Artikel 7 VO (EU) 2023/1470
Repräsentativität
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die als Informationsquelle über gehandelten Wohnraum verwendet werden, für die Zielgesamtheit jedes Teilindexes des HPI in jedem Bezugszeitraum repräsentativ sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Arten von Wohnraum und eine oder mehrere Regionen aus dem HPI ausschließen, sofern der Gesamtanteil des ausgeschlossenen Wohnraums am Wert aller Käufe von Wohnraum durch private Haushalte fünf Teile pro Hundert nicht übersteigt. Ausgaben für Käufe von Wohnraum sollten bei ausgeschlossenen Wohnraumtypen oder Regionen der ähnlichsten Art von Wohnraum oder Region zugeordnet werden.
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