder Gewichte der Teilindizes ohne ungerechtfertigte Verzögerung.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens bei der Übermittlung der revidierten Daten über die Gründe für den Fehler.
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