Artikel 6 VO (EU) 2023/1470
Erhebung von Preisen und preisbestimmenden Merkmalen
(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die grundlegenden Informationen, die für die Festlegung der Schichten oder Elementaraggregate beziehungsweise von beiden sowie für die Erstellung des HPI erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in der Datenerhebung relevante preisbestimmende Merkmale abgedeckt werden, sodass ein Preisindex erstellt werden kann, der durch Unterschiede hinsichtlich der Qualität des gehandelten Wohnraums nicht beeinträchtigt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.