Präambel VO (EU) 2023/1478

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar” ) und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen von 2007” )(1), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates(2) genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt.
(2)
Das letzte Protokoll zu dem Abkommen von 2007 ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen.
(3)
Der Rat hat am 4. Juni 2018 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Madagaskar über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen” ) und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll” ) angenommen.
(4)
Zwischen Juli 2018 und Oktober 2022 fanden acht Verhandlungsrunden mit Madagaskar über das Abkommen und das dazugehörige Protokoll statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen wurde mit dem zugehörigen Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert.
(5)
Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1476 des Rates(3) wurden das Abkommen und das das Protokoll am 30. Juni 2023 unterzeichnet.
(6)
Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten für weit wandernde Fischbestände, die im Einklang mit den Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegt wurden, sollten für die gesamte Laufzeit auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden
(7)
Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Das Protokoll wird daher ab dem 1. Juli 2023 bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, um den Fischereifahrzeugen der Union so bald wie möglich die Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tretren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1).

(3)

Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

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