Artikel 5 VO (EU) 2023/1484

Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt

(1) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen” gemäß dem Anhang umfasst die drei letzten Quartale des Jahres 2023 und das erste Quartal des Jahres 2024.

(2) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Auswirkungen der Nutzung” ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Auskunftsperson die Tätigkeit ausgeübt hat.

(3) Für alle anderen im Anhang dargelegten Einzelthemen unter dem Thema Nr. 07 ( „Beteiligung an der Informationsgesellschaft” ) ist der Bezugszeitraum das erste Quartal des Jahres 2024.

(4) Der Zeitpunkt der ersten Befragung wird als Bezugszeitpunkt festgelegt.

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