Artikel 1 VO (EU) 2023/1478
Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des genannten Protokolls wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Thunfischwadenfänger:
Spanien: 16 Schiffe Frankreich: 15 Schiffe Italien: 1 Schiff Insgesamt: 32 Schiffe; - b)
-
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100:
Spanien: 7 Schiffe Frankreich: 4 Schiffee Portugal: 2 Schiffe Insgesamt: 13 Schiffe; - c)
-
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100:
Frankreich: 20 Schiffe Insgesamt: 20 Schiffe.
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