Präambel VO (EU) 2023/1472
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Bewertung der Datenqualität bei der Statistik der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2). Außerdem sind in der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission(3) die Qualitätskriterien sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festgelegt.
- (2)
- Die Überwachung der Datenqualität ist von entscheidender Bedeutung und sollte zeitnah durchgeführt werden. Dabei sollte das geeignete Gleichgewicht zwischen der notwendigen Überwachung und der Periodizität der Vorlage der einschlägigen Informationen an das Europäische Parlament und den Rat gefunden werden, um einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.
- (3)
- Statt wie bisher jährlich sollten die Mitgliedstaaten daher der Kommission (Eurostat) künftig alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vorlegen müssen.
- (4)
- Die Mitgliedstaaten sollten ihren nächsten Qualitätsbericht spätestens am 31. Mai 2025 und anschließend alle zwei Jahre an die Kommission (Eurostat) übermitteln.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3).
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