Artikel 1 VO (EU) 2023/1472
Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Ab dem Jahr 2025 und beginnend in diesem Jahr legen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.
- b)
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht alle zwei Jahre bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres vor.
- c)
- Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.
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