Artikel 1 VO (EU) 2023/1478

Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des genannten Protokolls wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien: 16 Schiffe
Frankreich: 15 Schiffe
Italien: 1 Schiff
Insgesamt: 32 Schiffe;

b)
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100:

Spanien: 7 Schiffe
Frankreich: 4 Schiffee
Portugal: 2 Schiffe
Insgesamt: 13 Schiffe;

c)
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100:

Frankreich: 20 Schiffe
Insgesamt: 20 Schiffe.

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