Artikel 1 VO (EU) 2023/1472

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:

a)
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Ab dem Jahr 2025 und beginnend in diesem Jahr legen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.

b)
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht alle zwei Jahre bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres vor.

c)
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.