Artikel 4 VO (EU) 2023/1484

Merkmale der Zielgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

(1) Die Zielgesamtheiten im Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind private Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und Einzelpersonen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben.

(2) Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die private Haushalte betreffen, werden Angaben für private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seinen üblichen Aufenthaltsort hat, erfasst.

(3) Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die Einzelpersonen betreffen, werden Angaben für Einzelpersonen im Alter von 16 bis 74 Jahren, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihren üblichen Aufenthaltsort haben, erfasst.

(4) Informationen über Einzelpersonen, die jünger als 16 Jahre oder älter als 74 Jahre sind, können auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.

(5) Die Datenerhebung für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.

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